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Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP)

Geltender Text a fecha 2011-05-25

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 10a, 22 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] (TSG) und die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^2],

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll:

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Handel mit tierischen Nebenprodukten und deren Entsorgung.[^3]

2 Sie gilt nicht für:

Stoffwechselprodukte, ausser wenn diese:

2bis Für Speisereste gilt sie, wenn diese:

3 Für folgende tierische Nebenprodukte gilt zusätzlich die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012[^9]:[^10]

4 Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen über die Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten.

Art. 2a[^11] Anwendbarkeit auf Folgeprodukte

1 Folgeprodukte unterstehen dieser Verordnung, wenn sie den Endpunkt (Art. 3 Bst. e) noch nicht erreicht haben. Für Folgeprodukte gelten dieselben Vorschriften wie für die tierischen Nebenprodukte, aus denen sie gewonnen wurden, sofern keine abweichende Regelung besteht.

2 Die Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben, sind in Anhang 1a aufgeführt.

3 Die Endpunkte gelten nicht für Folgeprodukte, die als Dünge- oder Futtermittel verwendet oder zu solchen weiterverarbeitet werden, mit Ausnahme von Heimtierfutter.

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

2. Kapitel: Tierische Nebenprodukte

Art. 4 Risikokategorien

Tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien eingeteilt. Kategorie 1 ist die Kategorie mit dem höchsten Risiko.

Art. 5 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind:

Schlachttierkörper oder Teile davon:

Art. 6 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind:

Art. 7 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind, sofern sie nicht zur Kategorie 1 oder 2 gehören:

Schlachttierkörper oder Teile davon aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben sowie zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die:[^26]

Art. 8 Vermischte und nicht zugeordnete tierische Nebenprodukte

1 Mischungen von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien werden derjenigen Kategorie zugeteilt, in die das Nebenprodukt mit dem höchsten Risiko fällt.

2 Tierische Nebenprodukte, die in den Artikeln 5–7 nicht erwähnt sind, fallen in die Kategorie 2.

3. Kapitel: Handel und Entsorgung[^29]

1. Abschnitt: Grundsätze, Meldepflicht und Bewilligung, Selbstkontrolle[^30]

Art. 9 Grundsätze[^31]

Wer mit tierischen Nebenprodukten handelt oder sie entsorgt, muss dafür sorgen, dass:[^32]

Art. 10[^34] Meldepflicht und Registrierung

1 Natürliche und juristische Personen, die mit tierischen Nebenprodukten handeln oder sie entsorgen, müssen diese Tätigkeiten im Voraus der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden.

2 Die Meldung muss folgende Informationen beinhalten:

3 Keine Meldepflicht besteht für:

4 Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen müssen Namensänderungen, neue oder geänderte Tätigkeitsbereiche, die Aufgabe einer Tätigkeit sowie Umbauten der Anlagen und Betriebe, die sich auf die Hygiene- oder Produktesicherheit auswirken können, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden.

5 Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie die von ihnen nach Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Anlagen und Betriebe werden von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt registriert.

Art. 11 Bewilligungspflicht

1 Anlagen und Betriebe nach Anhang 1b benötigen eine Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.[^35]

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für die betreffende Tätigkeit massgebenden baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Vor der Erteilung muss eine Inspektion an Ort und Stelle durchgeführt werden.

3 Vorbehalten bleiben weitere durch Bundesrecht vorgeschriebene Bewilligungen und Prüfverfahren.

Art. 12 Inhalt der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.[^36]

2 Sie bestimmt die Tätigkeiten einschliesslich der Risikokategorie der tierischen Nebenprodukte und legt die dafür geltenden Bedingungen und Auflagen fest.[^37]

3 Für Anlagen bestimmt sie ausserdem die höchstzulässige betriebliche Kapazität, die sich aus Transport-, Annahme-, Lager- und technischer Verarbeitungskapazität zusammensetzt.

4 Die Bewilligung bleibt auch nach einem Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers der Anlage oder des Betriebs gültig.[^38]

5 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung ergibt, dass die baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

Art. 13[^39] Meldung der Registrierungen und der Bewilligungen an das BLV

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gibt die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 6. Juni 2014[^40] über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein:

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann Vorschriften technischer Art erlassen über die Art und das Format der Einträge nach Absatz 1.

