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Freihandelsabkommen vom 25. November 2008 zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten (mit Verständigungsprotokoll und Anhängen)

Geltender Text a fecha 2008-11-25

Präambel

Die Republik Kolumbien

(nachfolgend als «Kolumbien» bezeichnet) einerseits

und

die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) andererseits,

wobei jeder einzelne Staat als eine «Vertragspartei» und alle gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet werden:

entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen ihnen zu festigen, und mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit insbesondere zwischen Europa und Südamerika zu fördern;

eingedenk der zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande, insbesondere der in Bern am 17. Mai 2006 unterzeichneten gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen guter Unternehmens- und Regierungsführung und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und in Bekräftigung ihrer Unterstützung der Unternehmensführungsprinzipien des UN Global Compact und ihrer Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen;

aufbauend auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^2] (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und der anderen darunter fallenden Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Zusammenarbeitsinstrumente ergeben;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer, einschliesslich der Grundsätze der Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), denen beide Vertragsparteien angehören;

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten und damit eine breit gefächerte Wirtschaftsentwicklung zur Armutsbekämpfung zu fördern;

im Willen, ihre Fähigkeit zum Schutz der öffentlichen Wohlfahrt zu erhalten;

in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern;

entschlossen, in ihren Hoheitsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen zu errichten und für Handel, Geschäftstätigkeit und Investitionen durch die Errichtung von klaren und gegenseitig vorteilhaften Regeln einen berechenbaren Rechtsrahmen sicherzustellen;

anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden sollen;

entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern und zugleich einen Ausgleich zu wahren zwischen den Rechtsinhabern und den Interessen der Öffentlichkeit im Allgemeinen wie von Bildung, Forschung, öffentlicher Gesundheit und Zugang zu Informationen im Besonderen;

entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit Schutz und Erhaltung der Umwelt umzusetzen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen zu stärken;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen Kolumbien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO[^3] (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO[^4] (nachfolgend als «GATS» bezeichnet).

Art. 1.2 Zielsetzung

Die Ziele dieses Abkommens sind:

Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem Binnen- und dem Völkerrecht.

2. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenhandels nicht für das Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

Art. 1.5 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Kolumbien andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

2. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923[^5] zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7 Besteuerung

1. Mit Ausnahme folgender Disziplinen schränkt dieses Abkommen die Steuerhoheit zur Ergreifung von fiskalischen Massnahmen einer Vertragspartei nicht ein:

2. Ungeachtet von Absatz 1 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres bezüglich dieser Unvereinbarkeit Vorrang haben.

Art. 1.8 Elektronischer Handel

Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang I (Elektronischer Handel) festgelegt.

Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, soweit nicht abweichend bestimmt oder klar aus dem besonderen Zusammenhang ersichtlich, in dem der Begriff verwendet wird:

2. Kapitel Warenverkehr

Art. 2.1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten, soweit nicht anderweitig bestimmt:

«Einfuhrzölle» jegliche Abgabe oder jegliche Gebühren einschliesslich jeglicher Art von Steuerzuschlag oder Zusatzgebühr, die auf oder im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, nicht jedoch:

Art. 2.2 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnisse:

Art. 2.3 Ursprungsregeln und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

1. Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Zollverfahren sind in Anhang V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich) aufgeführt.

2. Die Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) aufgeführt.

Art. 2.4 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten:

dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang VII (Handelserleichterung).

Art. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Ursprungsregeln,

Zollverfahren und Handelserleichterung

1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind der Informationsaustausch, die Überprüfung der Entwicklungen, die Vorbereitung technischer Änderungen in Bezug auf die Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich), VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich), VII (Handelserleichterung) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) sowie die Unterstützung des Gemischten Ausschusses.

3. Der Unterausschuss wird für eine vereinbarte Dauer abwechslungsweise von einem Vertreter Kolumbiens oder eines EFTA-Staates präsidiert. Der Vorsitzende wird am ersten Treffen des Unterausschusses gewählt. Der Unterausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

4. Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unterausschuss kann in Angelegenheiten mit Bezug zu seinen Aufgaben dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben.

5. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er kann vom Gemischten Ausschuss oder auf eigene Initiative des Vorsitzenden oder auf Begehren jeder Vertragspartei einberufen werden. Der Tagungsort wechselt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat ab.

6. Der Vorsitzende bereitet in Konsultation mit den Vertragsparteien für jedes Treffen eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie ihnen in aller Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu.

Art. 2.6 Abbau von Einfuhrzöllen

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Kolumbien seine Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) ab.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien, soweit in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und IV (Fische und andere Meeresprodukte) nicht anders bestimmt.

3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen zur Prüfung einer beschleunigten Beseitigung der in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Zölle abgehalten. Ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur beschleunigten Beseitigung eines Zolls geht jeglicher Zollansatz- oder Zollabbaukategorie nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) vor, falls es von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren binnenrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen worden ist.

4. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden keine neuen Zölle oder andere Gebühren in Bezug auf die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei eingeführt, noch werden die bereits bestehenden erhöht.

5. Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis:

Art. 2.7 Ausgangssatz

1. Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. April 2007 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes.

2. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens seinen angewendeten Meistbegünstigungsansatz, so findet dieser Zollansatz nur Anwendung, falls er unter dem gemäss den entsprechenden Anhängen berechneten Zollansatz liegt.

Art. 2.8 Ausfuhrzölle

1. Die Vertragsparteien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf die Ausfuhr von Waren zu einer Vertragspartei alle Zölle und anderen Gebühren, einschliesslich Zusatzabgaben und jeglicher anderen Abgabeform, vorbehältlich der Bestimmungen von Anhang IX (Ausfuhrzölle).

2. Es werden keine neuen Zölle oder andere Belastungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waren zu einer Vertragspartei eingeführt noch werden bereits geltende erhöht.

Art. 2.9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1. Es werden im Handel zwischen den Parteien im Einklang mit Artikel XI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, ausser Zöllen, Steuern oder anderen Gebühren keine Verbote oder Beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen eingeführt oder aufrechterhalten.

2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Absatz 1 eine Vertragspartei nicht abhält von der Einführung oder Beibehaltung von:

3. Keine Vertragspartei ergreift eine Massnahme, die mit dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren[^6] unvereinbar ist, oder hält eine solche Massnahme aufrecht. Jedes neue Einfuhrlizenzverfahren und jegliche Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren oder Produktelisten ist, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt zu veröffentlichen, in dem die Anforderungen wirksam werden, in keinem Fall aber später als zu diesem Zeitpunkt.

4. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Massnahmen nach Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung).

Art. 2.10 Verwaltungsgebühren und Formalitäten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Gebühren und Abgaben jeder anderen Art als Ein- und Ausfuhrzölle und Steuern gemäss Artikel III GATT 1994 im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 und seinen Auslegungserläuterungen angewendet werden.

2. Keine Vertragspartei verlangt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei konsularische Transaktionen, einschliesslich damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben.

3. Jede Vertragspartei macht und hält aufdatierte Informationen über ihre Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr im Internet zugänglich.

Art. 2.11 Inländerbehandlung

Vorbehältlich Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung) wenden die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel III GATT 1994, einschliesslich seiner Auslegungserläuterungen, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, Inländerbehandlung an.

Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen[^7] (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) und aus den Entscheiden des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zur Anwendung des SPS-Übereinkommens ergeben. Für die Zwecke dieses Kapitels und für jegliche Mitteilung zwischen den Vertragsparteien zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten werden die Begriffsbestimmungen von Anhang A des SPS-Übereinkommens sowie das Glossar der harmonisierten Begriffe der einschlägigen internationalen Organisationen angewendet.

2. Die Vertragsparteien arbeiten unbeschadet vom Recht, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze notwendigen Massnahmen zu ergreifen und ein angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau zu erreichen, mit dem Ziel, den bilateralen Handel zu erleichtern, zusammen an der wirksamen Durchführung des SPS-Übereinkommens und der weiteren Bestimmungen in diesem Artikel.

3. Unbeschadet vom Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens setzen die Vertragsparteien im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen in Kontroll-, Inspektions-, Genehmigungs- oder Bescheinigungszusammenhang nicht ohne wissenschaftliche Rechtfertigung zur Einschränkung des Marktzugangs ein.

4. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.

5. Kolumbien und jeder EFTA-Staat arbeiten bei Bedarf bilaterale Abkommen aus, einschliesslich solcher zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Inkrafttreten dieses Abkommens Ansprechstellen für Notifikation und Informationsaustausch zu Belangen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Themen zu bezeichnen und sich gegenseitig mitzuteilen.

7. Die Vertragsparteien setzen hiermit ein Forum für SPS-Sachverständige ein. Das Forum tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien so weit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen einzusetzen oder es so einzurichten, dass die Treffen parallel zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder den entsprechenden SPS-Tagungen stattfinden. Das Forum soll unter anderem:

Art. 2.14 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse[^8] (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet), das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:

3. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Ansprechstellen für Angelegenheiten rund um technische Handelshemmnisse (TBT) aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu allen Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können, zu vereinfachen.

4. Ersucht eine Vertragspartei um Informationen oder Erklärungen nach den Bestimmungen dieses Artikels, so stellt die ersuchte Vertragspartei oder stellen die ersuchten Vertragsparteien solche Informationen oder Erklärungen gedruckt oder in elektronischer Form innert angemessener Zeit zur Verfügung. Die ersuchte Vertragspartei oder die ersuchten Vertragsparteien sind bestrebt, innert 60 Tagen auf ein solches Ersuchen zu antworten.

5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine andere Vertragspartei mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahmen ergriffen hat, die den Zutritt zu ihrem Markt beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigt haben, kann sie über die nach Absatz 3 verantwortliche Ansprechstelle technische Konsultationen verlangen, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden. Solche Konsultationen, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder ausserhalb dieses Rahmens abgehalten werden können, sind innert 40 Tagen nach dem Ersuchen durchzuführen. Konsultationen können auch über Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gelten als Konsultationen nach Artikel 12.5 (Konsultationen).

Art. 2.15 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen[^9].

2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Kolumbien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, muss die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Erzeugnisse untersucht werden sollen, benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innert 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt.

3. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Absatz mit Ausnahme von Absatz 2 keine Anwendung.

Art. 2.16 Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^10] (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des WTO-Antidumping-Übereinkommens eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, über den Antrag und ermöglicht ihr Konsultationen, um innert einer Frist von 20 Tagen eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Kann keine solche Lösung gefunden werden, so behält jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen.

3. Der Gemischte Ausschuss unterzieht diesen Artikel einer Prüfung, um festlegen zu können, ob sein Inhalt weiterhin zur Erreichung der politischen Ziele der Vertragsparteien erforderlich ist.

4. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme von Absatz 2 keine Anwendung.

Art. 2.17 Allgemeine Schutzmassnahmen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen[^11] (nachfolgend als «das Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) ergeben.

2. Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Vorschriften Massnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einem oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung durch.

3. Keine Vertragspartei darf bezüglich einer Ware gleichzeitig:

Art. 2.18 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird während der Übergangsfrist[^12] ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache[^13] dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen dieses Artikels minimal erforderlichen Schutzmassnahmen greifen.

2. Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den in den Artikeln 3 und 4 des Schutzmassnahmen-Übereinkommens festgelegten Verfahrens- und Begriffsbestimmungen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder deren Anwendung auszuweiten, setzt unverzüglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss darüber in Kenntnis unter Angabe aller sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des Abschlussdatums der Untersuchung gemäss Absatz 2, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.

4. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, räumt nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei einen gegenseitig vereinbarten Ausgleich durch eine Handelsliberalisierung in Form von Konzessionen ein, die im Wesentlichen die gleichen Auswirkungen auf den Handel oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, räumt innert 15 Tagen nach Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme eine Gelegenheit für solche Konsultationen ein.

5. Sind die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen bis zum erforderlichen Ausmass:

für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:

6. Keine Vertragspartei hält eine Schutzmassnahme aufrecht:

7. Keine bilaterale Schutzmassnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war.

8. Innert 30 Tagen nach Notifikation gemäss Absatz 3 eröffnet die Vertragspartei, welche ein Schutzverfahren nach diesem Kapitel durchführt, Konsultationen mit der Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand dieses Verfahrens ist, um eine beiderseits annehmbare Lösung der Frage zu erleichtern, und notifiziert dem Gemischten Ausschuss das Ergebnis der Konsultationen. Kommt keine solche Lösung zustande, so kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 5 ergreifen.

9. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine Massnahme gemäss Absatz 5 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden sofort den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss bekanntgegeben. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahme ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Absatz 5 angewendet wird.

10. Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme ein Jahr oder mehr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen.

11. Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte.

12. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme sind die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahren nach den Absätzen 2–9 einzuhalten.

13. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 180 Tagen. Es gelten folgende Modalitäten:

Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen

Für den Zweck dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen nach Artikel XX GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.20 Nationale Sicherheit

Für den Zweck dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit nach Artikel XXI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.21 Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^14] handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.

3. Die Vertragspartei, die eine Massnahme gemäss diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.

3. Kapitel Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Art. 3.1 Geltungsbereich

1. Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden vom 2. Kapitel (Warenverkehr) geregelt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

2. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft[^15] ergeben, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

Art. 3.2 Preisausgleichsmassnahmen

1. Um den unterschiedlichen Kosten der landwirtschaftlichen Grundstoffe in Erzeugnissen nach Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) Rechnung zu tragen, schliesst dieses Abkommen die Erhebung eines Zolles bei der Einfuhr nicht aus.

2. Der Zoll, der bei der Einfuhr erhoben wird, basiert auf den Unterschieden zwischen dem Inland- und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Grundstoffe, die in den betroffenen Erzeugnissen enthalten sind, darf diese aber nicht überschreiten.

Art. 3.3 Zollkonzessionen

1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen) gewähren die EFTA-Staaten auf Erzeugnisse der Tabelle 1 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) mit Ursprung in Kolumbien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die der Europäischen Gemeinschaft per 1. Januar 2008 gewährt wurde.

2. Für Erzeugnisse der Tabelle 2 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) mit Ursprung in einem EFTA-Staat senkt Kolumbien seine Zölle, wie dies in der Tabelle vorgesehen ist.

Art. 3.4 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1. Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft werden von den Vertragsparteien in ihrem Handel mit Erzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach dem vorliegenden Abkommen sind, nicht beschlossen, beibehalten, eingeführt oder wiedereinführt.

2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen nach Absatz 1 für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) ist, behält sie solche bei oder führt sie sie ein oder wieder ein, so können die anderen Vertragsparteien den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten Meistbegünstigungsansatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, erhöhen. Erhöht eine Vertragspartei den Zollansatz, so notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien innert 30 Tagen.

Art. 3.5 Preisbandsystem

Kolumbien darf seinen Preisstabilisierungsmechanismus für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Tabelle 3 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) beibehalten.

Art. 3.6 Notifikation

Die EFTA-Staaten notifizieren Kolumbien frühzeitig, spätestens aber vor Inkrafttreten dieses Abkommens, alle Massnahmen nach Artikel 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen). Die EFTA-Staaten informieren Kolumbien über alle Änderungen in der Behandlung, die sie der Europäischen Gemeinschaft gewähren.

Art. 3.7 Konsultationen

Die Vertragsparteien überprüfen regelmässig die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die von diesem Kapitel erfasst werden. Die Vertragsparteien entscheiden im Licht dieser Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der WTO über Änderungen dieses Kapitels.

4. Kapitel Dienstleistungshandel

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für beschlossene oder aufrechterhaltene Massnahmen von Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen. Er gilt für alle Dienstleistungssektoren.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «Massnahmen von Vertragsparteien» Massnahmen, die beschlossen oder aufrechterhalten werden von:

3. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen findet dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen keine Anwendung auf Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen gelten für die Zwecke dieses Kapitels.

4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand des 7. Kapitels (Öffentliches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.

Art. 4.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:

umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf:

bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:

bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung:

bedeutet der Begriff «Dienstleistung einer Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:

bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei:

bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:

nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt:

im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von:

eine juristische Person:

Art. 4.3 Meistbegünstigung

1. Vorbehältlich der in der Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang XI enthaltenen Ausnahmen (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.

