Verordnung vom 25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)
gestützt auf die Artikel 3 b Absatz 2 , 3 d Absatz 5, 3 e Absätze 2 und 3,
3 f Absatz 3, 29 Absatz 4, 29 c Absätze 1 und 2 und 30 Absätze 1 und 2
1 (BetmG), des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. Massnahmen zur Prävention des problematischen Konsums psychoaktiver Substanzen und zur Prävention suchtbedingter Störungen;
- b. Therapien und Wiedereingliederung der Personen mit suchtbedingten Störungen;
- c. Massnahmen zur Schadenminderung und zur Überlebenshilfe für Personen mit suchtbedingten Störungen;
- d. die Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absätze 5, 6 und 8 BetmG und die entsprechenden Kontrollen;
- e. die Forschungsförderung, die Aus-, Weiterund Fortbildung sowie die Qualitätssicherung im Suchtbereich;
2 f. die Fachkommission.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Abhängigkeit beziehungsweise Sucht: Gruppe körperlicher und kognitiver Phänomene und von Verhaltensphänomen, die sich nach wiederholtem Konsum psychoaktiver Substanzen entwickeln können;
- b. betäubungsmittelgestützte beziehungsweise substitutionsgestützte Behandlung: ärztlich verordneter Ersatz eines unbefugt konsumierten Betäubungsmittels durch ein Präparat im Rahmen einer ärztlichen und psychosozialen Behandlung;
- c. Diacetylmorphin: pharmazeutisch legal hergestelltes Morphinderivat für die medizinische Behandlung opiatabhängiger Personen;
- d. diacetylmorphingestützte Behandlung: Therapie für schwer heroinabhängige Personen mit Diacetylmorphin im Rahmen einer ärztlichen und psychosozialen Behandlung;
- e. gute Laborpraxis: Qualitätssystem, das den organisatorischen Ablauf von Prüfungen, die Rahmenbedingungen, unter denen diese geplant, durchgeführt und überwacht werden, sowie die Aufzeichnungen dieser Prüfungen, die Berichterstattung darüber und die Archivierung der Aufzeichnungen umfasst;
- f. psychoaktive Substanz: ein die Psyche des Menschen beeinflussender Stoff;
- g. schwer heroinabhängig: als schwer heroinabhängig gilt, wer die Diagnosedefinition nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F11.2 in der Version
3 2007, publiziert im Januar 2008, erfüllt ;
- h. Gesundheit: Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen
4 . Wohlergehens im Sinne der WHO
2. Kapitel: Prävention
Art. 3 Ziele der Prävention
Ziele der Prävention sind:
- a. den unbefugten Konsum von kontrollierten Substanzen zu verhindern und die Abstinenz zu fördern;
- b. dem problematischen Konsum und der Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen vorzubeugen und diese zu verhindern;
- c. den sozialen und gesundheitlichen Problemen, die durch den problematischen Konsum und durch die Abhängigkeit entstehen können, vorzubeugen;
- d. gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Konsum psychoaktiver Substanzen zu schaffen.
Art. 4 Förderung von Präventionsprogrammen
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unterstützt die zuständigen Bundesstellen, die Kantone, die Gemeinden, öffentliche Institutionen und private Organisationen bei der Planung und der Durchführung von Präventionsprogrammen im Bereich psychoaktiver Substanzen.
2 Namentlich nimmt es folgende Aufgaben wahr:
- a. Es sammelt und analysiert Informationen über gesundheitliche Risiken bei Suchtverhalten.
- b. Es informiert die Öffentlichkeit über die gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden des Suchtverhaltens.
- c. Es stellt wissenschaftliche Grundlagen und methodologische Instrumente bereit.
- d. Es unterstützt Kantone und Dritte bei der Koordination von Aktivitäten sowie beim Aufbau und bei der Pflege von Netzwerken im Suchtbereich.
- e. Es überprüft die Wirksamkeit der unterstützten Programme und Projekte.
3 Es kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren:
- a. für Präventionsprogramme von gesamtschweizerischer Bedeutung, die von Gemeinwesen oder gemeinnützigen Organisationen des privaten Rechts durchgeführt werden;
- b. für Informationsaktivitäten und Beratungsangebote.
Art. 5 Meldebefugnis und Früherkennung
Das BAG kann die Kantone bei der Umsetzung von Artikel 3 c BetmG unterstützen.