Art. 14 Entzug der Bewilligung und Verbot des Handels oder der Entsorgung[^41]

Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten natürlichen und juristischen Personen den Handel mit tierischen Nebenprodukten oder deren Entsorgung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie oder er berücksichtigt dabei namentlich:[^42]

Art. 15 Selbstkontrolle

1 Registrierte natürliche und juristische Personen müssen ein Kontrollverfahren erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden, das gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Für Anlagen und Betriebe nach Anhang 1b Ziffern 1, 4 und 5 muss das Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellt, dokumentiert und angewendet werden.[^43]

2 Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.

3 Entsprechen die Ergebnisse der Kontrolle nicht den Vorschriften, so sind unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. In schwerwiegenden Fällen, wie der Anlieferung von tierischen Nebenprodukten einer Kategorie, für welche die betreffende Anlage oder der betreffende Betrieb keine Bewilligung hat, oder wie bei Abweichungen im Sterilisationsprozess, ist die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt zu informieren.[^44]

2. Abschnitt: Anlagen

Art. 16 Anforderungen

1 Anlagen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen ist.

2 Sie müssen in einem von einer Nutztierhaltung, einem Schlacht- oder einem anderen Lebensmittelbetrieb getrennten Gebäudeteil untergebracht und von öffentlichen Strassen getrennt sein.[^45]

3 Jede Anlage ist für die Entsorgung einer einzigen Kategorie von tierischen Nebenprodukten zugelassen. Eine Anlage darf keinen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Anlagen anderer Kategorien haben.

4 Die Anforderungen an die Gebäude, die Ausstattung und den Betrieb der Anlagen sind in Anhang 3 festgelegt.

5 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Abweichungen von den Anforderungen nach Anhang 3 bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die Grundsätze nach Artikel 9 eingehalten werden. Insbesondere muss eine Trennung der unreinen von den reinen Arbeitsgängen gewährleistet und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen sein.

Art. 17[^46] Meldung der Entsorgungsmenge

Registrierte natürliche und juristische Personen müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Gesamtmenge der in ihren Anlagen in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte melden. Die Meldung muss bis am 31. Januar des Folgejahres, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, erfolgen.

Art. 18[^47]

3. Abschnitt: Transport

Art. 19 Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren

von tierischen Nebenprodukten

1 Rohe tierische Nebenprodukte müssen im Schlachtbetrieb oder in einer Sammelstelle gekühlt aufbewahrt oder möglichst rasch in eine nach Artikel 12 bewilligte Anlage verbracht werden. Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.

2 Die Anforderungen an das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten sowie an die Sammelstellen sind in Anhang 4 festgelegt. Für Speisereste der Kategorie 3 gelten nur die Anforderungen an Fahrzeuge und Behälter nach Anhang 4 Ziffern 21–24.[^48]

Art. 20 Kennzeichnungen und Begleitpapiere

1 Tierische Nebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind, ausser im Rahmen von nicht meldepflichtigen Tätigkeiten (Art. 10 Abs. 3).[^49]

2 Während des Transports muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier oder ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 3 beiliegen. Davon ausgenommen sind Transporte für nicht meldepflichtige Tätigkeiten (Art. 10 Abs. 3) sowie Transporte von Speiseresten.[^50]

3 Für Folgeprodukte gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2:

4 Die Begleitpapiere sind von der Absenderin oder vom Absender der tierischen Nebenprodukte auszustellen.

5 Die Begleitpapiere sind drei Jahre aufzubewahren. Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist jederzeit Einsicht in die Dokumente zu gewähren.

6 Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Begleitpapiere finden sich in Anhang 4 Ziffern 1 und 3.

4. Abschnitt: Zulässige Entsorgungsarten

Art. 21 Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten

1 Das Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten muss so erfolgen, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden. Anhang 5 legt die zulässigen Verarbeitungsmethoden fest.

2 Das BLV kann weitere Verarbeitungsmethoden zulassen, wenn sie in der Wirkung mindestens den Methoden nach Anhang 5 entsprechen.

3 …[^51]

Art. 22 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1

1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen:

durch Drucksterilisation nach Anhang 5 Ziffer 1 und anschliessende:

2 Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleischfresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von:

3 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken oder zur Herstellung von Trophäen bewilligen, sofern weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko besteht.

Art. 23 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2

1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind zu entsorgen:

nach Drucksterilisation gemäss Anhang 5 durch Verwertung:

2 Stoffwechselprodukte dürfen direkt in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwertet oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Kleinstmengen dürfen auch im Herkunftsbetrieb des Schlachttieres kompostiert werden.

