Bundesbeschluss vom 1. März 2011 über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20102,
beschliesst:
Art. 1
1 Der Beitritt zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des Internationalen Währungsfonds (IWF) vom 12. April 20103 wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu den NKV des IWF zu erklären. Über die Fortführung oder Beendigung der Teilnahme entscheidet der Bundesrat jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
3 Die SNB nimmt für die Schweiz an den NKV teil. Sie wirkt bei der Durchführung der Teilnahme an den NKV eng mit dem Bund zusammen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SNB geregelt. Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den NKV.
4 Die Kreditgewährungen der SNB im Rahmen der NKV erfolgen ohne Garantie des Bundes.
Art. 2
Mit Inkrafttreten der NKV ersetzt dieser Beschluss den Bundesbeschluss vom 18. Dezember 19974 über den Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Fussnoten
SR 0.941.16. Die NKV sind am 11. März 2011 in Kraft getreten.
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