Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
gestützt auf die Artikel 6 Absätze 2 und 3, 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9 Absatz 3 und
1 (PAG), 12 Absatz 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an einen naturoder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 2 Bst. a PAG);
- b. die eidgenössische Patentanwaltsprüfung sowie die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen (Art. 6–8 PAG);
- c. die Anforderungen an eine praktische Tätigkeit sowie die Anerkennung von im Ausland gemachter Berufserfahrung (Art. 9 PAG);
- d. das Patentanwaltsregister (Art. 11–15 PAG).
2. Kapitel: Hochschulabschlüsse
Art. 2
1 Ein naturoder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen naturoder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein.
2 Als naturoder ingenieurwissenschaftliche Fächer gelten namentlich Bauwesen, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Elektronik, Elektrotechnik, Informationstechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Medizin, Pharmazie und Physik.
3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
1. Abschnitt: Organisation der Prüfung
Art. 3 Prüfungskammer
1 Der Bundesrat überträgt dem gemeinsamen Verein (Prüfungskammer) des Verbands der freiberuflichen Europäischen und Schweizer Patentanwälte (VESPA), des Verbands der Industriepatentanwälte in der Schweiz (VIPS) und des Verbands Schweizerischer Patentund Markenanwälte (VSP) die folgenden Aufgaben:
- a. Sie führt die eidgenössische Patentanwaltsprüfung durch.
- b. Sie erlässt eine Wegleitung für die Patentanwaltsprüfung.
- c. Sie bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren.
- d. Sie entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.
- e. Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen.
- f. Sie legt eine Gebührenordnung fest und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung.
- g. Sie unterhält eine Geschäftsstelle.
2 Die Prüfungskammer wird über die Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen sowie über die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert.
3 Die Aufgaben der Prüfungskammer werden durch die Prüfungskommission wahrgenommen.
Art. 4 Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Patentanwaltsverbände VESPA, VIPS und VSP. Sie werden vom Vorstand der Prüfungskammer gewählt.
2 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
3 Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder gefasst. Die oder der Vorsitzende hat ebenfalls eine Stimme; bei Stimmengleichheit ist ihre oder seine Stimme oder bei deren beziehungsweise dessen Abwesenheit die Stimme der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ausschlaggebend.
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes juristisches Mitglied dieses Gerichts wohnt den Sitzungen der Prüfungskommission als Beobachterin oder Beobachter mit beratender Stimme bei. Die Prüfungskommission kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen einladen.
Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren
1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
2 Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.
3 Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden.
Art. 6 Aufsicht
1 Die Aufsicht über die eidgenössische Patentanwaltsprüfung obliegt dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).
2 Das BBT genehmigt die Wegleitung der Prüfungskommission für die Patentanwaltsprüfung.
2. Abschnitt: Inhalt der Prüfung
Art. 7 Prüfung der Fachkenntnisse
In der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung werden Fachkenntnisse in den folgenden Bereichen geprüft:
- a. europäisches und internationales Patentrecht;
- b. schweizerisches Patentrecht;
- c. die Bereiche des schweizerischen Verfahrensund Organisationsrechts, die für die gewerblichen Schutzrechte relevant sind;
- d. soweit für die Patentanwaltstätigkeit in der Schweiz erforderlich: Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbsund Zivilrecht.
Art. 8 Prüfungsteile
1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen.
2 Die Prüfungsteile 1 und 2 (Art. 7 Bst. a) werden gemäss den Vorschriften des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation (Art. 134 a Abs. 1 Bst. b des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Okt. 1973, revidiert am 29. Nov.
2 2000 ) über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter durchgeführt. Sie umfassen Folgendes:
- a. Prüfungsteil 1: Ausarbeiten von Patentansprüchen und der Einleitung einer Patentanmeldung (Prüfungsaufgabe A);
- b. Prüfungsteil 2: Beantworten eines Amtsbescheids, in dem der Stand der Technik entgegengehalten wird (Prüfungsaufgabe B).
