Verordnung vom 6. Juni 2011 über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen (Verordnung über die privaten Hausangestellten, PHV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 98 Absatz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
Dezember 2005[^1] (AIG)[^2]
und auf Artikel 27 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[^3] (GSG),
verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt, ergänzend zu den Bestimmungen der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007[^4] (V-GSG), die Einreise-, Zuweisungs-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für private Hausangestellte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c GSG.
2 Die kantonalen oder gesamtschweizerischen Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft sowie alle anderen kantonalen Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen von Arbeitnehmenden in der Hauswirtschaft sind nicht auf die von dieser Verordnung erfassten Personen anwendbar.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a. Mitglieder des Dienstpersonals (Art. 3) und Mitglieder des lokalen Personals diplomatischer Missionen, ständiger Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und konsularischen Posten im Sinne von Artikel 5 V-GSG;
- b. private Hausangestellte mit Schweizer Staatsangehörigkeit sowie solche mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind oder denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde;
- c. private Hausangestellte, die Mitglieder von Sondermissionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g GSG oder Delegierte internationaler Konferenzen für vorübergehende Aufenthalte in der Schweiz begleiten, sofern diese Mitglieder von Sondermissionen oder diese Delegierten nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
4 Sie ist auf private Hausangestellte, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der EFTA sind und die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung nicht ständig in der Schweiz ansässig waren, nur dann anwendbar, wenn das Abkommen vom 21. Juni 1999[^5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder wenn diese Verordnung günstigere Bestimmungen vorsieht
Art. 2 Begriff der privaten Hausangestellten
1 Als private Hausangestellte gelten, in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe h des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^6] über diplomatische Beziehungen und Artikel 1 Buchstabe i des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963[^7] über konsularische Beziehungen Personen, die im häuslichen Dienst von begünstigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG, welche berechtigt sind, einen privaten Hausangestellten einzustellen (Arbeitgeber), beschäftigt sind und die im Besitz einer Legitimationskarte F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind. Die Legitimationskarte ist massgebend.
2 Private Hausangestellte sind nicht Angestellte des institutionellen Begünstigten, für den die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tätig ist. Sie werden von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags angestellt.
3 Als häuslicher Dienst gelten alle von privaten Hausangestellten am Wohnsitz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahrgenommenen Tätigkeiten wie Hausarbeiten, Kochen, Service, Wäsche, Kinderbetreuung und Gartenarbeiten.
Art. 3 Begriff der Mitglieder des Dienstpersonals
1 Als Mitglieder des Dienstpersonals gelten, in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^8] über diplomatische Beziehungen und mit Artikel 1 Buchstabe f des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963[^9] über konsularische Beziehungen, die Bediensteten des Entsendestaates, die als Mitglieder der betreffenden Mission oder Vertretung oder des betreffenden konsularischen Postens im Dienst der diplomatischen Mission, der ständigen Mission oder einer anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens stehen.
2 Diese Personen sind Angestellte des Entsendestaates. Sie unterstehen dem öffentlichen Recht dieses Staates. Sie sind in der Regel im Fahr-, Weibel- oder Hauswartdienst oder bei der Reinigung oder Instandhaltung der Räumlichkeiten der Kanzlei oder der Residenz des Missionschefs oder der Missionschefin oder des Postenchefs oder der Postenchefin beschäftigt.
2. Kapitel: Zur Einstellung privater Hausangestellter berechtigte Personen
Art. 4 Diplomatische Missionen und ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen
1 Die folgenden Mitglieder diplomatischer Missionen sowie ständiger Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sind berechtigt, private Hausangestellte einzustellen, sofern sie in der Schweiz ansässig sind und eine entsprechende, vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen:
- a. Missionschefs und Missionschefinnen (Legitimationskarte B);
- b. Mitglieder des diplomatischen Personals (Legitimationskarte C);
- c. Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals (Legitimationskarte D).
2 Personen nach Absatz 1, die die schweizerische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss AIG besitzen, sind nicht berechtigt, private Hausangestellte einzustellen, die im Besitz einer Legitimationskarte sind.
Art. 5 Konsularische Posten
1 Die folgenden Mitglieder konsularischer Posten sind berechtigt, private Hausangestellte einzustellen, sofern sie in der Schweiz ansässig sind und eine entsprechende, vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen:
- a. Berufskonsularbeamte, die konsularische Posten leiten (Legitimationskarte K mit rosa Balken);
- b. Berufskonsularbeamte (Legitimationskarte K mit rosa Balken);
- c. Berufskonsularangestellte (Legitimationskarte K mit blauem Balken).
2 Personen nach Absatz 1, die die schweizerische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss AIG besitzen, sind nicht berechtigt, private Hausangestellte einzustellen, die im Besitz einer Legitimationskarte sind.
Art. 6 Andere institutionelle Begünstigte
1 Die folgenden Personen, die Mitglieder des Personals einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, eines Sekretariats oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organs, einer unabhängigen Kommission, eines internationalen Gerichtshofs oder eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG sind, sind berechtigt, private Hausangestellte einzustellen, sofern sie in der Schweiz ansässig sind und eine entsprechende, vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen:
- a. Mitglieder der hohen Direktion (Legitimationskarte B);
- b. hohe Beamte (Legitimationskarte C);
- c. Beamte der Kategorie Berufspersonal (Legitimationskarte D).
