Verordnung des WBF vom 21. April 2011 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-04-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom

2 28. September 2007 , verordnet:

Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht

In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nachtoder der Sonntagsarbeit im festgelegten Umfang keine Bewilligung notwendig.

Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

3 Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundi. bildung) in der Ausbildungsund Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus;

4 j. Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemgastronomiefachmann EFZ;

5 Hotelkommunikationsfachfrau EFZ/Hotelkommunikationsfachmann EFZ. k.

2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

3 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen:

Art. 3 Bäckereien, Konditoreien und Confiserien

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

3 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Konditoreien

und Confiserien

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

Art. 5 Milchtechnologiebranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

6 Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe EFZ; a.

2 Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten

7 folgende Bestimmungen:

3 Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten

8 folgende Bestimmungen:

Art. 7 Bereich Produktionsund Verpackungsanlagen

Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlagenführe-

9 rin EFZ/Anlagenführer EFZ gelten folgende Bestimmungen:

Art. 8 Fleischfachbranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.

Art. 9 Tierhaltung und -pflege

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten.

Art. 10 Gesundheitswesen

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

10 … c.

11 Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/Assistent Gesundheit und Soziaf. les EBA.

2 Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.

3 Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens

2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.

12 Art. 11 Gleisbau

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

13 Art. 11 a Netzelektrik

1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Energie sowie mit Schwerpunkt Telekommunikation gelten folgende Bestimmungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen gelten folgende Bestimmungen:

14 Art. 11 b Öffentlicher Verkehr

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen ab dem 16. Altersjahr wie folgt in der Nacht arbeiten:

3 Lernende nach Absatz 1 dürfen wie folgt an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen arbeiten:

2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.

15 Art. 11 c Logistik

1 Lernende in den folgenden beruflichen Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten 16. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten:

2 Lernende in der beruflichen Grundbildung Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Verkehr dürfen ab dem vollendeten 17. Altersjahr höchstens

2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.

Art. 12 Veranstaltungsbereich

1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

16 Die Verordnung des WBF vom 29. Mai 2008 über die Ausnahmen vom Verbot von Nachtund Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: SR 822.115

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juli 2017, in Kraft seit 15. Aug. 2017 (AS 2017 3821). während der beruflichen Grundbildung. V des WBF

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057). während der beruflichen Grundbildung. V des WBF

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 3. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 927).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1087).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3859).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1087). während der beruflichen Grundbildung. V des WBF

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1411).

[^16]: [AS 2008 2473, 2009 1613, 2010 533 1507]

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