3 Tierische Nebenprodukte mit Rückständen oder einem positiven Hemmstofftest nach Artikel 6 Buchstabe f dürfen auch in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage entsorgt oder, falls es sich um Milch oder Kolostrum handelt, in eine Jauchegrube eingeleitet werden. Ist die Entsorgung auf anderem Weg nicht möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestatten, dass die Milch oder das Kolostrum nach einer Verdünnung um mindestens den Faktor 4 direkt auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht wird, sofern dadurch weder für Menschen noch Tiere ein übermässiges Gesundheitsrisiko entsteht.[^58]

Art. 24 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3

1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind zu entsorgen:

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nach Absprache mit der zuständigen Fischereiaufsichts- und Gewässerschutzbehörde bewilligen, dass Nebenprodukte von Wassertieren, die im Rahmen der einheimischen Fischerei auf dem Fangboot oder unmittelbar nach dem Anlanden ausgeweidet werden, im Herkunftsgewässer entsorgt werden dürfen.[^60]

Art. 25 Vergraben von tierischen Nebenprodukten

1 Vergraben werden dürfen:

2 Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e vorgesehen sind, und die beim Vergraben auf diesen Plätzen zu beachtenden Schutzmassnahmen sind in Anhang 7 festgelegt.

Art. 26 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen

Die Entsorgung oder Verwertung von Rückständen aus Verbrennungs-, Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich nach der Umweltschutz- und der Landwirtschaftsgesetzgebung, insbesondere nach der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015[^62] (VVEA)[^63], der Verordnung vom 22. Juni 2005[^64] über den Verkehr mit Abfällen, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^65] und der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001[^66].

4. Kapitel: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung sowie zur Herstellung von Dünger und von technischen Erzeugnissen[^67]

1. Abschnitt: Verbote und Ausnahmen

Art. 27 Verbote

1 Tiere, ausgenommen Wassertiere, dürfen nicht mit Protein gefüttert werden, das von Tieren derselben Art stammt.

2 Nutzfische dürfen nicht mit Protein gefüttert werden, das von Nutzfischen derselben Art stammt.

3 An Nutztiere dürfen nicht verfüttert werden:

4 Das BLV kann nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft für den Vollzug der Absätze 1–3 in einer Verordnung technische Methoden und Schwellenwerte sowie Kriterien zur Verhinderung von Kreuzkontaminationen zwischen den Futtermitteln für verschiedene Tierarten festlegen.[^68]

Art. 28 Ausnahmen

Abweichend von Artikel 27 dürfen verfüttert werden:

2. Abschnitt: Fütterung von Nutztieren

Art. 29[^72] Verfütterung von Fischmehl an Nichtwiederkäuer und an Kälber

Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 darf Fischmehl als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und von pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber verwendet werden, wenn:

Art. 30[^73] Verfütterung von Blutprodukten an Nichtwiederkäuer und an Wassertiere

Abweichend von Artikel 27 dürfen Blutprodukte als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und Wassertiere verwendet werden, wenn:

Art. 31[^74] Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere: allgemeine Regelung

Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 darf verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern, mit Ausnahme von solchem von Insekten und von Fischmehl, als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere verwendet werden, wenn:

Art. 31a[^76] Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere: Regelung für verarbeitetes tierisches Protein von Insekten

1 Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 darf verarbeitetes tierisches Protein von Insekten als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere verwendet werden, wenn:

die tierischen Nebenprodukte von einer der folgenden Insektenarten stammen:

2 Den Insektenlarven dürfen pflanzliche Substrate sowie die folgenden tierischen Nebenprodukte verfüttert werden:

Art. 32[^78] Verfütterung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat an Nichtwiederkäuer

Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 dürfen Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer verwendet werden, wenn:

Art. 32a[^79] Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelketten für unterschiedliche Tierarten

1 Für die Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelketten nach den Artikeln 29 Buchstaben b, c und f, 30 Buchstaben b, e und h, 31 Buchstaben c, f und g, 31a Buchstaben e, h und i sowie 32 Buchstaben c und g gelten die Bestimmungen nach Anhang IV Kapitel III und IV sowie Kapitel V Abschnitte B und C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001[^80].

2 Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann das BLV in einer Verordnung Massnahmen technischer Art festlegen, um eine Kreuzkontamination zwischen den Futtermitteln zu verhindern.

3. Abschnitt: Fütterung von anderen Tieren

Art. 33[^81] Herstellung von Heimtierfutter

1 Rohes Heimtierfutter darf nur aus tierischen Nebenprodukten nach Artikel 7 Buchstabe a hergestellt werden und muss die mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 38 erfüllen.

