Verordnung der ETH Zürich vom 30. November 2010 über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zürich)
1 , gestützt auf Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) fest.
2 Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Studiengänge richten sich nach dieser Verordnung und nach den Bestimmungen einschlägiger nationaler und internationaler Abkommen und Richtlinien.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a. das Doktorat; für dieses gilt die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom
2 1. Juli 2008 ;
- b. die Programme der universitären Weiterbildung; für diese gilt die Weiterbil-
3 dungsverordnung vom 14. September 1988 .
Art. 2 Studienjahr und Zeitpunkt des Studienbeginns
1 Das Studienjahr beginnt an der ETH Zürich mit dem Herbstsemester.
2 Zulassungen zum ersten Studienjahr des Bachelor-Studiums sowie erstmalige Zulassungen zum Bachelor-Studium erfolgen nur auf Beginn des Herbstsemesters.
3 Zulassungen zum Master-Studium und zu den Studiengängen der didaktischen Ausbildung sowie Wiedereintritte und Studiengangwechsel auf Bachelor-Stufe können auch auf Beginn des Frühjahrssemesters erfolgen, sofern diese Möglichkeit im jeweiligen Studiengang angeboten wird.
Art. 3 Begriff «Studienfristen»
Der Begriff «Studienfristen» umfasst sämtliche das Studium betreffende Fristen, insbesondere:
- a. die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelorund das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung;
- b. die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen;
- c. die Fristen für das Ablegen von Leistungskontrollen;
- d. vom Rektor oder der Rektorin verfügte individuelle Terminauflagen.
Art. 4 Verlängerung und Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer
1 Erfolgt die Zulassung zu einem Master-Studiengang mit der Auflage, zusätzliche Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte) zu erwerben, so berechtigt dies ab einer bestimmten Anzahl Auflagen-ECTS-Kreditpunkte zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
2 Werden bei der Zulassung zum Studium oder bei einem Wiedereintritt ECTS- Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet, so führt dies zu einer entsprechenden Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Einzelheiten sind in den Artikeln 43–45 geregelt. 2. Kapitel: Zulassungsgrundsätze, Immatrikulation und Exmatrikulation
1. Abschnitt: Zulassungsgrundsätze und Immatrikulation
Art. 5 Grundsätze
1 Die Immatrikulation erfolgt stets für einen bestimmten Studiengang.
2 Wer zu einem bestimmten Studiengang zugelassen wird, erwirbt dadurch kein Anrecht auf Zulassung zu einem anderen Studiengang.
Art. 6 Generelle Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der für den gewählten Studiengang erforderlichen Vorbildung, einschliesslich der erforderlichen Sprachkenntnisse, voraus.
2 Gibt es Indizien für eine psychisch bedingte Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bildet das Zeugnis keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Über eine Verweigerung der Zulassung wegen psychisch bedingter Studierunfähigkeit entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
3 Geben dokumentierte Handlungen einer um Zulassung nachsuchenden Person Anlass zur begründeten Annahme, dass eine Zulassung den Betrieb der ETH Zürich oder die Sicherheit ihrer Angehörigen gefährden könnte, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Zulassung verweigern.
Art. 7 Gesuch um Zulassung zum Studium
1 Personen, die an der ETH Zürich studieren wollen, müssen ein Gesuch um Zulassung stellen. Mit der Gesuchseinreichung wird das Immatrikulationsverfahren eröffnet.
2 Für die Zulassung muss eine Gebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich
4 vom 31. Mai 1995 entrichtet werden. Ausgenommen ist der Übertritt von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETH Lausanne).
3 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt Daten, Fristen und erforderliche Unterlagen für die Zulassung. Sie werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
4 Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn:
- a. sie nicht fristoder formgerecht eingereicht werden; oder
- b. die Zulassungsgebühr nicht entrichtet wird.
5 Bei hochschulübergreifenden Studiengängen (Joint-Degree-Studiengänge) kann die ETH Zürich die Zuständigkeit für das Immatrikulationsverfahren vollständig oder teilweise an eine der beteiligten Hochschulen übertragen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung mit den beteiligten Hochschulen zu regeln.
Art. 8 Entscheid über die Zulassung
1 Über ein Gesuch um Zulassung zum Studium entscheidet der Rektor oder die Rektorin.
2 Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 9 Zustellung des Entscheids
Der Entscheid über die Zulassung wird dem Bewerber oder der Bewerberin zusammen mit den entsprechenden Unterlagen zugestellt.
Art. 10 Schulgeld, Semesterbeiträge und weitere Gebühren
Das Schulgeld, die Semesterbeiträge sowie die weiteren Gebühren sind in der Ge-
5 bührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995 geregelt.
Art. 11 Ausschluss des Mehrfachstudiums auf derselben Studienstufe
Die gleichzeitige Immatrikulation in mehreren Studiengängen auf derselben Studienstufe ist unzulässig. Ausgenommen sind die Studiengänge der didaktischen Ausbildung.
