Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2009-03-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 2007 , beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt:

2 Es ist anwendbar auf Personen, die in der Schweiz unter Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c die Beratung oder Vertretung in Patentsachen wahrnehmen.

3 Die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, richtet sich nach Artikel 8 des

3 Patentschutzvertrags vom 22. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.

2. Abschnitt: Titelschutz

Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt

Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:

Art. 3 Europäische Patentanwältin oder europäischer Patentanwalt

Wer sich «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» oder «european patent attorney» nennt, muss in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sein.

Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse

1 Die naturoder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplomoder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.

2 Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen.

Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

1 Ein ausländischer naturoder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:

2 Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.

3 Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.

Art. 6 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung

1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.

2 Der Bundesrat regelt:

3 Er bezeichnet:

Art. 7 Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen

1 Eine ausländische Patentanwaltsprüfung wird anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung:

2 Der Bundesrat bezeichnet die für die Anerkennung zuständige Stelle.

3 Anerkennt die zuständige Stelle eine ausländische Patentanwaltsprüfung nicht, so entscheidet sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe b erfüllt werden kann.

Art. 8 Übertragung von Aufgaben an Organisationen und Personen

des öffentlichen oder des privaten Rechts

1 Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts damit betrauen:

2 Die Organisationen und Personen nach Absatz 1 können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben. Ihre Gebührenordnungen unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat.

3 Gegen Verfügungen von Organisationen und Personen nach Absatz 1 kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Beschwerde geführt werden.

Art. 9 Praktische Tätigkeit

1 Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts (Art. 11 ff.) oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden.

2 Die Dauer der praktischen Tätigkeit beträgt 3 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Master-, Diplom-, Lizenziatsoder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss und 4 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Bacheloroder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss. Mindestens ein Jahr der praktischen Tätigkeit muss einen Bezug zur Schweiz aufweisen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

3. Abschnitt: Berufsgeheimnis

Art. 10

1 Patentanwältinnen und Patentanwälte sind zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

2 Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.

4. Abschnitt: Patentanwaltsregister

Art. 11 Registerführung

Das IGE führt das Patentanwaltsregister. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.

Art. 12 Registereintrag

1 Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.

2 Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt.

3 Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

4 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.

Art. 13 Aufsicht

1 Gibt das Geschäftsgebaren einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts zu Klagen Anlass, so kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD), nachdem es die Person angehört hat:

2 Für die Beurteilung des Geschäftsgebarens im Sinne von Absatz 1 fällt die gesamte Geschäftstätigkeit der Patenanwältin oder des Patentanwalts im Inund Ausland in Betracht.

3 Das EJPD kann die Veröffentlichung der Verwarnung oder des Ausschlusses sowie die Löschung des Eintrags im Patentanwaltsregister anordnen.

Art. 14 Registerinhalt

1 Das IGE trägt Patentanwältinnen und Patentanwälte mit folgenden Angaben in das Patentanwaltsregister ein:

2 Die Patentanwältinnen und Patentanwälte müssen dem IGE Änderungen der sie betreffenden Angaben zwecks Eintragung im Patentanwaltsregister unverzüglich mitteilen.

Art. 15 Öffentlichkeit des Registers

1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen und über dessen Inhalt Auskünfte einholen.

2 Das IGE kann den Registerinhalt im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16 Titelanmassung

1 Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen:

2 Vorbehalten bleibt die Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Artikel 9 des

4 liechtensteinischen Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte für die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem IGE durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben.

Art. 17 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 19 Übergangsbestimmung

1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:

2 Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

3 Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.

4 Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2008 407

[^3]: SR 0.232.149.514

[^4]: Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1993 Nr. 43

[^5]: Datum des Inkraftretens: 1. Juli 2011

[^5]: BRB vom 11. Mai 2011

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