2 Verarbeitetes Heimtierfutter, einschliesslich Kauspielzeug, darf nur aus tierischen Nebenprodukten nach Artikel 7 Buchstaben a und c–f hergestellt werden. Diese müssen:

3 Folgeprodukte dürfen für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden, wenn sie:

4 Handelt es sich bei den Folgeprodukten um verarbeitete tierische Proteine, so müssen zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 30 erfüllt sein.

5 Tierische Nebenprodukte, die für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden, dürfen offen nur in gesonderten Räumen gelagert und in ausschliesslich dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden.

Art. 34[^82] Direkte Abgabe zur Verfütterung an Fleischfresser und aasfressende Vögel

1 Zur Fütterung von Heimtieren und anderen vom Menschen gehaltenen Fleischfressern und aasfressenden Vögeln dürfen direkt abgegeben werden:

2 Der Betrieb, in dem die tierischen Nebenprodukte anfallen, muss sie direkt an die Tierhalterin oder den Tierhalter abgeben. Diese oder dieser darf sie nur den eigenen Tieren verfüttern.

3 Tierische Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a Ziffer 2 von Tieren, für die nach der Verordnung vom 16. Dezember 2016[^83] über das Schlachten und die Fleischkontrolle eine Fleischkontrolle vorgeschrieben ist, müssen von einem Entscheid der Fleischkontrolle begleitet sein, der die Bezeichnung «ungeniessbar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit» enthält.

4. Abschnitt: Herstellung von Dünger und von technischen Erzeugnissen[^84]

Art. 34a[^85] Herstellung von Dünger

Für die Herstellung von Dünger gelten die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 39.

Art. 35 Herstellung von technischen Erzeugnissen[^86]

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 dürfen für die Herstellung von pharmazeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten sowie weiteren technischen Erzeugnissen, für die Normen aus anderen Rechtsbereichen existieren, verwendet werden, wenn:

5. Kapitel: Verantwortung für die Entsorgung

Art. 36 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber

1 Wer gewerbsmässig Erzeugnisse tierischer Herkunft gewinnt oder verarbeitet, muss die dabei anfallenden tierischen Nebenprodukte entsorgen oder entsorgen lassen.

2 Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen müssen Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen enthalten.

3 Alle übrigen Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selber in der Lage sind.

Art. 37 Entsorgung durch den Kanton

1 Für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nicht bei der gewerbsmässigen Gewinnung oder Verarbeitung von Erzeugnissen tierischer Herkunft anfallen, ist der Kanton verantwortlich; davon ausgenommen sind Speisereste.

2 Sind die Speisereste mit Grüngut vermischt, so ist der Kanton für die Entsorgung verantwortlich, wenn sie als Siedlungsabfälle nach Artikel 31b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 gesammelt werden.

3 Kantone, die keine eigene Anlage betreiben, stellen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die sie verantwortlich sind, durch eine Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb sicher.

Art. 38 Infrastruktur der Kantone

1 Jeder Kanton sorgt dafür, dass:

2 Die Kantone arbeiten in Bezug auf die Infrastruktur für den Transport zusammen. Sie sorgen dafür, dass ihnen mindestens die nötigen Container für den Transport von verseuchten Tierkörpern und Transportfahrzeuge zur Verfügung stehen. Je 8000 Grossvieheinheiten ist eine Kapazität von einer Tonne erforderlich.

Art. 39 Inlandentsorgungsgarantie

1 Wer tierische Nebenprodukte ausführt, muss in der Lage sein, diese auch im Inland in einer für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der entsprechenden Kategorie zugelassenen Anlage zu entsorgen, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränken oder verbieten sollte. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Entsorgung.

2 Der Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte im Fall einer Einfuhrbeschränkung im Inland entsorgt werden können, ist mit einer schriftlichen Übernahmegarantie zu erbringen. Eine Übernahmegarantie kann nur ausgestellt werden, sofern und solange die Anlage über freie Kapazität verfügt. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen der in der Bewilligung für die Anlage festgelegten Verarbeitungskapazität und der pro Jahr entsorgten Gesamtmenge.[^89]

3 Handelt es sich bei den ausgeführten tierischen Nebenprodukten um Häute und Felle, Speisereste, Produkte nach Artikel 7 Buchstabe d oder um bei Umgebungstemperatur lagerfähige Folgeprodukte oder beträgt die Gesamtmenge weniger als 1000 kg pro Jahr, so ist keine Übernahmegarantie erforderlich.[^90]

4 Die Menge der ausgeführten tierischen Nebenprodukte muss dem BLV monatlich gemeldet werden.

5 Im Übrigen richtet sich die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015[^91] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015[^92] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.[^93]

Art. 40 Kostentragung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der tierischen Nebenprodukte trägt die Kosten der Entsorgung.