3. Kapitel: Therapie und Wiedereingliederung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Ziele der Therapie
Ziele der Therapie für Personen mit suchtbedingten Störungen sind:
- a. therapeutische Einbindung der betroffenen Person;
- b. Verbesserung der Gesundheit, namentlich durch die Reduktion der psychischen, körperlichen und sozialen Komplikationen des Konsums psychoaktiver Substanzen;
- c. risikoarmer Konsum psychoaktiver Substanzen;
- d. soziale und berufliche Wiedereingliederung;
- e. Abstinenz vom unbefugten Konsum kontrollierter Substanzen.
Art. 7 Therapieangebot
Das BAG erarbeitet Empfehlungen zur Finanzierung von Therapien und Wiedereingliederungsmassnahmen.
2. Abschnitt: Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Art. 8 Ziele der betäubungsmittelgestützten Behandlung
1 Ziele der betäubungsmittelgestützten Behandlung sind:
- a. Distanzierung von der Drogenszene;
- b. Verhinderung der Beschaffungskriminalität;
- c. risikoarme Formen des Konsums psychoaktiver Substanzen;
- d. Reduktion und Abstinenz von Substitutionsmitteln.
2 Die betäubungsmittelgestützte Behandlung wird von qualifizierten Personen, namentlich Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Pflegefachpersonen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Psychologinnen und Psychologen durchgeführt.
3 Sie kann stationär in einer dafür ausgestatteten Institution oder ambulant durchgeführt werden. Die Bestimmungen für die diacetylmorphingestützte Behandlung bleiben vorbehalten.
Art. 9 Angaben für die Erteilung einer Bewilligung
1 Der Kanton muss für die Erteilung einer Bewilligung für die betäubungsmittelgestützte Behandlung nach Artikel 3 e Absatz 1 BetmG von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt folgende Angaben verlangen:
- a. Name und Adresse der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes;
- b. Name und Vorname der Patientin oder des Patienten;
- c. Geschlecht der Patientin oder des Patienten;
- d. Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten;
- e. Heimatort der Patientin oder des Patienten;
- f. Wohnadresse der Patientin oder des Patienten;
- g. Adresse des vorübergehenden Aufenthaltsortes der Patientin oder des Patienten; und
- h. Abgabestelle.
2 Bei stationärer Behandlung verlangt er zusätzlich den Namen und die Adresse der Institution. 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zur diacetylmorphingestützten Behandlung
Art. 10 Aufnahmekriterien
1 Zur Aufnahme in eine diacetylmorphingestützte Behandlung muss die Patientin oder der Patient:
- a. mindestens 18 Jahre alt sein;
- b. seit mindestens zwei Jahren schwer heroinabhängig sein;
- c. mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Therapie abgebrochen oder erfolglos absolviert haben; und
- d. Defizite im psychischen, körperlichen oder sozialen Bereich aufweisen.
2 In begründeten Ausnahmefällen, bei denen eine Behandlung mit anderen Therapien nicht erfolgversprechend oder möglich ist, wie bei schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, kann eine Aufnahme in eine diacetylmorphingestützte Behandlung bewilligt werden, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 11 Indikation
Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt stellt die Indikation. Sie oder er muss vorher den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten umfassend untersuchen. Dabei berücksichtigt sie oder er die sozialen Umstände.
Art. 12 Behandlungsplan
1 Die Personen, die die Patientin oder den Patienten behandeln (Behandlungsteam), erarbeiten interdisziplinär einen Behandlungsplan. Darin legen sie die individuellen Ziele der Patientin oder des Patienten in den verschiedenen Betreuungsbereichen fest.
2 Sie überprüfen während der Therapie regelmässig den Behandlungsplan unter Einbezug der Patientin oder des Patienten. Namentlich prüfen sie, ob die Patientin oder der Patient nicht in eine andere geeignete Therapieform überführt werden kann.
Art. 13 Verabreichung, Mitgabe und Einnahme von Diacetylmorphin
1 Das Diacetylmorphin muss im Rahmen der Therapie grundsätzlich innerhalb einer Institution nach Artikel 16 unter Sichtkontrolle eines Mitglieds des Behandlungsteams verabreicht und eingenommen werden.
2 In indizierten Ausnahmefällen kann das Diacetylmorphin zu Hause unter Sichtkontrolle der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person verabreicht werden.
