Abkommen vom 17. September 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-09-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Tschechische Republik,

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auszubauen und zu fördern,

im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Migration,

in Übereinstimmung mit internationalen Rechten und Verpflichtungen,

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die Staatsangehörigkeit wird mit Dokumenten und anderen Elementen, die im Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen (nachstehend «Protokoll» genannt) aufgeführt sind, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

(3) Die nachgewiesene Staatsangehörigkeit wird von den Vertragsparteien gegenseitig ohne weitere Abklärungen anerkannt. Wird die Staatsangehörigkeit der einen Vertragspartei glaubhaft gemacht, bleibt diese Vermutung gültig, solange sie nicht von der ersuchten Vertragspartei widerlegt wird.

Art. 2

(1) Das Gesuch um Rückübernahme von Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei wird in schriftlicher Form direkt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Wird das Gesuch abgelehnt, ist dieser Entscheid schriftlich zu begründen.

(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt eigene Staatsangehörige, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Die Rückübernahme von Staatsangehörigen kann aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse so lange ausgesetzt werden wie diese bestehen.

(4) Die Rückübernahme von Staatsangehörigen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters auf eine spezielle Betreuung, Behandlung oder Pflege angewiesen sind, wird unter Beizug einer Begleitung durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.

(5) Erfordert die Rückübernahme von Staatsangehörigen Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, so wird diese mittels Eskorte durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.

Art. 3

Die ersuchende Vertragspartei nimmt die nach Artikel 1 übernommene Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung innerhalb von 30 Tagen nach deren Rückübernahme ergibt, dass diese Person zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.

Kapitel II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Art. 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Hoheitsgebiet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten Drittstaatsangehörige und Staatenlose (nachstehend «Drittstaatsangehörige» genannt), die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass:

(2) Ein Flughafentransitvisum oder ein Transitvisum gilt nicht als Bewilligung nach Kapitel II dieses Abkommens.

(3) Dokumente und andere Elemente, mit denen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäss Absatz 1 erfüllt sind, werden im Protokoll aufgeführt.

(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Rückübernahme nach Absatz 1 erfüllt sind, wird von den Vertragsparteien gegenseitig und ohne weitere Abklärungen anerkannt. Wird die für die Rückübernahme zu erfüllenden Voraussetzungen glaubhaft gemacht, so bleibt diese Vermutung gültig, solange sie nicht von der ersuchten Vertragspartei widerlegt wird.

Art. 5

Die Rückübernahmeverpflichtung für Drittstaatsangehörige nach Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht gegenüber Drittstaatsangehörigen:

Art. 6

(1) Gesuche um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen werden in schriftlicher Form direkt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.

(2) Gesuche um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen werden unverzüglich unterbreitet, selbst in Fällen, in denen eine unverzügliche Rückübernahme aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse nicht möglich ist. Das Gesuch soll nicht später als ein Jahr nach der unbefugten Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei oder spätestens ein Jahr nach dem Datum, seit welchem die Voraussetzungen für seinen weiteren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht mehr erfüllt waren, unterbreitet werden.

(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Wird das Gesuch abgelehnt, ist der Entscheid schriftlich zu begründen.

(4) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt Drittstaatsangehörige, deren Rückübernahme sie zugestimmt hat, unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen kann aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse so lange ausgesetzt werden wie diese Hindernisse bestehen.

(5) Sind rückzuübernehmende Drittstaatsangehörige nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments, stellt ihnen die ersuchende Vertragspartei ein Laissez-passer aus.

(6) Die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters eine spezielle Betreuung, Behandlung oder Pflege benötigen, wird unter Beizug einer Begleitung durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.

(7) Erfordert die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, so wird diese mittels Eskorte durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.

Art. 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt den nach Artikel 4 übernommenen Drittstaatsangehörigen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung innerhalb von 30 Tagen nach deren Rückübernahme ergibt, dass zum Zeitpunkt der Rückübernahme die vom Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen nicht erfüllt waren.

Kapitel III Durchbeförderung

Art. 8

(1) Jede Vertragspartei lässt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet zu, wenn die ersuchende Vertragspartei gewährleistet, dass die betreffenden Personen im Zielstaat oder in weiteren Transitstaaten zugelassen werden. Sofern die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg. Ein Flughafentransitvisum oder ein Transitvisum ist nicht erforderlich.

(2) Werden Drittstaatsangehörige auf dem Luftweg durchbefördert:

(3) Werden Drittstaatsangehörige auf dem Landweg durchbefördert, werden sie an der Landesgrenze von den Beamten der ersuchten Vertragspartei übernommen und von diesen bis zur Grenze des Zielstaats oder eines anderen Transitstaats begleitet. Die Drittstaatsangehörigen werden nicht von Beamten der ersuchenden Vertragspartei begleitet.

Art. 9

Die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen kann verweigert werden:

Art. 10

(1) Das Gesuch um Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen wird in schriftlicher Form und innerhalb der im Protokoll festgesetzten Frist direkt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgesetzten Frist. Wird die Durchbeförderung abgelehnt, muss die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über die Ablehnung und deren Gründe ins Bild gesetzt werden.

(3) Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei gewährleisten, dass die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen innerhalb der vereinbarten Frist so rasch wie möglich durchgeführt wird.

Art. 11

Zur Durchbeförderung zugelassene Drittstaatsangehörige werden der ersuchenden Vertragspartei zurückgeführt:

Die ersuchende Vertragspartei nimmt solche Drittstaatsangehörigen unverzüglich in ihr Hoheitsgebiet zurück.

Kapitel IV Personendatenschutz

Art. 12

(1) Müssen im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens Personendaten (nachstehend «Daten» genannt) übermittelt werden, dürfen diese Daten nur Folgendes betreffen:

(2) Bei der Datenübermittlung sind die folgenden Bestimmungen, unter der Beibehaltung der innerstaatlichen für die jeweilige Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, anzuwenden:

Kapitel V Kosten

Art. 13

(1) Die Kosten für die Rückübernahme einer Person nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 gehen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die betreffende Person von der ersuchten Vertragspartei rückübernommen wird, zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

(2) Die Kosten für die Rücknahme einer Person nach den Artikeln 3 und 7 gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

(3) Die Kosten für die Durchbeförderung einer Person nach Artikel 8 sowie diejenigen für die Rückführung einer Person nach Artikel 11 gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 14

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung dieses Abkommens eng zusammen. Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien konsultieren sich die zuständigen Behörden anlässlich von Expertentreffen.

(2) Allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium des Innern der Tschechischen Republik auf dem Wege gegenseitiger Konsultationen beigelegt. Sollten die direkten Verhandlungen zu keinem Einvernehmen führen, werden die Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg bereinigt.

Art. 15

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium des Innern der Tschechischen Republik schliessen das Protokoll ab, in welchem sie insbesondere Bestimmungen treffen über:

Art. 16

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.