2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossenen Übereinkünften, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert worden sind, fallen ebenso wie die Gewährung von Vorteilen nach Artikel VII GATS nicht unter Absatz 1.

3. Eine Vertragspartei, die eine Übereinkunft abschliesst, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert worden ist, räumt einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.

Art. 4.4 Marktzugang

1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 4.2 Buchstabe (a) (Begriffsbestimmungen) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.[^17]

2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

Art. 4.5 Inländerbehandlung

1. In den Sektoren, die in ihrer Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.[^19]

2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.

Art. 4.6 Zusätzliche Verpflichtungen

Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 4.4 (Marktzugang) oder 4.5 (Inländerbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.

Art. 4.7 Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

4. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass Massnahmen in Bezug auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse:

5. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Absatz 4 erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewendeten internationalen Normen einschlägiger internationaler Organisationen[^20] zu berücksichtigen.

6. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

Art. 4.8 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern soll jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht ziehen. Diese Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch eine Übereinkunft oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung und der Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.

Art. 4.9 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.

3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, soweit solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.[^21]

Art. 4.10 Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Übereinkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

3. Keine Vertragspartei ist nach diesem Kapitel verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.

Art. 4.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen

Rechten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach Artikel 4.3 (Meistbegünstigung) sowie mit ihren spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.

2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass solch ein Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:

Art. 4.12 Geschäftspraktiken

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 4.11 (Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.

2. Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultationen auf, um die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 4.13 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 4.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) und Anhang XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr) vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei ausser in den Fällen von Artikel 4.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 4.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach den Absätzen 1–3 von Artikel XII GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischen Ausschuss.

Art. 4.15 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei:

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschliesslich solcher:

Art. 4.16 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

1. Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden:

dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:

2. Der Gemischte Ausschuss wird über Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.

Art. 4.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 4.4 (Marktzugang), 4.5 (Inländerbehandlung) und 4.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden:

2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 4.4 (Marktzugang) als auch mit Artikel 4.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden in die für Artikel 4.4 (Marktzugang) vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in Bezug auf Artikel 4.5 (Inländerbehandlung).

Art. 4.18 Überprüfung

1. Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung im Hinblick auf die Verminderung oder Beseitigung aller wesentlichen verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den unter dieses Kapitel fallenden Dienstleistungshandel, auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Wahrung eines ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

2. Die Vertragsparteien prüfen gemeinsam die Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 und Artikel XV Absatz 1 GATS und fügen alle Ergebnisse derartiger Verhandlungen entsprechend in dieses Kapitel ein.

Art. 4.19 Anhänge

Die folgenden Anhänge dieses Abkommens bilden Bestandteile dieses Kapitels:

(a) Anhang XI (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
(b) Anhang XII (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern);
(c) Anhang XIII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);
(d) Anhang XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr);
(e) Anhang XV (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
(f) Anhang XVI (Finanzdienstleistungen); und
(g) Anhang XVII (Telekommunikationsdienste).

5. Kapitel Investitionen

Art. 5.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die gewerbliche Niederlassung in allen Sektoren, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 4.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich) im 4. Kapitel (Dienstleistungshandel) dieses Abkommens.

Art. 5.2 Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Kapitels:

bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem:

2. In Bezug auf natürliche Personen finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung auf das Suchen oder Annehmen einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und verleihen kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei.

Art. 5.3 Inländerbehandlung

In Bezug auf die gewerbliche Niederlassung und vorbehältlich der in Anhang XVIII (Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen in vergleichbaren Situationen gewährt.

Art. 5.4 Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen

1. Die Inländerbehandlung gemäss Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für:

soweit ein derartiger Vorbehalt / eine derartige unvereinbare Massnahme Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) verletzt.

2. Im Rahmen der in Artikel 5.9 (Überprüfung) dieses Kapitels vorgesehenen Überprüfungen prüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Status der in Anhang XVIII (Vorbehalte/unvereinbare Massnahmen) aufgeführten Vorbehalte/ unvereinbaren Massnahmen, um diese zu verringern oder aufzuheben.

3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XVIII (Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen) aufgeführte Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen vollständig oder teilweise aufheben.

4. Beschliesst eine Vertragspartei auf der Grundlage eines vom Gesetzgeber erlassenen Gesetzes einen neuen Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe (c), so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass das Gesamtverpflichtungsniveau nach diesem Abkommen nicht berührt wird. Sie notifiziert den Vorbehalt umgehend den anderen Vertragsparteien und hält gegebenenfalls die Massnahmen fest, mit denen ihr Gesamtverpflichtungsniveau aufrechterhalten werden soll. Nach Erhalt einer solchen Notifikation kann jede andere Vertragspartei Konsultationen über diesen Vorbehalt und dazugehörige Angelegenheiten verlangen. Solche Konsultationen werden ohne Verzug aufgenommen.

Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei und Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Tätigkeit im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend Einreise und Aufenthalt.

2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlicher und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung nach Auswahl der natürlichen oder juristischen Person Personal in Schlüsselpositionen zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselpositionen erteilt wird.

3. Die Vertragsparteien gewähren unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern von Personal in Schlüsselpositionen, dem nach den Absätzen 1 und 2 vorübergehend Einreise, Aufenthalt und Arbeitsbewilligung gewährt worden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

4. Vorbehältlich der Absätze 1–3 gilt mutatis mutandis für diesen Artikel Anhang XIII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen).

Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr) und XVIII (Vorbehalte / Unvereinbare Massnahmen) wird eine Vertragspartei nicht daran gehindert, die gewerbliche Niederlassung im Sinne von Artikel 5.2 Absatz 1 Buchstabe (e) (Begriffsbestimmungen) zu regeln.

Art. 5.7 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Abkommen, dem Kolumbien und ein oder mehrere EFTA-Staaten angehören, nicht entgegen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass Verstösse gegen dieses Kapitel nicht über die Streitbeilegungsmechanismen aus einem Investitionsschutzabkommen zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat geltend gemacht werden können.

Art. 5.8 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen, einschliesslich der Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung[^24] erforderlich sind, richten sich nach Artikel XIV GATS, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 5.9 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit untersucht, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Art. 5.10 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 5.11 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) und Anhang XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr) vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen in Bezug auf eine «gewerbliche Niederlassung» in Nichtdienstleistungssektoren.

2. Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Artikeln des IWF-Übereinkommens, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem genannten Übereinkommen getroffen werden, unberührt, sofern nicht eine Vertragspartei Beschränkungen auf Kapitaltransaktionen verhängt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 5.11 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung beschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach den Absätzen 1–3 von Artikel XII GATS, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischen Ausschuss.

6. Kapitel Schutz des geistigen Eigentums

Art. 6.1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sowie den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, der Fälschung und der Piraterie.

2. Jede Vertragspartei setzt die Bestimmungen dieses Kapitels um und kann, muss aber nicht, in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in diesem Kapitel geforderten aufnehmen, sofern dieser Schutz den Bestimmungen dieses Kapitels nicht zuwiderläuft.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz[^25] des geistigen Eigentums nicht benachteiligt, vorbehältlich der bereits in den Artikeln 3 und 5 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum[^26] (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) vorgesehenen Ausnahmen.

4. In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden unter Vorbehalt der vorbestehenden Ausnahmen der Artikel 4 und 5 des TRIPS-Abkommens alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien gewährt.

5. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens können Vertragsparteien, falls nötig, geeignete Massnahmen, die mit dem vorliegenden Abkommen vereinbar sein müssen, ergreifen, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

Art. 6.2 Grundsätze

1. In Übereinstimmung mit Artikel 7 des TRIPS-Abkommens anerkennen die Vertragsparteien, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen sollen, dem beiderseitigen Vorteil der Produzenten und der Nutzer technischen Wissens dienen sollen, auf eine dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise erfolgen und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten führen sollen.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass Technologietransfer dazu beiträgt, die Landesressourcen zur Schaffung einer gesunden und tragfähigen technologischen Grundlage zu stärken.

3. Die Vertragsparteien anerkennen den Einfluss von Informations- und Kommunikationstechnologien auf Schaffung und Nutzung von Werken der Literatur und der Kunst.

4. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens können die Vertragsparteien bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Massnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioökonomische und technologische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbar sind.

5. Die Vertragsparteien anerkennen die Grundsätze der von der WTO am 14. November 2001 an ihrer vierten Ministerkonferenz in Doha (Katar) verabschiedeten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit, des am 30. August 2003 verabschiedeten Beschlusses des WTO-Generalrates zur Implementierung von Absatz 6 der Doha-Erklärung und der am 6. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des TRIPS-Abkommens.

Art. 6.3 Begriffsbestimmung des geistigen Eigentums

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «geistiges Eigentum» alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Artikel 6.6 (Marken) bis 6.11 (Schutz vertraulicher Informationen / Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse) sind.

Art. 6.4 Internationale Konventionen

1. Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel bekräftigen die Vertragsparteien ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem TRIPS-Abkommen, einschliesslich des Rechts, die Ausnahmen anzuwenden und Flexibilitäten zu nutzen, aus jedem anderen multilateralen Abkommen mit Bezug zu geistigem Eigentum sowie aus unter Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) stehenden Abkommen, denen sie angehören, insbesondere:

2. Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei:

3. Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei:

4. Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls vom 27. Juni 1989[^36] zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken sind, ratifizieren dieses Abkommen vor dem 1. Januar 2011 oder treten ihm bis zu diesem Zeitpunkt bei.

5. Die Vertragsparteien unternehmen die erforderlichen Schritte, um möglichst rasch den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsparteien den Beitritt zur Genfer Akte (1999[^37]) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle zur Annahme vorzulegen.

6. Die Vertragsparteien dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen übereinkommen, einen Meinungsaustausch von Sachverständigen zu bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen zu Rechten an geistigem Eigentum und über jede andere Angelegenheit zu Rechten an geistigem Eigentum, auf die sich die Vertragsparteien einigen, durchzuführen.

Art. 6.5 Massnahmen zur biologischen Vielfalt

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre souveränen Rechte in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen und anerkennen ihre Rechte und Pflichte nach dem Übereinkommen über die Biologische Vielfalt[^38] in Bezug auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergeben.

2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und den Wert ihrer biologischen Vielfalt und dazugehöriger traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften. Jede Vertragspartei legt die Bedingungen für den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen nach geltenden innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften fest.

3. Die Vertragsparteien anerkennen vergangene, gegenwärtige und künftige Beiträge von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften und ihrer Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von biologischen und genetischen Ressourcen sowie den Beitrag der traditionellen Kenntnisse ihrer eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften zu Kultur und wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung der Staaten im Allgemeinen.

4. Die Vertragsparteien prüfen die Zusammenarbeit in Fällen der Nichteinhaltung von geltenden Rechtsvorschriften zum Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen.

5. Die Vertragsparteien verlangen nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass Patentanmeldungen eine Deklaration der Herkunft oder Quelle einer genetischen Ressource enthalten, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte. Soweit in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehen, verlangen die Vertragsparteien auch die Erfüllung der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) und wenden die Bestimmungen dieses Artikels auf traditionelle Kenntnisse an.

6. Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Massnahmen oder Sanktionen im Bereich des Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechts, falls der Erfinder oder Patentanmelder Herkunft oder Quelle vorsätzlich falsch oder irreführend deklariert. Das Gericht darf die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

7. Wenn das Gesetz einer Vertragspartei dies vorsieht, unterliegt der Zugang:

8. Jede Vertragspartei ergreift politische, gesetzliche und administrative Massnahmen, um die Erfüllung von Bestimmungen und Bedingungen der Vertragsparteien zum Zugang zu derartigen genetischen Ressourcen zu erleichtern.

9. Die Vertragsparteien ergreifen wo geeignet gesetzliche, administrative oder politische Massnahmen zur Sicherstellung der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen oder dazugehöriger traditioneller Kenntnisse ergeben. Eine derartige Aufteilung beruht auf gegenseitig vereinbarten Bestimmungen.

Art. 6.6 Marken

1. Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern der Rechte an Marken für Waren- oder Dienstleistungen angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Wörterkombinationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, Klängen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.

2. Die Vertragsparteien verwenden die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957[^39] und seinen geltenden Änderungen zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken gelten sollen.

3. Die Waren- und Dienstleistungsklassen der Internationalen Klassifikation nach Absatz 2 dürfen nicht dazu verwendet werden festzulegen, ob Waren oder Dienstleistungen, die für eine besondere Marke aufgeführt sind, gleich oder anders als diejenigen einer anderen Marke sind.

4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken (1999) und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet (2001), die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden sind, und folgen den Grundsätzen dieser Empfehlungen.

Art. 6.7 Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben

1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens stellen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen[^40] und geografischer Herkunftsangaben sicher.

2. Für die Zwecke dieses Abkommens:

3. Eine geografische Herkunftsangabe darf im geschäftlichen Verkehr nicht für eine Ware oder eine Dienstleistung verwendet werden, wenn die Angabe falsch oder irreführend ist oder wenn ihre Verwendung geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung irrezuführen, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.

4. Unbeschadet von Artikel 23 des TRIPS-Abkommens sehen die Vertragsparteien die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien die Verwendung einer geografischen Angabe untersagen können, die für gleiche oder vergleichbare Waren gebraucht wird, welche ihren Ursprung nicht im bezeichneten Gebiet haben, und deren Verwendung die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft einer Ware irreführt oder zu Verwechslungen Anlass gibt, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.

Art. 6.8 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den Urhebern von Werken der Literatur und der Kunst und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Aufführungen, Tonträger und Sendungen.

2. Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber zumindest das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.

3. Die dem Urheber nach Absatz 2 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind.

4. Die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 werden den ausführenden Künstlern hinsichtlich ihrer Live- oder aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.

Art. 6.9 Patente

1. Patente werden für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Absatz 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.

2. Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.

3. Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:

4. Jede Vertragspartei gibt sich die grösste Mühe, Patent- und Marktzulassungsanmeldungen rasch zu behandeln, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erreichung dieses Ziels zusammen und unterstützen einander.

5. Jede Vertragspartei kann für ein patentgeschütztes Arzneimittel eine Wiederherstellung/Entschädigung der Patentdauer oder der Patentrechte vorsehen, um den Patentinhaber für die unangemessene Verkürzung der tatsächlichen Patentdauer zu entschädigen, die auf das Marktzulassungsverfahren in Bezug auf die erste gewerbliche Vermarktung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zurückzuführen ist. Eine Wiederherstellung nach diesem Absatz verleiht alle Ausschliesslichkeitsrechte eines Patents nach denselben Beschränkungen und Ausnahmen des zugrundeliegenden Patents.

Art. 6.10 Designs

Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrem Landesrecht einen angemessenen und wirksamen Schutz von Designs, insbesondere durch eine in Übereinstimmung mit international vorherrschenden Normen angemessene Schutzdauer. Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre jeweilige Schutzdauer zu harmonisieren.

Art. 6.11 Schutz vertraulicher Informationen/Massnahmen bezüglich

regulierter Erzeugnisse

1. Die Parteien schützen vertrauliche Informationen nach den Bestimmungen von und in Übereinstimmung mit Artikel 39 des TRIPS-Abkommens.

2. Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen oder agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe[^41] verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so wird sie für einen angemessenen Zeitraum, der im Fall von Arzneimitteln üblicherweise[^42] fünf Jahre und im Fall von agrochemischen Erzeugnissen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Marktzulassung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei beträgt, die Vermarktung von Erzeugnissen, die denselben neuen chemischen Stoff enthalten, auf der Grundlage der vom ersten Anmelder stammenden Informationen ohne dessen Einverständnis nicht erlauben. Vorbehältlich dieser Bestimmung gibt es keine Beschränkung für eine Vertragspartei, für solche Erzeugnisse auf der Grundlage von Studien zu Bioäquivalenz oder Bioverfügbarkeit verkürzte Zulassungsverfahren einzuführen.