2 Personen nach Absatz 1, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht berechtigt, private Hausangestellte zu beschäftigen, die im Besitz einer Legitimationskarte sind.
Art. 7 Anzahl privater Hausangestellter pro Haushalt
1 Pro Haushalt ist eine private Hausangestellte oder ein privater Hausangestellter zulässig.
2 Folgenden Personen kann die Bewilligung erteilt werden, mehrere private Hausangestellte zu beschäftigen:
- a. Chefs und Chefinnen diplomatischer Missionen;
- b. Chefs und Chefinnen ständiger Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
- c. Berufskonsularbeamten, die konsularische Posten leiten;
- d. Mitgliedern der hohen Direktion der in Artikel 6 Absatz 1 genannten institutionellen Begünstigten.
3 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann weiteren Personen, die berechtigt sind, private Hausangestellte zu beschäftigen, in Ausnahmefällen die Bewilligung erteilt werden, mehrere private Hausangestellte zu beschäftigen.
4 Das Protokoll oder die Schweizer Mission entscheidet von Fall zu Fall. Berücksichtigt wird dabei insbesondere, ob:
- a. mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder dem zuständigen institutionellen Begünstigten Arbeitsstreitigkeiten vorangegangen sind;
- b. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber oder der institutionelle Begünstigte Schulden bei Gläubigern in der Schweiz hat.
Art. 8 Vorrang privater Hausangestellter, die sich bereits
in der Schweiz befinden
1 Wer eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten aus dem Ausland engagieren will, muss vorher in der Schweiz unter den stellensuchenden privaten Hausangestellten im Sinne dieser Verordnung erfolglos eine Person gesucht haben, die willens und fähig ist, diese Stelle zu übernehmen. Das Protokoll oder die Schweizer Mission entscheidet in Anbetracht der Umstände, mit welchen Dokumenten nachgewiesen werden muss, dass die Suche ohne Erfolg war.
2 Wer bei der Einreise in die Schweiz von einer oder einem bereits vor der Versetzung in die Schweiz eingestellten privaten Hausangestellten begleitet wird, kann von der Verpflichtung befreit werden, eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten in der Schweiz zu suchen.
3. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen und Aufenthaltsbedingungen
Art. 9 Allgemeine Voraussetzungen
1 Die privaten Hausangestellten müssen, soweit andere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anders vorsehen, alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie haben das 18. Altersjahr vollendet.
- b. Sie sind nicht Familienangehöriger ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers.
- c. Sie besitzen einen gültigen Nationalpass.
- d. Sie verpflichten sich, allein in die Schweiz zu kommen. Die Einreise in die Schweiz, die Zulassung, der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Personen, die sie begleiten möchten, richten sich nach dem AIG; Artikel 16 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
- e. Sie arbeiten Vollzeit.
- f. Sie arbeiten nur für eine einzige Arbeitgeberin oder einen einzigen Arbeitgeber, die oder der berechtigt ist, eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten im Sinne dieser Verordnung zu beschäftigen. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
- g. Sie leben und arbeiten im Haushalt ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers. Artikel 30 Absätze 4 und 5 bleibt vorbehalten.
- h. Sie haben zur Kenntnis genommen, dass sie nur so lange zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind, wie sie im Dienst einer Person stehen, die aufgrund dieser Verordnung berechtigt ist, eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten zu beschäftigen.
- i. Sie verfügen über genügende Kenntnis einer Amtssprache des Bundes oder des Englischen, Spanischen oder Portugiesischen, um sich während des Aufenthaltes in der Schweiz ohne Dolmetschhilfe mit dem EDA zu verständigen.
2 Private Hausangestellte sind nicht berechtigt, in der Schweiz oder bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, selbst wenn sie nicht genügend Arbeit erhalten. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
Art. 10 Arbeitsvertrag
1 Zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der oder dem privaten Hausangestellten ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag in einer Sprache nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i zu unterzeichnen. Diese Bestimmung soll klare und transparente Arbeitsbedingungen gewährleisten.
2 Der Arbeitsvertrag folgt dem vom EDA abgefassten Musterarbeitsvertrag. Er enthält namentlich eine Musterlohnabrechnung, die integraler Bestandteil des Vertrags ist. Abweichungen sind ausschliesslich zugunsten der oder des privaten Hausangestellten zulässig.
3 Die Einreisebewilligung und die Ausstellung der Legitimationskarte sind abhängig von der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags.
4 Gemäss Artikel 320 des Obligationenrechts (OR)[^10] können sich die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die privaten Hausangestellten nicht auf das Fehlen eines schriftlichen Vertrags berufen, um sich den Pflichten zu entziehen, die sie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen als Arbeitgebende und Arbeitnehmende erfüllen müssen.