Art. 12 Immatrikulation an mehreren Hochschulen
1 Studierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können nicht gleichzeitig an der ETH Zürich immatrikuliert sein. Ausgenommen sind:
- a. Studierende im Rahmen eines Mobilitätsoder Austauschprogramms;
- b. Studierende in hochschulübergreifenden Studiengängen;
- c. Gaststudierende.
2 Gibt es im Laufe der Zeit weitere Kategorien von Studierenden, die von der Bestimmung nach Absatz 1 auszunehmen sind, so entscheidet darüber der Rektor oder die Rektorin.
Art. 13 Urlaub
1 Beurlaubte Studierende bleiben immatrikuliert. Sie müssen eine Semestereinschreibung vornehmen und haben die obligatorischen Semesterbeiträge und gegebenenfalls, namentlich im Falle eines Urlaubs mit Fächerbelegung, weitere Gebühren zu entrichten.
2 Die Studienfristen nach Artikel 3 werden durch Urlaub nicht unterbrochen.
Art. 14 Lehrveranstaltungen mit beschränkter Zulassung
1 Setzt der Besuch von Lehrveranstaltungen bestimmte Vorkenntnisse oder bestandene Leistungskontrollen voraus, so haben die Studierenden die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
2 Die Dozenten und Dozentinnen sind berechtigt, die Zulassung zu solchen Lehrveranstaltungen zu verweigern, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
3 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag eines Departements den Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen den Studierenden eines bestimmten Studiengangs vorbehalten.
4 Die Departemente können bei Lehrveranstaltungen die Teilnehmerzahl beschränken. Davon ausgenommen sind Lehrveranstaltungen, die im Vorlesungsverzeichnis als obligatorisch gekennzeichnet sind.
Art. 15 Immatrikulationsobligatorium
1 Die Studierenden müssen so lange an der ETH Zürich immatrikuliert sein, wie sie Leistungen der ETH Zürich beanspruchen.
2 Zu den Leistungen gehören insbesondere Lehrveranstaltungen, Leistungskontrollen, die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten, Beratung und Betreuung, Bibliotheken und Sammlungen sowie Informatikdienstleistungen.
Art. 16 Immatrikulationsnachweis
1 Personen, die Leistungen der ETH Zürich oder von Organisationen der Hochschulangehörigen der ETH Zürich in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich auf Aufforderung hin mittels ETH-Karte (Legitimationskarte) über die Berechtigung zur Benutzung der entsprechenden Leistungen auszuweisen.
2 Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen.
Art. 17 E-Mail-Konto und Verbindlichkeit der Informationen
1 Mit der Immatrikulation wird den Studierenden ein persönliches E-Mail-Konto der ETH Zürich mit entsprechender E-Mailbox zugeteilt.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, die Mailbox regelmässig zu konsultieren.
3 Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind.
Art. 18 Adressänderung und Änderung weiterer persönlicher Daten
1 Die Studierenden sind verpflichtet, Adressänderungen umgehend über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einzugeben. Wurde die Adressänderung nicht angezeigt, so gelten Postzustellungen an die bisherige Versandadresse als rechtmässig erfolgt.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer weiteren persönlichen Daten umgehend dem Rektorat zu melden. Die Meldung muss schriftlich und unter Vorlage der entsprechenden amtlichen Ausweise erfolgen.
2. Abschnitt: Exmatrikulation
Art. 19 Wirkung
Durch Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.
Art. 20 Exmatrikulation durch die Studierenden
1 Studierende, die vor Studienabschluss aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Rektorat eine Austrittserklärung (Exmatrikulationserklärung) ab.
2 Der Rektor oder die Rektorin legt die Modalitäten des Exmatrikulationsverfahrens fest. Diese werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
Art. 21 Exmatrikulation durch die ETH Zürich
1 Absolventen und Absolventinnen eines Studiengangs werden mit Datum der Abschlussverfügung (Diplomerteilung) automatisch exmatrikuliert.
2 Im Weiteren werden Studierende insbesondere dann exmatrikuliert, wenn:
- a. sie die Zulassung zum Studium gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt haben;
- b. sie keine Semestereinschreibung vornehmen;
- c. sie die Zahlungsfristen für das Schulgeld, die obligatorischen Semesterbeiträge und allfällige weitere Gebühren nicht einhalten;
- d. sie endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind;
- e. gegen sie gestützt auf die Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November
6 eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist; oder 2004
- f. eine ärztlich attestierte Studierunfähigkeit vorliegt.
3 Besteht der Verdacht auf Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bildet das Zeugnis keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Wird diese verweigert, so entscheidet die Schulleitung abschliessend.