3. Die Abstützung oder der Verweis auf Angaben nach Absatz 2 kann erlaubt werden:

4. Eine Vertragspartei kann Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergreifen in Übereinstimmung mit:

5. Stützt sich eine Vertragspartei auf die von einer anderen Vertragspartei erteilte Marktzulassung und erteilt sie die Zulassung innert sechs Monaten nach Einreichung eines in der Vertragspartei eingereichten vollständigen Antrags auf Markzulassung, so beginnt die angemessene Dauer der ausschliesslichen Verwendung der im Zusammenhang mit dem Erhalt der Zulassung vorgelegten Angaben am Tag der ersten Marktzulassung.

Art. 6.12 Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum

Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung mit denjenigen des TRIPS-Abkommens, insbesondere von dessen Artikel 62, gleichwertig sind.

Art. 6.13 Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum

Die Vertragsparteien erlassen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, die mit denjenigen des TRIPS-Abkommens, insbesondere von dessen Artikeln 41–61, gleichwertig sind.

Art. 6.14 Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren

Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Justizbehörden in Zivil- und Verwaltungsverfahren befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung nicht unangemessen ist.[^43]

Art. 6.15 Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden

1. Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von Waren, die Urheberrechte oder Marken verletzen, kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Vertragsparteien prüfen die Anwendung solcher Massnahmen für andere Rechte an geistigem Eigentum.

2. Es herrscht Einigkeit darüber, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung von Verfahren nach Absatz 1 zur Aussetzung der Freigabe von Waren gibt, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis auf den Markt eines anderes Landes gebracht worden sind.

Art. 6.16 Recht auf Beschau

1. Die zuständigen Behörden geben der Person, die einen Antrag auf Zurückhaltung von Waren stellt, und anderen an der Zurückhaltung beteiligten Personen Gelegenheit, die Waren, deren Freigabe ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu besichtigen.

2. Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Waren Proben entnehmen und sie nach Massgabe der in der betreffenden Vertragspartei geltenden Vorschriften auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschliesslich zur Analyse und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren überlassen werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt.

Art. 6.17 Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit

1. Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen, oder nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Anerkennungserklärung für die Haftung für Schäden aus der Aussetzung der Freigabe zu verlangen.

2. Die Kaution oder gleichwertige Sicherheit nach Absatz 1 darf den Rückgriff auf diese Verfahren nicht unangemessen einschränken.

Art. 6.18 Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und

Innovation

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation, der Verbreitung technologischer Information und der Errichtung und Stärkung ihrer technologischen Fähigkeiten und suchen unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen die Zusammenarbeit auf solchen Gebieten.

2. Zwischen Kolumbien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann die Zusammenarbeit auf den Gebieten nach Absatz 1 insbesondere auf den jeweiligen Absichtserklärungen zwischen dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern[^44] der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Instituto Colombiano para el Desarollo de la Ciencia y la Tecnología «Francisco José de Caldas» (COLCIENCIAS) vom 26. April 2005 beruhen.

3. Entsprechend können Kolumbien und die Schweizerische Eidgenossenschaft Gelegenheiten zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel suchen und fördern und sich, wo geeignet, an gemeinschaftlichen wissenschaftlichen Forschungsprojekten beteiligen. Die Ämter nach Absatz 2 dienen als Ansprechstellen zur Vereinfachung der Entwicklung von gemeinschaftlichen Projekten und überprüfen regelmässig den Stand solcher Zusammenarbeit durch gemeinsam vereinbarte Mittel.

4. Kolumbien einerseits und die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen andererseits suchen Gelegenheiten zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel. Solche Zusammenarbeit beruht auf gemeinsam beschlossenen Bestimmungen und wird durch angemessene Mittel formalisiert.

5. Die Vertragsparteien richten alle Vorschläge oder Anfragen in Bezug auf wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien an folgende Stellen:

7. Kapitel Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
Geltung dieses Kapitels

1. Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf erfasste Beschaffungen.

2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet «erfasste Beschaffung» die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder von beiden kombiniert für staatliche Zwecke:

3. Dieses Kapitel gilt nicht für:

Aufträge, die vergeben werden gemäss:

Bewertung

4. Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung zur Ermittlung ein, ob sie eine erfasste Beschaffung ist, so:

5. Ist der geschätzte maximale Gesamtwert einer Beschaffung über deren Gesamtdauer unbekannt, so unterliegt die Beschaffung diesem Kapitel.

6. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, neue Beschaffungsstrategien, -verfahren oder -vertragsklauseln zu entwickeln, sofern sie mit diesem Kapitel vereinbar sind.

Art. 7.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

bedeuten «technische Spezifikationen» Vergabeanforderungen, die:

Art. 7.3 Ausnahmen zu diesem Kapitel

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.

2. Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, hindern die Bestimmungen dieses Kapitels keine Vertragspartei daran, Massnahmen zu beschliessen oder beizubehalten:

3. Es herrscht unter den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass Absatz 2 Buchstabe (b) Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.

Art. 7.4 Allgemeine Grundsätze
Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.

2. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab:

Verwendung elektronischer Vorrichtungen

3. Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt die betreffende Beschaffungsstelle dafür:

Durchführung von Beschaffungen

4. Die Beschaffungsstelle führt erfasste Beschaffungen transparent und unparteiisch auf eine Art und Weise durch, die:

Ursprungsregeln

5. Jede Vertragspartei wendet in Bezug auf die erfassten Beschaffungen von Waren dieselben Ursprungsregeln ein, die sie im normalen Handelsverkehr auf diese Waren anwendet.

Kompensationsgeschäfte

6. Für erfasste Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, in keinem Beschaffungsstadium Kompensationsgeschäfte weder an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.

Nichtbeschaffungsspezifische Massnahmen

7. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme von Massnahmen in Bezug auf die erfassten Beschaffungen weder für Zölle und Abgaben aller Art, die auf oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben oder für andere Einfuhrbestimmungen, -formalitäten und -massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen.

Art. 7.5 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen

Beschaffungswesen

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht alle allgemein gültigen Massnahmen in Bezug auf die erfasste Beschaffung und jede Änderung dieser Informationen in den nach Appendix 2 von Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorganen, einschliesslich offiziell bezeichneter elektronischer Medien.

2. Auf Ersuchen stellt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei eine Erklärung in Bezug auf solche Informationen zur Verfügung.

Art. 7.6 Bekanntmachung von Beschaffungen
Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung

1. Die Beschaffungsstelle veröffentlicht ausser in den Fällen nach Artikel 7.10 Absatz 8 (Vergabeverfahren) für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung, mit der Anbieter eingeladen werden, Angebote für oder gegebenenfalls Anmeldungen zur Teilnahme an dieser Beschaffung zu unterbreiten. Die Bekanntmachung wird in den Papier- und elektronischen Medien nach Appendix 2 von Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) veröffentlicht und muss während der gesamten festgelegten Eingabefrist für die entsprechende Beschaffung zugänglich sein.

2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel stehen in jeder Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung:

3. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachung rechtzeitig mit Mitteln, die den interessierten Anbietern der Vertragsparteien grösstmöglichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Diese Mittel sind kostenlos über einen einzigen, in Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) benannten, Zugangspunkt zugänglich.

Bekanntmachung geplanter Beschaffungen

4. Die Vertragsparteien fordern ihre Beschaffungsstellen dazu auf, einmal pro Geschäftsjahr so früh wie möglich in einem in Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) aufgeführten elektronischen Publikationsorgan Informationen zu künftigen Beschaffungsplänen der Stelle zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, auf das die Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung geplant ist.

Art. 7.7 Teilnahmebedingungen

1. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:

2. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:

Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren

3. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in das sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.

4. Die Beschaffungsstellen dürfen Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung einführen oder anwenden, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hemmnisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.

5. Die Beschaffungsstelle benachrichtigt jeden Anbieter, der seine Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt hat, unverzüglich über ihre Entscheidung darüber, ob er qualifiziert sei oder nicht. Lehnt eine Beschaffungsstelle einen Antrag auf Qualifikation ab oder anerkennt sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt sie ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Erklärung ab.

Mehrfach verwendbare Listen

6. Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern erstellen oder beibehalten, sofern eine Anzeige im nach Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht wird, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in die Liste zu beantragen.

