Gebührenordnung vom 23. November 2010 der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte
Die Prüfungskammer,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009[^1] (PAG) sowie
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011[^2] (PAV),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren, die die Prüfungskammer nach Artikel 3 PAV für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit die Patentanwaltsverordnung und diese Gebührenordnung keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^3].
Art. 3 Gebührenbemessung
Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Ansätze:
| Artikel | Gegenstand | Fr. | |
|---|---|---|---|
| Art. 14 |
Art. 15 | PAV
PAV | bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin / bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungsterminen, je | 900.–
600.– |
| Art. 12 Abs. 2 | PAV | bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin / bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungsterminen, je | 900.–
600.– | | Art. 23 | PAV | Gebühr für die Verfügung über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung | 200.– | | Art. 25 Abs. 1 | PAV | Eignungsprüfungsgebühr | 800.– |
Art. 4 Gebührenentrichtung
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 935.62
[^2]: SR 935.621
[^3]: SR 172.041.1
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