3 Einer Patientin oder einem Patienten können ausnahmsweise bis zu zwei Tagesdosen mitgegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Die Patientin oder der Patient war für mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer diacetylmorphingestützten Behandlung.
- b. Die Patientin oder der Patient ist gesundheitlich und sozial genügend stabilisiert.
- c. Die beiden letzten Urinproben wiesen ausser dem Diacetylmorphin keine Betäubungsmittel auf.
- d. Es besteht keine Missbrauchsgefahr.
4 Auf begründetes Gesuch der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes hin kann das BAG die Frist nach Absatz 3 Buchstabe a herabsetzen.
Art. 14 Institution für diacetylmorphingestützte Behandlung
1 Zur diacetylmorphingestützten Behandlung berechtigt sind Institutionen, die:
- a. eine interdisziplinäre Behandlung und Betreuung gewährleisten;
- b. fachliche Kompetenz von Medizinalund anderen Fachpersonen vereinen;
- c. über ausreichendes Behandlungsund Betreuungspersonal verfügen;
- d. Räumlichkeiten mit geeigneter Infrastruktur haben; und
- e. die Sicherheit und die Qualität beim Umgang mit Diacetylmorphin gewährleisten können.
2 Träger der Institutionen für diacetylmorphingestützte Behandlungen können Kantone, Gemeinden oder private Organisationen sein.
Art. 15 Behandlungspersonal
1 Das Behandlungspersonal einer Institution, die diacetylmorphingestützte Behandlungen durchführt, muss mindestens bestehen aus:
- a. einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der verschreibungsberechtigt und für die medizinische Leitung verantwortlich ist;
- b. einer für die psychosoziale Betreuung verantwortlichen Fachperson; und
- c. Personen, die für die Pflege und die Abgabe der verschiedenen Präparate und Arzneimittel zuständig sind.
2 Das Behandlungspersonal muss fachlich qualifiziert sein und sich regelmässig weiterbilden.
3 Eine Fachperson kann zwei Betreuungsbereiche übernehmen, sofern sie dazu ausgebildet ist und ihre Betreuungskapazität dies zulässt.
4 Wenn die koordinierte interdisziplinäre Betreuung es erlaubt, können in begründeten Ausnahmefällen einzelne Behandlungsund Betreuungsbereiche an externe qualifizierte Personen oder Institutionen delegiert werden. Nicht delegiert werden kann die Verschreibung von Diacetylmorphin.
Art. 16 Institutionsbewilligung
1 Jede Institution, die diacetylmorphingestützte Behandlungen durchführen will, bedarf einer Bewilligung des BAG.
2 Die Bewilligung wird vom BAG erteilt, wenn:
- a. die kantonale Bewilligung nach Artikel 3 e Absatz 1 BetmG erteilt wurde;
- b. die Voraussetzungen zur diacetylmorphingestützten Behandlung sowie die Anforderungen an das Behandlungspersonal und die Institution im Sinne der Verordnung erfüllt sind.
3 Ausnahmsweise kann einer nicht spezialisierten Institution eine Bewilligung erteilt werden, wenn nur auf diese Weise die diacetylmorphingestützte Behandlung einer Patientin oder eines Patienten weitergeführt werden kann. Die Bewilligung wird auf die Aufenthaltsdauer der Patientin oder des Patienten befristet.
4 Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.
Art. 17 Entzug der Institutionsbewilligung
1 Das BAG entzieht der Institution die Bewilligung, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
2 Gestützt auf die Artikel 6 und 14 a Absatz 2 BetmG kann es sie jederzeit entziehen.
Art. 18 Arztbewilligung
1 Das BAG erteilt Ärztinnen und Ärzten, die zur Verschreibung von Betäubungsmitteln berechtigt sind, eine Bewilligung zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Diacetylmorphin im Rahmen einer diacetylmorphingestützten Behandlung (Arztbewilligung), wenn sie über Erfahrung in der Behandlung von schwer heroinabhängigen Personen verfügen.
2 Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.
Art. 19 Erlöschen der Arztbewilligung
Die Arztbewilligung erlischt, sobald die Bewilligungsinhaberin ihre oder der Bewilligungsinhaber seine Tätigkeit im Rahmen der diacetylmorphingestützten Behandlung aufgibt.