3 Der Prüfungsteil 3 (Art. 7 Bst. a–c) umfasst:
- a. das schweizerische Patentrecht einschliesslich der besonderen Bestimmungen zu den internationalen Verfahren;
- b. die in Patentsachen anwendbaren schweizerischen Bestimmungen des Verwaltungs-, Strafund Zivilverfahrens sowie der Behördenund Gerichtsorganisation.
4 Der Prüfungsteil 4 (Art. 7 Bst. d) umfasst, soweit für die Patentanwaltstätigkeit in der Schweiz erforderlich, das Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbsund Zivilrecht.
3. Abschnitt: Prüfungsverfahren
Art. 9 Durchführung der Prüfung
1 Die Prüfungsteile 3 und 4 der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung werden mindestens einmal jährlich durchgeführt. Liegen weniger als vier Anmeldungen vor, so kann die Prüfungskommission die Prüfung verschieben, wobei zwischen zwei Prüfungsterminen eines jeden Prüfungsteils nicht mehr als 25 Monate liegen dürfen.
2 Die Prüfungskommission legt die Anmeldeund Prüfungstermine sowie den Prüfungsort fest und veröffentlicht sie.
3 Die Aufteilung des Prüfungsteils 3 oder des Prüfungsteils 4 auf mehrere Prüfungstermine ist nicht zulässig.
Art. 10 Zulassung
1 Zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung wird zugelassen, wer:
- a. sich zum Zeitpunkt der Anmeldung über den erforderlichen Hochschulabschluss (Art. 2) und über die erforderliche praktische Tätigkeit (Art. 27–30) ausweisen kann; und
- b. die Prüfungsgebühr bis zum Anmeldetermin bezahlt hat.
2 Wer sich um die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat einzureichen:
- a. die Unterlagen, aus denen der Hochschulabschluss hervorgeht;
- b. eine Bescheinigung über die absolvierte praktische Tätigkeit (Art. 30).
3 Die Prüfungskommission kann von der Bewerberin oder vom Bewerber, bei der Hochschule oder bei der Aufsichtsperson (Art. 28) zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.
4 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Verfügung.
Art. 11 Prüfungssprache
1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann die von der Prüfungskommission durchgeführten Prüfungsteile in den Sprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch ablegen.
2 Sie oder er hat die Prüfungssprache bei der Anmeldung zur Prüfung anzugeben.
Art. 12 Prüfungsteile 1 und 2
1 Die Prüfungsteile 1 und 2 sind im Rahmen der vom Europäischen Patentamt durchgeführten europäischen Eignungsprüfung zu absolvieren.
2 Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann die Prüfungskommission Ersatzprüfungen anbieten, die mit den Prüfungsaufgaben A und B der europäischen Eignungsprüfung gleichwertig sind.
Art. 13 Vorbereitung der Prüfungsinhalte
1 Mindestens zwei Examinatorinnen oder Examinatoren bereiten die Prüfungsfragen vor. Sie legen die Bewertungskriterien fest.
2 Die Examinatorinnen und Examinatoren unterbreiten die Prüfungsfragen sowie die Bewertungskriterien der Prüfungskommission zur Genehmigung.
3 Die Prüfungskommission sorgt für die Übersetzung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in diejenigen Sprachen, für die Anmeldungen zur Prüfung vorliegen.
Art. 14 Prüfungsteil 3
1 Der Prüfungsteil 3 wird schriftlich durchgeführt.
2 Mindestens eine Examinatorin oder ein Examinator, die oder der den Prüfungsteil vorbereitet hat, muss anwesend sein. Sie oder er orientiert die Kandidatin oder den Kandidaten vor Beginn der Prüfung über die Einzelheiten der Durchführung.