7. Die Bekanntmachung nach Absatz 6 umfasst:

8. Eine Beschaffungsstelle erlaubt es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Liste auf.

Art. 7.8 Vergabeunterlagen und technische Spezifikationen
Vergabeunterlagen

1. Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote vorzubereiten und einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung enthalten sind:

2. Bieten die auftragvergebenden Stellen keinen direkten elektronischen Zugang zu allen Vergabeunterlagen und Hilfsdokumenten an, so machen sie auf Ersuchen jedes interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Vergabeunterlagen unverzüglich zugänglich.

Technische Spezifikationen

3. Die Beschaffungsstellen dürfen weder technische Spezifikationen ausarbeiten, einführen oder anwenden noch Verfahren für die Konformitätsbescheinigung, wenn die Absicht oder die Wirkung darin besteht, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zwischen den Vertragsparteien geschaffen werden, vorschreiben.

4. Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor, so:

5. Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Marken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen oder erwähnt werden, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» ebenfalls aufgenommen werden.

6. Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

7. Der Bestimmtheit halber: Eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen kann im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden.

Änderungen

8. Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder technischen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern ausgehändigt wurden, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen oder gibt sie sie neu heraus, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen schriftlich:

Art. 7.9 Fristen

Die Beschaffungsstellen bemessen unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung die Fristen so, dass die Anbieter Anträge auf Teilnahme an einer Beschaffung einreichen und entsprechende Angebote ausarbeiten und abgeben können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen nach Appendix 3 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) an.

Art. 7.10 Vergabeverfahren

1. Stellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene, selektive oder freihändige Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise.

Selektive Vergabe

2. «Selektives Vergabeverfahren» ist eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter einlädt, ein Angebot abzugeben.

3. Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, ein selektives Vergabeverfahren durchzuführen, so hat sie:

4. Die Beschaffungsstellen anerkennen inländische Anbieter und Anbieter einer anderen Vertragspartei als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaffung erfüllen, sofern die Beschaffungsstelle in ihrer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung nicht eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter angibt.

5. Werden die Vergabeunterlagen bei der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Absatz 3 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt die Beschaffungsstelle dafür, dass diese Unterlagen allen qualifizierten Anbietern, die gemäss Absatz 4 ausgewählt worden sind, gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.

6. Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können nach den Bedingungen gemäss Artikel 7.6 (Bekanntmachung von Beschaffungen) aus diesen Listen diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen.

Freihändige Vergabe

7. Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt, kann sie das freihändige Verfahren anwenden und braucht die Artikel 7.6 (Bekanntmachung von Beschaffungen), 7.7 (Teilnahmebedingungen), 7.8 (Vergabeunterlagen und technische Spezifikationen), 7.9 (Fristen), 7.12 (Elektronische Versteigerungen), 7.13 (Verhandlungen) und 7.14 (Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:

sofern die Anforderungen in den Vergabeunterlagen nicht erheblich geändert werden und sofern:

wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative, Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:

bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern der Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:

bei Aufträgen, die dem Gewinner eines vorausgehenden Verfahrens erteilt werden, vorausgesetzt:

8. Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Absatz 7 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 7, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.

Art. 7.11 Informationstechnologie

Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen des Möglichen und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Stellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.

Art. 7.12 Elektronische Versteigerungen

Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle eine erfasste Beschaffung mithilfe einer elektronischen Versteigerung durchzuführen, so stellt sie vor dem Beginn der elektronischen Versteigerung jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:

Art. 7.13 Verhandlungen

1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:

2. Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen.

3. Eine Beschaffungsstelle:

Art. 7.14 Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung
Behandlung der Angebote

1. Eine Beschaffungsstelle nimmt nach Verfahren, die einen lauteren und unparteiischen Beschaffungsprozess und die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten, die Angebote entgegen und öffnet sie. Sie behandelt die Angebote mindestens bis zur Öffnung der Angebote vertraulich.

2. Gibt eine Beschaffungsstelle Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern bieten.

Zuschlagserteilung

3. Eine Beschaffungsstelle verlangt, dass ein Angebot, um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden:

4. Sofern eine Beschaffungsstelle nicht beschliesst, dass es nicht im öffentlichen Interesse ist, einen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem sie festgestellt hat, dass er die Teilnahmebedingungen erfüllt und voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen als das günstigste oder, wo der Preis das alleinige Kriterium bildet, als dasjenige mit dem tiefsten Preis feststeht.

5. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die Preise anderer eingereichter Angebote, so kann sie beim Anbieter nachprüfen, ob er in der Lage ist, die Teilnahmebedingungen und die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.

6. Eine Beschaffungsstelle darf eine Beschaffung nicht absagen und erteilte Aufträge nicht beenden oder ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu umgehen.

Art. 7.15 Transparenz von Beschaffungsinformationen
Informationen an die Anbieter

1. Eine Beschaffungsstelle informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich von Artikel 7.16 (Weitergabe von Informationen) erklärt die Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.

Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung

2. Eine Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag in Papier- oder elektronischer Form in einem nach Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorgan eine Bekanntmachung, die mindestens folgende Angaben zum Auftrag enthält:

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

3. Eine Beschaffungsstelle bewahrt Aufzeichnungen und Unterlagen der Vergabeverfahren von erfassten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 7.10 Absatz 9 (Vergabeverfahren), für eine Dauer von mindestens drei Jahren nach Zuschlagserteilung auf.

Art. 7.16 Weitergabe von Informationen
Information einer Vertragspartei

1. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Information enthält Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.

Verzicht auf Weitergabe von Informationen

2. Eine Vertragspartei, Beschaffungsstelle oder Überprüfungsbehörde darf Informationen einer Person, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben.

3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon absehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, wenn sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.

4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels verpflichtet, wenn dies:

Art. 7.17 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

1. Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung Beschwerde wegen einer vermuteten Verletzung dieses Kapitels, so fordert die Vertragspartei zur erleichterten Regelung solcher Beschwerden den Anbieter auf, mittels Konsultationen eine Klärung mit ihren Stellen anzustreben.

2. Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein zügiges, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, an denen er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde gegen vermutete Verletzungen dieses Kapitels erheben kann.

3. Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist gewährt, die mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem dem Anbieter der Anlass der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt, überprüft und angemessene Feststellungen und Empfehlungen abgibt.

5. Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.

6. Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so wird es entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder es muss Verfahren anwenden, aufgrund deren:

7. Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält sie bei, die Folgendes vorsehen:

Art. 7.18 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1. Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungsbereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen seiner Listen in Anhang XIX (Erfasste Stellen) vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innert 30 Tagen nach der Notifikation schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.

2. Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls sie:

3. Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgegeben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungseinheit nach diesem Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.

Art. 7.19 Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen

1. Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (nachfolgend als «KMU» bezeichnet) am öffentlichen Beschaffungswesen einig. Die Vertragsparteien anerkennen ebenso die Bedeutung von Geschäftsbündnissen zwischen Anbietern jeder Vertragspartei und insbesondere von KMU.

2. Die Vertragsparteien vereinbaren, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, auf die besonderen Bedürfnisse von KMU abgestimmte Informationen auszutauschen und den Zugang von KMU zu Verfahren, Methoden und Zuschlagsbedingungen des öffentlichen Beschaffungswesens zu erleichtern.

Art. 7.20 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten, insbesondere für kleinunternehmerische Anbieter zu erreichen.

2. Gemäss Kapitel 10 (Zusammenarbeit) streben die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden an:

Art. 7.21 Weitere Verhandlungen

Gewähren Kolumbien oder ein EFTA-Staat künftig einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, die über diejenigen nach dem Geltungsbereich dieses Kapitels hinausgehen, so erklärt Kolumbien oder der EFTA-Staat sich auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

8. Kapitel Wettbewerbspolitik

Art. 8.1 Ziele

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die aus der Liberalisierung nach diesem Abkommen erwachsenden Vorteile vereiteln können. Solche Geschäftspraktiken sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren dieses Abkommens insoweit unvereinbar, als sie den Handel zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat beeinträchtigen können.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze anzuwenden, um solche Praktiken zu verbieten, und in Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit besteht aus Notifikationen, Informationsaustausch, technischer Hilfe und Konsultationen.

