Gebührenordnung vom 23. November 2010 der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte
Die Prüfungskammer,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 20091 (PAG) sowie
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 20112 (PAV),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren, die die Prüfungskammer nach Artikel 3 PAV für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit die Patentanwaltsverordnung und diese Gebührenordnung keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 3 Gebührenbemessung
Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Ansätze:
| Artikel | Gegenstand | Fr. | |
|---|---|---|---|
| Art. 14 |
Art. 15 | PAV
PAV | bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin / bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungsterminen, je | 900.–
600.– |
| Art. 12 Abs. 2 | PAV | bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin / bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungsterminen, je | 900.–
600.– | | Art. 23 | PAV | Gebühr für die Verfügung über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung | 200.– | | Art. 25 Abs. 1 | PAV | Eignungsprüfungsgebühr | 800.– |
Art. 4 Gebührenentrichtung
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Fussnoten
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)