3 Der Prüfungsteil dauert sechs Stunden.
4 Die Kandidatin oder der Kandidat gibt die Prüfungsantworten in anonymisierter Form ab.
5 Die mit der Korrektur der Prüfungen betrauten Examinatorinnen und Examinatoren legen ihre Bewertung gemeinsam fest.
Art. 15 Prüfungsteil 4
1 Der Prüfungsteil 4 wird mündlich durchgeführt.
2 Beim Prüfungsteil 4 müssen zwei der Examinatorinnen und Examinatoren, die den Prüfungsteil vorbereitet haben, anwesend sein.
3 Der Prüfungsteil dauert eine Stunde. Er kann in begründeten Fällen auf höchstens
75 Minuten ausgedehnt werden.
4 Die Examinatorinnen und Examinatoren legen ihre Bewertung gemeinsam fest.
Art. 16 Anwesenheit Dritter bei der Prüfung
1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist nicht öffentlich.
2 Die Prüfungskommission kann Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, Zutritt zur Prüfung gewähren.
3 Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Vertreterinnen und Vertreter des BBT haben von Amtes wegen Zutritt.
Art. 17 Bestehen der Prüfungsteile 1 und 2 und Wiederholung
der Ersatzprüfung
1 Die Prüfungsteile 1 und 2 nach Artikel 12 Absatz 1 gelten als bestanden, wenn die Person:
- a. die Prüfungsaufgaben A und B einzeln bestanden hat; oder
- b. die europäische Eignungsprüfung als Ganzes bestanden hat.
2 Die nach Artikel 12 Absatz 2 abgelegte Ersatzprüfung hat bestanden, wer deren Prüfungsteile 1 und 2 einzeln bestanden hat.
3 Wer einen Prüfungsteil der nach Artikel 12 Absatz 2 abgelegten Ersatzprüfung zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.
Art. 18 Bestehen und Wiederholung der Prüfungsteile 3 und 4
1 Die Prüfungsteile 3 und 4 hat bestanden, wer die Prüfungsteile einzeln bestanden hat.
2 Wer einen Prüfungsteil zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.
Art. 19 Rücktritt
1 Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 14 Tage vor Prüfungsbeginn zurückziehen. Sie erhalten nur in diesem Fall die einbezahlte Prüfungsgebühr zurück.
2 Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich:
- a. Mutterschaft;
- b. Krankheit und Unfall;
- c. Todesfall im engeren Umfeld;
- d. unvorhergesehener Militär-, Zivilschutzoder Zivildienst.
3 Der Rücktritt muss unverzüglich schriftlich mitgeteilt und der Verhinderungsgrund belegt werden.
4 Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht nach Absatz 1 fristgerecht oder nicht aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten, haben die Prüfung des entsprechenden Prüfungsteils nicht bestanden.
5 Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat von einer bereits begonnenen Prüfung aus einem entschuldbaren Grund zurück, so muss sie oder er sich zum nächsten Prüfungstermin anmelden. Andernfalls gilt die Prüfung des entsprechenden Prüfungsteils als nicht bestanden.
6 Die Kandidatin oder der Kandidat muss die abgebrochene Prüfung vollständig wiederholen und die Prüfungsgebühr erneut bezahlen.
Art. 20 Prüfungsergebnis
1 Die Prüfungskommission beschliesst an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfungsteile. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des BBT wird zu dieser Sitzung eingeladen.
2 Die Prüfungskommission eröffnet der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis der von ihr durchgeführten Prüfungsteile innerhalb von drei Monaten schriftlich mit Verfügung.
3 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist bestanden, wenn alle vier Prüfungsteile nach Artikel 8 als bestanden gelten. In diesem Fall stellt die Prüfungskommission eine Bescheinigung in Form einer Urkunde aus.
Art. 21 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
1 Die Prüfungskommission sorgt dafür, dass alle Prüfungsunterlagen während zwei Jahren nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden.
2 Wird Beschwerde geführt, so müssen die Prüfungsunterlagen aufbewahrt werden, bis der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden ist.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat kann Einsicht in die eigenen nach Absatz 1 oder
2 aufbewahrten Prüfungsunterlagen verlangen.