Art. 8.2 Wettbewerbswidrige Praktiken

1. Für die Zwecke dieses Kapitels beziehen sich «wettbewerbswidrige Praktiken» auf:

2. Die Durchsetzungspolitik der nationalen Behörden der Vertragsparteien soll in Überstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit stehen.

3. Wo anwendbar kann Kolumbien seine Verpflichtungen nach diesem Kapitel mit dem Wettbewerbsrecht der Andengemeinschaft und deren Durchsetzungsbehörde erfüllen. Die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Kapitel finden nur zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten Anwendung.

Art. 8.3 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, unter Vorbehalt ihres nationalen Rechts und durch ihre zuständigen Behörden in Angelegenheiten zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten.

2. Jede Vertragspartei setzt eine andere Vertragspartei über Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken, welche die wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei berühren können, in Kenntnis. Die Notifikationen sollen hinreichend bestimmt sein, um es der unterrichteten Vertragspartei zu ermöglichen, eine erste Bewertung der Wirkung der Durchsetzungsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet vorzunehmen.

3. Jede Vertragspartei berücksichtigt während der Anwendung ihrer Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken die wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine wettbewerbswidrige Praxis die wichtigen Interessen einer anderen Vertragspartei beeinträchtigen kann, so kann sie dieser Partei durch ihre zuständige Behörde ihre Einschätzung der Lage mitteilen. Unbeschadet jeglichen Tätigwerdens entsprechend ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer uneingeschränkten abschliessenden Entscheidungsfreiheit prüft die ersuchte Vertragspartei sorgfältig die Einschätzung der ersuchenden Vertragspartei.

4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei angewendete wettbewerbswidrige Praxis erhebliche nachteilige Auswirkungen in ihrem Hoheitsgebiet oder auf die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien hat, so kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Ersuchen soll möglichst genau die Art und Wirkung der fraglichen wettbewerbswidrigen Praxis beschreiben. Die ersuchte Vertragspartei prüft, ob sie gegen die im Ersuchen genannte wettbewerbswidrige Praxis eine Durchsetzungsmassnahme einleitet und benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei von ihrer Entscheidung sowie dem Ergebnis einer solchen Massnahme.

5. Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen, einschliesslich solcher, die nicht öffentlich zugänglich sind, auszutauschen, sofern dies nicht eine laufende Untersuchung beeinträchtigt. Jeder Austausch von Informationen unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsregeln und -normen. Von keiner Vertragspartei kann die Herausgabe von Informationen verlangt werden, wenn dies im Widerspruch steht zu ihren Rechtsvorschriften bezüglich der Erteilung von Informationen. Jede Vertragspartei behandelt die erhaltenen Informationen vertraulich innerhalb der Beschränkungen, welche die erteilende Vertragspartei zur Verwendung solcher Informationen vorschreibt.

6. Um die Zusammenarbeit weiter zu stärken, können die Vertragsparteien Zusammenarbeitsabkommen abschliessen.

Art. 8.4 Konsultationen

Jede Vertragspartei kann zur Förderung des Verständnisses oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen; dies gilt unbeschadet der uneingeschränkten Freiheit jeder Vertragspartei, ihre Wettbewerbspolitik und ihre Wettbewerbsgesetzgebung zu entwickeln, beizubehalten und durchzusetzen. Das Ersuchen gibt die Gründe für die Konsultationen an. Konsultationen werden unverzüglich abgehalten mit dem Zweck, eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Im Einklang mit den Kriterien und Normen gemäss Artikel 8.3 Absatz 5 (Zusammenarbeit) stellen die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.

Art. 8.5 Staats- und Monopolunternehmen

1. Keine Bestimmung dieses Kapitels hindert eine Vertragspartei daran, ein Staats- und/oder ein Monopolunternehmen zu gründen oder beizubehalten.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Staats- und Monopolunternehmen keine wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen oder aufrechterhalten, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren, sofern die Umsetzung dieser Bestimmung nicht rechtlich oder faktisch der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben entgegensteht.

3. Dieser Artikel gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 8.6 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen.

9. Kapitel Transparenz

Art. 9.1 Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht sie anderweitig in einer Weise zugänglich, die es Personen und anderen interessierten Parteien erlaubt, davon Kenntnis zu nehmen.

2. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig Gerichtsentscheide, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.

3. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf konkrete Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung.

4. Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

5. Erteilt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als vertraulich bezeichnete Informationen, so wahrt die andere Vertragspartei die Vertraulichkeit der Informationen.

6. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen nach anderen Kapiteln sollen letztere den Vorrang haben in Bezug auf diese Unvereinbarkeit.

Art. 9.2 Notifikationen

1. Soweit nicht abweichend bestimmt, gilt eine Notifikation an eine Vertragspartei als erhalten, wenn sie ihr zugestellt und der Erhalt von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bestätigt worden ist.

2. Jede Vertragspartei bezeichnet eine für den Erhalt von Notifikationen zuständige Behörde und gibt diese den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.

10. Kapitel Zusammenarbeit

Art. 10.1 Geltungsbereich und Zielsetzung

1. Die Vertragsparteien beschliessen die Förderung der Zusammenarbeit zur Unterstützung von Initiativen zur Handelsbefähigung (Trade Capacity Building, nachfolgend als «TCB» bezeichnet), um die Vorteile aus diesem Abkommen unter gemeinsam beschlossenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit nationalen Strategien und Politikzielen auszudehnen und zu verbessern.

2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt folgende Ziele:

Art. 10.2 Methoden und Mittel

1. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel wird entweder durch EFTA-Tätigkeiten, bilateral oder durch eine Kombination von beidem erbracht.

3. Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem folgende Instrumente:

4. Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit TCB unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen und Institutionen in die Wege leiten und umsetzen.

Art. 10.3 Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen

1. Zur Umsetzung dieses Kapitels werden die folgenden Ansprechstellen bestimmt:

2. Die Ansprechstellen sind für die Kanalisierung der Projektvorschläge verantwortlich. Zudem sind sie für Führung und Entwicklung von Zusammenarbeitsprojekten der EFTA verantwortlich und sind die Verbindungen zum Gemischten Ausschuss. Zu diesem Zweck erstellen sie Regeln und Verfahren zur Erleichterung dieser Arbeit.

3. Für die Zusammenarbeit auf bilateraler Grundlage nach diesem Kapitel bestimmen EFTA-Staaten, die an einer solchen Zusammenarbeit teilnehmen, eine Ansprechstelle.

4. Der Gemischte Ausschutz überprüft regelmässig die Umsetzung dieses Kapitels und wirkt gegebenenfalls als Koordinationsgremium.

11. Kapitel Verwaltung des Abkommens

Art. 11.1 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss Kolumbien–EFTA ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden vertreten von Ministern oder hohen Beamten, die zu diesem Zweck entsendet werden.

2. Der Gemischte Ausschuss:

3. Der Gemischte Ausschuss kann:

4. Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung und im Fall eines schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei an die anderen Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des letzten Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anders vereinbaren.

5. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses abwechselnd in Bogotá und in Genf oder mittels verfügbarer technologischer Vorrichtungen statt. Solche Sitzungen werden von Kolumbien und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert.

6. Der Gemischte Ausschuss kann in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen und in anderen Angelegenheiten Empfehlungen abgeben.

7. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.

Art. 11.2 Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen

1. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Abkommenskoordinator und gibt diesen den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.

2. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt:

3. Jede Vertragspartei ist für Betriebskosten und Ausgaben ihres Abkommenskoordinators verantwortlich.

12. Kapitel Streitbeilegung

Art. 12.1 Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit, Konsultationen und andere Mittel jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Angelegenheiten zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.

Art. 12.2 Geltungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Streitbelegungsbestimmungen dieses Kapitels für die Beilegung aller Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere in dem Fall, dass eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als mit den Pflichten aus diesem Abkommen nicht vereinbar betrachtet.

Art. 12.3 Wahl des Forums

1. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.

2. Sobald die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines WTO-Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung[^47] (nachfolgend als «DSU» bezeichnet) oder eines Schiedsgerichts nach diesem Abkommen gemäss Artikel 12.6 Absatz 1 (Antrag auf ein Schiedsgericht) beantragt hat, schliesst das gewählte Forum bezüglich der strittigen Angelegenheit die Benutzung des anderen aus, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

3. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.

