Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP)
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 10 a , 22 und 53 Absatz 1
1 (TSG) des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 und die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1
2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
- a. sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden;
- b. ermöglichen, dass tierische Nebenprodukte soweit als möglich verwertet werden;
- c. veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bereitgestellt wird.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
2 Sie gilt nicht für:
- a. tierische Nebenprodukte aus Abwässern von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben sowie von Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 entsorgt werden, nachdem die Feststoffe vorschriftsgemäss entfernt worden sind;
- b. ganze Tierkörper oder Teile von frei lebenden Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit besteht oder die nach der Tötung gemäss der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden;
- c. Eizellen, Embryonen und Samen zu Zuchtzwecken;
- d. Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt und beseitigt oder verwendet werden;
- e. Schalen von Weichund Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch;
- f. Speisereste, ausser wenn diese: 1. aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, 2. für die Tierernährung bestimmt sind, 3. für die Verwendung in einer Biogasoder Kompostierungsanlage bestimmt sind, oder 4. mit Grüngut vermischt als Siedlungsabfälle gesammelt und in Anlagen entsorgt werden, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet;
- g. Stoffwechselprodukte, ausser wenn diese: 1. in Schlachtanlagen anfallen, oder 2. für die Einoder Ausfuhr bestimmt sind;
- h. radioaktiv belastete tierische Nebenprodukte, die der Strahlenschutzgesetzgebung unterstehen;
- i. tierische Nebenprodukte, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der
3 über den Verkehr mit Abfällen erlassen Verordnung vom 22. Juni 2005 wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.
3 Für folgende tierische Nebenprodukte gilt zusätzlich die Einschliessungsverord-
4 5 nung vom 9. Mai 2012 :
- a. Nebenprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen sind und mittels einer medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik untersucht worden sind;
- b. Nebenprodukte, die von Tieren stammen, die gentechnisch verändert oder mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen behandelt worden sind.
4 Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen über die Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Ein-, Durchund Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
- a. Tierkörper: Körper umgestandener, totgeborener oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere;
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 814.610
[^4]: SR 814.912
[^5]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 14 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).