Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP)
Geltender Text a fecha 2016-01-01
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 10 a , 22 und 53 Absatz 1
1 (TSG) des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 und die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1
2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
- a. sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden;
- b. ermöglichen, dass tierische Nebenprodukte soweit als möglich verwertet werden;
- c. veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bereitgestellt wird.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
2 Sie gilt nicht für:
- a. tierische Nebenprodukte aus Abwässern von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben sowie von Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 entsorgt werden, nachdem die Feststoffe vorschriftsgemäss entfernt worden sind;
- b. ganze Tierkörper oder Teile von frei lebenden Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit besteht oder die nach der Tötung gemäss der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden;
- c. Eizellen, Embryonen und Samen zu Zuchtzwecken;
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 814.01