Verordnung des EJPD vom 22. April 2011 über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen (VAMF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-04-22
Letzte Aktualisierung 2013-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der

1 2 (Messmittelverordnung), Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  • a. die Anforderungen an Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen;
  • b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
  • c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für Emissionsmessungen und

3 -kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) verwendet werden bei:

  • a. Ölund Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW;
  • b. Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  • a. Feuerungsanlage: stationäre Anlage zur Energieoder Wärmegewinnung

4 ; durch Verbrennung nach Anhang 3 Ziffer 1 Absatz 1 LRV

  • b. Öl: Heizöl «Extra leicht» nach Anhang 5 Ziffer 11 Absatz 1 LRV;
  • c. Holz: Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 LRV;
  • d. Gas: Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 LRV;
  • e. Abgasmessmittel für Ölund Gasfeuerungen: tragbares Messgerät, das mindestens eine der folgenden Messgrössen im Abgas von Ölund Gasfeuerungsanlagen ermittelt: 1. Volumenkonzentration von Abgasbestandteilen aus einem Teilstrom des Abgases einer Feuerungsanlage bei vorhandener Feuchtigkeit, 2. Russbelastung (Russzahl), 3. Abgasund Verbrennungslufttemperatur zur Berechnung der Abgasverluste;
  • f. Abgasmessmittel für Holzfeuerungen: tragbares Messgerät, das die mittlere Kohlenmonoxidund Sauerstoff-Volumenkonzentration aus einem Teilstrom des Abgases von dynamisch betriebenen Holzfeuerungsanlagen bei vorhandener Feuchtigkeit ermittelt;
  • g. Volumenkonzentration an gasförmigen Komponenten: Konzentration gasförmiger Komponenten bezogen auf ein gegebenes Volumen, angegeben in

3 mL/m , in ppm (parts per million) oder in Prozent;

  • h. Russzahl: Kennzahl für die Schwärzung eines Filterpapiers durch die im Abgas enthaltenen Partikel, mit einer empirischen Vergleichsskala ermittelt;
  • i. Referenzgase: zertifizierte Gasgemische einer akkreditierten Herstellerin, die für Messungen zu Prüfoder Kontrollzwecken eingesetzt werden.

2. Abschnitt: Abgasmessmittel für Ölund Gasfeuerungen

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Abgasmessmittel für Ölund Gasfeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Abgasmessmittel für Ölund Gasfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung

5 durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Abgasmessmittel für Ölund Gasfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

  • a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
  • b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson; und
  • c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson.

2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

3. Abschnitt: Abgasmessmittel für Holzfeuerungen

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

Abgasmessmittel für Holzfeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen

Abgasmessmittel für Holzfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Abgasmessmittel für Holzfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

  • a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
  • b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson; und
  • c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson.

2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1 Die Ersteichung von Abgasmessmitteln für Ölund Gasfeuerungen, deren Bauart nach bisherigem Recht zugelassen wurde, erfolgt durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle gemäss den Anforderungen und den Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht.

2 Abgasmessmittel für Ölund Gasfeuerungen, die nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, können unbefristet gemäss den Anforderungen und Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht nachgeeicht werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Fussnoten

1

SR 941.210

2

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundla- gen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

3

SR 814.318.142.1

4

SR 814.318.142.1

5

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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