Art. 22 Sanktionen
1 Stellt sich heraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat, so erklärt die Prüfungskommission die bestandenen Prüfungsteile für ungültig.
2 Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat während einer Prüfung, das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen, so teilt eine Examinatorin oder ein Examinator dies der Prüfungskommission mit. Die Prüfungskommission entscheidet, ob der betreffende Prüfungsteil deswegen als nicht bestanden gilt. Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat während der Prüfung bei einem Betrugsversuch ertappt, so kann sie oder er die Prüfung unter Vorbehalt abschliessen.
4. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen
Art. 23 Grundsatz
1 Für die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen ist die Prüfungskommission zuständig.
2 Sie entscheidet mit schriftlicher Verfügung über die Anerkennung der ausländischen Patentanwaltsprüfung und über den Inhalt und die Durchführung einer Eignungsprüfung.
3 3 Das Abkommen von 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt für die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen für die von diesem Abkommen betroffenen Personen.
Art. 24 Gesuch
1 Wer um Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung ersucht, hat der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen.
2 Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht:
- a. dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Patentanwaltsprüfung abgelegt hat;
- b. welche Fachkenntnisse in der Patentanwaltsprüfung geprüft wurden.
Art. 25 Eignungsprüfung
1 Anerkennt die Prüfungskommission die ausländische Patentanwaltsprüfung nicht oder nur teilweise, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Eignungsprüfung ablegen.
2 Zur Eignungsprüfung ist zugelassen, wer sich zum Zeitpunkt der Anmeldung über einen Hochschulabschluss (Art. 2) und eine praktische Tätigkeit (Art. 27–30) ausweisen kann.
3 Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, Unterlagen über die Art und Dauer der Berufserfahrung einzureichen, die sie oder er erworben hat.
Art. 26 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
1 Die Eignungsprüfung erstreckt sich über Fachkenntnisse, die Gegenstand der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung sind und nicht bereits im Rahmen der Ausbildung im Staat, in dem die Patentanwaltsprüfung abgelegt wurde, geprüft worden sind.
2 Bei der Festlegung des Inhalts der Eignungsprüfung kann eine einschlägige Berufserfahrung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers berücksichtigt werden.
3 Die Prüfungskommission bestimmt im Einzelfall die Art, Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung.
4 Die Bestimmungen über die Prüfungssprache (Art. 11), den Rücktritt (Art. 19) und die Sanktionen (Art. 22) gelten für die Eignungsprüfung sinngemäss.
5 Die Prüfungskommission eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Ergebnis der Eignungsprüfung innerhalb von drei Monaten schriftlich mit Verfügung.
6 Wer die Eignungsprüfung oder gegebenenfalls Teile davon zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.
4. Kapitel: Praktische Tätigkeit
Art. 27 Ziel und Inhalt
1 Die praktische Tätigkeit dient dem beaufsichtigten Erwerb der praxisbezogenen Erfahrungen, die zur selbstständigen Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeiten im Geltungsbereich des PAG befähigen.
2 Im Rahmen der praktischen Tätigkeit soll die Kandidatin oder der Kandidat insbesondere:
- a. die Fachkenntnisse nach Artikel 7 erwerben und diese in der Praxis anwenden;
- b. mit den in Patentsachen für die Schweiz zuständigen Behörden vertraut werden;
- c. gestützt auf die Unterlagen einer Mandantin oder eines Mandanten Patentanmeldungen ausarbeiten und diese oder diesen in Erteilungsverfahren vertreten lernen;
- d. mit den Formalitäten und Fristen der Patenterteilungsverfahren für die Schweiz vertraut werden.
Art. 28 Aufsichtsperson
Die Aufsicht über die praktische Tätigkeit kann wahrnehmen, wer:
- a. als Patentanwältin oder als Patentanwalt im Patentanwaltsregister eingetragen ist;
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.