Gebührenordnung vom 23. November 2010 der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Die Prüfungskammer,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 20091 (PAG) sowie

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 20112 (PAV),

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren, die die Prüfungskammer nach Artikel 3 PAV für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit die Patentanwaltsverordnung und diese Gebührenordnung keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Art. 3 Gebührenbemessung

Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Ansätze:

Artikel Gegenstand Fr.
Art. 14

Art. 15 | PAV

PAV | bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin / bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungsterminen, je | 900.–

600.– |

| Art. 12 Abs. 2 | PAV | bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin / bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungsterminen, je | 900.–

600.– | | Art. 23 | PAV | Gebühr für die Verfügung über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung | 200.– | | Art. 25 Abs. 1 | PAV | Eignungsprüfungsgebühr | 800.– |

Art. 4 Gebührenentrichtung

Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Fussnoten

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