Art. 11 Gleichzeitige Beschäftigung bei zwei Arbeitgeberinnen
oder Arbeitgebern
1 In Ausnahmefällen kann privaten Hausangestellten bewilligt werden, gleichzeitig bei höchstens zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern zu arbeiten.
2 Das Gesuch ist dem Protokoll oder der Schweizer Mission von der ersten Arbeitgeberin oder dem ersten Arbeitgeber (Abs. 4) über den entsprechenden institutionellen Begünstigten einzureichen.
3 Beide Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber müssen berechtigt sein, eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten im Sinne dieser Verordnung zu beschäftigen.
4 Wer eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten als erstes beschäftigt hat, gilt als Hauptarbeitgeberin oder Hauptarbeitgeber und nimmt gegenüber den Schweizer Behörden alle Pflichten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung wahr.
5 Die Gesamtzahl der Arbeitsstunden einer oder eines privaten Hausangestellten entspricht einer Vollzeitstelle und darf diese nicht überschreiten (Art. 46).
6 Der Arbeitsvertrag zwischen der zweiten Arbeitgeberin oder dem zweiten Arbeitgeber und der oder dem privaten Hausangestellten sieht eine automatische Kündigung des Arbeitsvertrages spätestens zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsvertrages mit der ersten Arbeitgeberin oder dem ersten Arbeitgeber vor. Der Anspruch der oder des privaten Hausangestellten auf eine Legitimationskarte fällt dahin, sofern nicht die zweite Arbeitgeberin oder der zweite Arbeitgeber bereit ist und vom Protokoll oder der Schweizer Mission die Bewilligung erhalten hat, die betreffende Person vollzeitlich einzustellen.
Art. 12 Gemeinsam als private Hausangestellte beschäftigte Ehepaare
1 Ehepaare dürfen in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber in die Schweiz begleiten, sofern sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber kann gemäss Artikel 7 Absatz 2 die Bewilligung erteilt werden, mehrere private Hausangestellte zu beschäftigen.
- b. Das Ehepaar war bereits vor der Versetzung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in die Schweiz bei dieser Person beschäftigt.
- c. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nimmt die nötigen Anpassungen der Arbeitsverträge vor, damit diese der vorliegenden Verordnung entsprechen.
- d. Die beiden privaten Hausangestellten sind vollzeitlich und ausschliesslich bei dieser Arbeitgeberin oder diesem Arbeitgeber beschäftigt und nicht berechtigt, auf dem Schweizer Arbeitsmarkt oder bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung eine Nebenerwerbstätigkeit anzunehmen.
- e. Die Dauer des Aufenthalts beider privater Hausangestellter in der Schweiz beschränkt sich auf die Dauer des dienstlichen Aufenthalts der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
- f. Die Einreise in die Schweiz, die Zulassung, der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Personen, die das als private Hausangestellte beschäftigte Ehepaar begleiten möchten, richten sich nach dem AIG.
- g. Beide privaten Hausangestellten erfüllen je alle anderen für private Hausangestellte geltenden Voraussetzungen, namentlich die in Artikel 9 genannten.
2 Ehepaare, die gemeinsam als private Hausangestellte angestellt sind, sind in der Schweiz weder einzeln noch als Paar berechtigt, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu wechseln.
Art. 13 Arbeitgeberwechsel und Aufenthalt in der Schweiz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Private Hausangestellte können jederzeit die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber wechseln. Artikel 12 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können private Hausangestellte innert einer Frist von höchstens zwei Monaten nach dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endete, eine andere Arbeitgeberin oder einen anderen Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung suchen. Das neue Arbeitsverhältnis muss spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zweimonatsfrist wirksam werden.
3 Private Hausangestellte, die innert der Frist nach Absatz 2 keine neue Stelle finden oder deren Legitimationskarte aus einem anderen Grund verfallen ist, müssen die Schweiz verlassen.
4 Private Hausangestellte, die gemäss dieser Verordnung in die Schweiz eingereist sind, können sich nicht auf die Anzahl der im Besitz einer Legitimationskarte des EDA in der Schweiz verbrachten Jahre berufen, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG geltend zu machen. Wollen sie in der Schweiz bleiben, ohne von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung beschäftigt zu werden, müssen sie die vom AIG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
Art. 14 Zivilstandswechsel privater Hausangestellter
während des Arbeitsverhältnisses
1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben über den institutionellen Begünstigten, für den sie tätig sind, jeden Zivilstandswechsel in Zusammenhang mit der oder dem privaten Hausangestellten, wie Eheschliessung, Mutter- oder Vaterschaft oder Todesfall unverzüglich dem Protokoll oder der Schweizer Mission zu melden.
2 Eine Fotokopie des entsprechenden Zivilstandsdokuments ist der Mitteilung an das Protokoll oder die Schweizer Mission beizulegen.
Art. 15 Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft
während des Arbeitsverhältnisses
Geht die oder der private Hausangestellte während des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz oder im Ausland eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft ein, so erwirbt die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft und erhält keine Legitimationskarte.
Art. 16 Mutter- oder Vaterschaft
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