Art. 20 Entzug der Arztbewilligung
Das BAG entzieht die Arztbewilligung, wenn die Ärztin oder der Arzt:
- a. die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt;
- b. vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen das BetmG oder die dazu gehörenden Verordnungen verstossen hat;
- c. es verlangt.
Art. 21 Patientenbewilligung
1 Das BAG erteilt einer Patientin oder einem Patienten eine Bewilligung zur diacetylmorphingestützten Behandlung (Patientenbewilligung), wenn:
- a. die Aufnahmekriterien gemäss Artikel 10 erfüllt sind;
- b. die medizinische Leitung das Gesuch zur Aufnahme in die diacetylmorphingestützte Behandlung und zur Erteilung einer Patientenbewilligung nach Absatz 2 beantragt;
- c. die nach Artikel 3 e Absatz 1 BetmG zuständige kantonale Behörde keine Einwände vorbringt; und
- d. die diacetylmorphingestützte Behandlung in einer Institution mit einer Bewilligung nach Artikel 16 durchgeführt wird.
2 Gesuche um Erteilung einer Patientenbewilligung für die diacetylmorphingestützte Behandlung müssen die Angaben nach Artikel 9 enthalten.
3 Die Bewilligung gilt höchstens zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Art. 22 Erlöschen der Patientenbewilligung
Die Patientenbewilligung erlischt:
- a. auf Verlangen der Patientin oder des Patienten;
- b. bei Abmeldung der Patientin oder des Patienten gemäss Indikation durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt.
Art. 23 Entzug der Patientenbewilligung
Das BAG kann der Patientin oder dem Patienten die Bewilligung für die diacetylmorphingestützte Behandlung entziehen, wenn sie oder er:
- a. nicht ärztlich verschriebene Betäubungsmittel in der Institution konsumiert;
- b. die im Rahmen der Therapie abgegebenen Präparate weitergibt oder verkauft;
- c. Mitglieder des Behandlungspersonals oder andere Personen innerhalb der Institution bedroht oder gegen diese Gewalt ausübt;
- d. sich grundsätzlich und fortgesetzt weigert, die Begleitbehandlungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, sowie sich allgemein der Betreuung verweigert;
- e. den übrigen gesetzlichen oder institutionsinternen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Art. 24 Information
Das BAG veröffentlich jährlich einen Bericht über die Durchführung und den Verlauf sowie die Entwicklung der diacetylmorphingestützten Behandlung.
Art. 25 Kontrolle
1 Das BAG übt die Aufsicht über die Institutionen aus. Es führt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden regelmässig Kontrollen durch.
2 Im Rahmen der Kontrollen der diacetylmorphingestützten Behandlung kann das BAG Einsicht in die Krankengeschichte und in die Behandlungspläne der betroffenen Patientinnen und Patienten nehmen.
4. Kapitel: Ziele der Schadenminderung
Art. 26 Ziele der Schadenminderung
Ziele der Schadenminderung sind:
- a. die Gesundheit von Personen mit problematischem Konsum oder Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen zu erhalten oder zu verbessern;
- b. Personen mit problematischem Konsum oder Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen den Zugang zum Gesundheitssystem und zu den Sozialhilfestellen zu sichern;
- c. Personen mit problematischem Konsum oder Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen über risikoärmere Konsumformen zu informieren;
- d. den Eintritt in eine substitutionsoder abstinenzorientierte Therapie bei Personen mit suchtbedingten Störungen zu fördern;
- e. bei Personen mit problematischem Konsum oder Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen die Motivation zur dauerhaften Abstinenz von nicht verschriebenen kontrollierten Substanzen zu fördern;
- f. Dritte und den öffentlichen Raum vor negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Sucht zu schützen;
- g. die soziale Integration von Personen mit problematischem Konsum oder Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen bestmöglich zu gewährleisten.
Art. 27 Aufgaben des Bundes
Das BAG fördert die Koordination zwischen den zuständigen Stellen und deren Austausch über neue Entwicklungen.
5. Kapitel: Ausnahmebewilligungen
Art. 28 Voraussetzungen
1 Eine Ausnahmebewilligung des BAG braucht, wer:
- a. verbotene Betäubungsmittel anbauen, einführen, herstellen oder in Verkehr bringen will (Art. 8 Abs. 5, 6 und 8 BetmG); mit verbotenen Betäubungsmitteln Forschung betreiben will; b.
- c. Arzneimittel mit verbotenen Betäubungsmitteln entwickeln will;
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