Verordnung des EDI vom 25. Mai 2011 über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-05-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961[^1] über die Invalidenversicherung,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen, die Versicherte unter 18 Jahren mit Hörgeräten versorgen, die Geräte anpassen und die Versicherte über die korrekte Anwendung instruieren.

Art. 2 Zulassung

Nur vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zugelassene Pädakustiker und Pädakustikerinnen sind befugt, auf Kosten der Invalidenversicherung tätig zu sein.

Art. 3 Ausbildung

Für die Zulassung müssen Pädakustiker und Pädakustikerinnen folgende Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen:

Art. 4 Räumlichkeiten

Für die Zulassung müssen Pädakustiker und Pädakustikerinnen über Räumlichkeiten verfügen, die:

Art. 5 Technische Einrichtung

1 Für die Zulassung müssen Pädakustiker und Pädakustikerinnen über folgende technische Einrichtungen verfügen:

2 Für audiometrische Messmittel gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^3] und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Art. 6 Erteilung der Zulassung

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss das Zulassungsgesuch unter Verwendung des vom BSV erstellten Formulars einreichen.

2 Das BSV entscheidet über das Zulassungsgesuch. Es kann für die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen Sachverständige beiziehen.

Art. 7 Entzug der Zulassung

1 Erfüllt die zugelassene Person die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hält sie die vom BSV zur Erfüllung der Voraussetzungen gesetzte Frist nicht ein, so kann das BSV die Zulassung entziehen.

2 Stellt die zugelassene Person ihre Tätigkeit ein, so hat sie dies unverzüglich dem BSV zu melden; das BSV entzieht daraufhin die Zulassung.

Art. 8 Informationspflicht

Jede wesentliche Änderung im Zusammenhang mit der zugelassenen Person, insbesondere in Bezug auf Standort, Adresse oder Personal, ist dem BSV unverzüglich zu melden.

Art. 9 Liste der zugelassenen Pädakustiker und Pädakustikerinnen

Das BSV erstellt eine Liste der zugelassenen Pädakustiker und Pädakustikerinnen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.201

[^2]: SR 941.216

[^3]: SR 941.210

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