4 Mit der Exmatrikulation nach Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin gleichzeitig weitere Massnahmen anordnen. Zu diesen gehört insbesondere, dass ein allfälliger Wiedereintritt in die ETH Zürich erst nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich ist. Die maximal mögliche Frist beträgt 12 Monate.
3. Kapitel: Zulassung zum Bachelor-Studium
1. Abschnitt: Allgemeine und spezifische Zulassungsvoraussetzungen
Art. 22
1 Wer zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden will, muss die Voraussetzungen nach den Artikeln 23–30 erfüllen.
2 Er oder sie muss überdies allfällige spezifische Zulassungsvoraussetzungen erfüllen; dazu gehören namentlich Zulassungsvoraussetzungen für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer oder internationaler Vorbildungsausweise.
3 Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden jährlich vom Rektor oder der Rektorin aktualisiert und in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
2. Abschnitt: Zulassung ohne Aufnahmeprüfung
Art. 23 Schweizerische Vorbildungsausweise
1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise besitzen:
- a. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter Maturitätsausweis oder gleichwertiger Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule;
- b. eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen;
- c. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer schweizerischen universitären Hochschule (universitärer Erstabschluss);
- d. Bacheloroder Diplomabschluss einer vom Bund anerkannten Fachhochschule (FH);
- e. Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) mit einem vom Staats-
7 sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verfügten schweizerischen Fachhochschultitel (FH-Titel);
- f. Bacheloroder Diplomabschluss einer schweizerischen pädagogischen Hochschule;
- g. schweizerisches Primarlehrerpatent mit fünfjähriger Ausbildung oder Lehramtsmaturität, im Jahr 2000 oder später erworben;
- h. Ausweis über zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen oder mit bestandener Zwischenprüfung (Vordiplom) an einer schweizerischen universitären Hochschule; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung.
2 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.
Art. 24 Ausländische Vorbildungsausweise
1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden ausländischen Vorbildungsausweise besitzen:
- a. allgemeinbildender und hinsichtlich Ausbildungsziel, Ausbildungstiefe und Ausbildungsbreite einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechender Abschluss einer ausländischen Mittelschule, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 25 vollständig erfüllt sind;
8 b. bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert haben, zusätzlich auch: 1. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates (universitärer Erstabschluss), 2. allgemeinbildender Mittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über mindestens zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung;
- c. bei anderen Staaten zusätzlich auch: Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates in den Fachbereichen Mathematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften oder Medizin (universitärer Erstabschluss).
2 Bei Vorbildungsausweisen aus Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich bestehen, richtet sich die Zulassung nach dem Abkommen.
3 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.
Art. 25 Besondere Bestimmungen für die Zulassung
aufgrund ausländischer Maturitätsausweise
1 Ausländische Maturitätsausweise berechtigen zur prüfungsfreien Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich, wenn:
- a. die folgenden Fächer in den letzten zwei Schuljahren vor dem Mittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichtsund Prüfungsfächer sowie Fächer der Abschlussprüfung waren: 1. Mathematik, 2. Physik, Chemie oder Biologie, 3. eine Sprache;
- b. der Notendurchschnitt der Abschlussprüfungen in den drei Prüfungsfächern nach Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Maximalwertes erreicht;
- c. vier weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in den letzten drei Schuljahren Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, Anwendungen der Mathematik, eine Sprache, Geografie, Geschichte, Wirtschaft; und
- d. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Ausstellerstaat den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen gewährt.
2 Der Rektor oder die Rektorin kann zudem verlangen:
- a. den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Herkunftsstaates (Ausstellerstaat);
- b. eine Mindestabschlussnote des Maturitätsausweises.
3 Bei Maturitätsausweisen, für welche die ETH Zürich ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, kann eine Zulassung ohne Prüfung ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vollständig erfüllt sind.
Art. 26 Aufnahmeprüfung und Vorbereitungskurs an der ETH Lausanne
1 Wer an der ETH Lausanne die Aufnahmeprüfung bestanden oder den Cours de mathématiques spéciales (CMS) erfolgreich abgeschlossen hat, wird an der ETH Zürich prüfungsfrei zum Bachelor-Studium zugelassen, sofern die ETH Zürich denselben Zulassungsentscheid gefällt hätte. In den andern Fällen werden Ergänzungsprüfungen verlangt.
2 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.
3. Abschnitt: Zulassung mit Aufnahmeprüfung
Art. 27 Modalitäten der Aufnahmeprüfung
1 Der Rektor oder die Rektorin regelt die Modalitäten der Aufnahmeprüfung in einem separaten Reglement. Er oder sie legt die Prüfungsfächer in Absprache mit der ETH Lausanne fest.
2 Der Prüfungsstoff entspricht den Bildungszielen der Maturitäts-Anerkennungsver-
9 ordnung vom 15. Februar 1995 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der ETH Zürich.
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