2 Der Kanton belastet den Inhaberinnen und Inhabern der tierischen Nebenprodukte, für die er die Entsorgung übernommen hat, anteilsmässig die bei ihm anfallenden Entsorgungskosten.

3 Er kann auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht.

4 Die Kantone regeln die Kostenbeteiligung der Gemeinden an der Entsorgung.

5 Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Regelungen.

Art. 41 Entschädigung der Entsorgungsbetriebe durch die Kantone

1 Die Kantone vergüten den Entsorgungsbetrieben für die in ihrem Auftrag übernommenen tierischen Nebenprodukte die effektiven, durch den Verwertungserlös nicht gedeckten Kosten der Entsorgung.

2 Darüber hinausgehende Vergütungen sind nur soweit zulässig, als sie zur Erhaltung eines Betriebs notwendig sind, dessen Bestand für die Entsorgungsaufgaben des Kantons unabdingbar ist. Die so unterstützten Entsorgungsbetriebe dürfen die tierischen Nebenprodukte von Schlacht- oder anderen Lebensmittelbetrieben nicht günstiger entsorgen als Entsorgungsbetriebe, die keine staatliche Unterstützung erhalten.

3 Der Entsorgungsbetrieb muss:

6. Kapitel: Massnahmen im Seuchenfall

Art. 42[^94] Grundsatz

Tierische Nebenprodukte dürfen nicht aus Gebieten oder Betrieben verbracht werden, die seuchenpolizeilichen Einschränkungen infolge hochansteckender Seuchen unterworfen sind. Sie dürfen in diesem Fall auch nicht als Tierfutter oder für die Herstellung von Dünger oder von technischen Erzeugnissen verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 43 und 44.

Art. 43 Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes

1 Wird eine Seuche festgestellt, so bestimmt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, wie die tierischen Nebenprodukte entsorgt werden müssen, insbesondere:

2 Ist die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 infolge eines massiven Ausbruchs einer Seuche oder anderer aussergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände in den dafür vorgesehenen Anlagen und Betrieben nicht mehr möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Entsorgung in einer für die Kategorie 3 zugelassenen Anlage gestatten. Werden in dieser Anlage wieder ausschliesslich tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsorgt, so bedarf sie erneut einer Bewilligung nach Artikel 12.[^95]

Art. 44 Anordnungen des BLV

Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so kann das BLV anordnen, dass:

7. Kapitel: Vollzug

Art. 45 Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

Art. 46 Amtliche Kontrollen

1 Die Kantone beaufsichtigen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie kontrollieren die Anlagen mindestens einmal jährlich, die anderen bewilligten Betriebe und die registrierten Betriebe periodisch je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit.

2 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011[^96].[^97]

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 8 geregelt.

Art. 48 Übergangsbestimmungen für Anlagen

1 Für Anlagen, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet, gilt das bisherige Recht, sofern das Baugesuch vor dem 1. Juli 2011 eingereicht worden ist (Anhang 3 Ziff. 24).

2 Bestehende Biogas- und Kompostierungsanlagen, die Speisereste ohne vorgehende Hygienisierung mit den in Anhang 5 Ziffer 46 vorgesehenen anderen Verfahren thermophil vergären, müssen die dafür erforderliche Bewilligung des BLV spätestens am 1. Juli 2013 vorweisen können.

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 814.01

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

[^6]: SR 814.610

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

[^9]: SR 814.912

[^10]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 14 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^16]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^18]: SR 916.401

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^20]: SR 812.212.27

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^25]: [AS 1995 2893, 2002 955, 2005 5749, 2008 793 4475 6027, 2009 4741, 2011 1985, 2012 2147, 2013 4715, 2015 3219. AS 2017 793 Art. 12]. Siehe heute: die V des EDI vom 16. Dez. 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (SR 817.021.23), die Kontaminantenverordnung vom 16. Dez. 2016 (SR 817.022.15) und die V des EDI vom 16. Dez. 2016 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (SR 817.022.13).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^40]: SR 916.408

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^55]: SR 812.212.27

[^56]: SR 817.02

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

[^62]: SR 814.600

[^63]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.

[^64]: SR 814.610

[^65]: SR 814.81

[^66]: SR 916.171

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^75]: SR 916.401

[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^77]: SR 916.401

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^80]: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/894 vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 117.

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^83]: SR 817.190

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

[^91]: SR 916.443.11

[^92]: SR 916.443.10

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

[^96]: SR 916.307

[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).