Art. 12.4 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können weitergeführt werden während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen worden ist.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 12.5 Konsultationen

1. Eine Vertragspartei kann in Bezug auf jede Angelegenheit nach Artikel 12.2 (Geltungsbereich) schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber.

2. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei dies so vereinbaren.

3. Der Antrag auf Konsultationen führt die Gründe für die Beschwerde auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.

4. Konsultationen beginnen innert:

5. Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Persönliche Konsultationen finden an dem Ort statt, auf den sich die konsultierenden Vertragsparteien geeinigt haben. Haben sich die konsultierenden Vertragsparteien nicht einigen können, so finden die Konsultationen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei statt.

6. Im Rahmen der Konsultation erteilen die konsultierenden Vertragsparteien ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die geltende Massnahme das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens berühren kann. Die konsultierenden Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen und geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.

7. Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der konsultierenden Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht.

8. Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

Art. 12.6 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Eine konsultierende Vertragspartei kann schriftlich die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen:

2. Die beschwerdeführende Vertragspartei stellt den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts der Vertragspartei zu, gegen die sich die Beschwerde richtet. Der Antrag enthält eine Begründung des Antrags, die Beschreibung der spezifischen Massnahmen und eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde, die zur klaren Darstellung des Problems ausreichend sind.

3. Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien zugestellt.

4. Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, wird das Schiedsgericht entsprechend der Art und Weise ausgewählt, wie dies mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den Musterverfahrensregeln vereinbar ist, und richtet sich auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben danach.

Art. 12.7 Teilnahme Dritter

1. Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann, mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien und an das Schiedsgericht, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

2. Stellt eine solche dritte Vertragspartei eine schriftliche Bekanntmachung nach Absatz 1 zu, so erläutert sie darin ihr besonderes Interesse an der Streitigkeit.

3. Bei mündlichen Stellungnahmen und schriftlichen Eingaben achtet eine dritte Vertragspartei die Gleichberechtigung der Streitparteien und bringt keine neuen Angelegenheiten vor, die über das Mandat hinausgehen. Mündliche Stellungnahmen und schriftliche Eingaben einer dritten Vertragspartei dienen dem Schiedsgericht bei der Beilegung der Streitigkeit, insbesondere durch Einbringung einer zusätzlichen Sicht, von besonderem Wissen oder besonderer Erkenntnis.

4. Das Schiedsgericht berücksichtigt mündliche Stellungnahmen und schriftliche Eingaben nicht, welche die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllen. Das Schiedsgericht ist nicht gehalten, in seinem Bericht auf die Argumente einzugehen, die eine dritte Vertragspartei in ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Stellungnahmen vorgebracht hat.

Art. 12.8 Qualifikation der Schiedsrichter

1. Schiedsrichter:

2. Hat eine Streitpartei berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Schiedsrichters mit dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex, so kann sie der anderen Streitpartei die Abberufung des Schiedsrichters vorschlagen. Willigt die andere Streitpartei nicht ein oder tritt der Schiedsrichter nicht zurück, so obliegt der Entscheid dem Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes (nachfolgend als «SSH» bezeichnet).

Art. 12.9 Zusammenstellung des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgerichts besteht aus drei Mitgliedern. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird.

2. Jede Streitpartei ernennt innert 20 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei erhalten hat, einen Schiedsrichter, der Staatsangehöriger der genannten Vertragspartei sein kann, schlägt bis zu vier Kandidaten für den Vorsitz des Gerichts vor und notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich den Namen des Schiedsrichters und der vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Schiedsgerichts, einschliesslich sachdienlicher Hintergrundinformationen.

3. Innert weiterer zehn Tage, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts erhalten hat, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und ihn zu ernennen. Einigen sich die Streitparteien nicht, so bemühen sich die beiden bereits ernannten Schiedsrichter, sich innert weiterer zehn Tage auf einen Vorsitzenden aus den von den Streitparteien vorgeschlagenen Kandidaten zu einigen. Halten die Schiedsrichter es nicht für angemessen, einen der vorgeschlagenen Kandidaten zu ernennen, so können sie eine andere natürliche Person ernennen.

4. Wenn nicht alle drei Schiedsrichter innert 40 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts erhalten hat, bezeichnet oder ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen folgendermassen vorgenommen:

5. Tritt ein ernannter Schiedsrichter zurück, wird er abberufen oder kann er nicht mehr tätig sein, so wird ein Ersatzrichter folgendermassen ernannt:

6. Jede Verfahrensfrist wird für eine Dauer ausgesetzt, die zum Zeitpunkt beginnt, an dem der Schiedsrichter oder der Vorsitzende zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr tätig sein kann, und zum Zeitpunkt der Ernennung des Ersatzrichters endet.

7. Ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ausserstande, seinen Pflichten nach diesem Artikel nachzukommen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Ernennungen vom Stellvertretenden Generalsekretär des SSH vorgenommen.

Art. 12.10 Aufgabe des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht nimmt im Licht der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts und im Licht der Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie anderer während des Verfahrens erhaltener Informationen, eine objektive Beurteilung der ihm vorgelegten Angelegenheit vor und trifft in Übereinstimmung mit dem Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts und mit dem Mandat die zur Beilegung der Streitigkeit erforderlichen Feststellungen.

2. Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt:

3. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide einschliesslich der Verabschiedung des Berichts in der Regel durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keine Einstimmigkeit erreichen, so kann es Mehrheitsentscheide treffen. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

4. Die Berichte sowie alle anderen Entscheide des Schiedsgerichts werden den Vertragsparteien mitgeteilt. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen.

Art. 12.11 Musterverfahrensregeln

1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Die Streitparteien können andere Regeln vereinbaren, die das Gericht anzuwenden hat.

2. Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss die Musterverfahrensregeln, die mindestens Folgendes sicherstellen:

Art. 12.12 Zusammenlegung von Verfahren

Stellt mehr als eine Vertragspartei Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts bezüglich derselben Angelegenheit oder Massnahme, so wird wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht zur Prüfung der Beschwerden zur selben Angelegenheit eingesetzt.

Art. 12.13 Berichte des Schiedsgerichts

1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht innert 90 Tagen, und im Fall von dringlichen Angelegenheiten innert 50 Tagen, nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen ersten Bericht vor.

2. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage seines ersten Berichts schriftlich dazu seine Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor.

3. Berichte und abschliessender Schiedsspruch enthalten:

Art. 12.14 Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs

1. Eine Streitpartei kann innert 10 Tagen nach Vorlage des Schiedsspruchs dem Schiedsgericht den schriftlichen Antrag auf Klärung jeglicher Feststellung oder Empfehlung im Schiedsspruch unterbreiten, die sie für unklar hält. Das Schiedsgericht beantwortet den Antrag innert 10 Tagen nach der Einreichung.

2. Die Einreichung eines Antrags nach Absatz 1 lässt die Fristen gemäss Artikel 12.16 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) und Artikel 12.17 (Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen) unberührt, sofern das Gericht nicht anders entscheidet.

Art. 12.15 Aussetzung und Beendigung des Verfahrens

1. Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Tätigkeit des Schiedsgerichts für eine Dauer von höchstens 12 Monaten auszusetzen, beginnend mit dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und haben die Streitparteien keine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt, so hindert diese Bestimmung keine Streitpartei daran, eine neue Beschwerde in der gleichen Angelegenheit einzureichen.

3. Die Vertragsparteien können übereinkommen, die Verfahren vor einem Schiedsgericht jederzeit durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben.

5. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 12.16 Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich

1. Die Entscheide des Schiedsgerichts in Angelegenheiten nach Artikel 12.13 Absatz 3 Buchstaben (a) und (d) (Berichte des Schiedsgerichts) sind endgültig und für die Streitparteien bindend.

2. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Veröffentlichung des Berichts, wann und wie sie den Entscheid umsetzen wird. Die beklagte Vertragspartei setzt den Entscheid unverzüglich um, sofern der Schiedsspruch keine Zeitdauer für die Umsetzung des Entscheids gemäss Artikel 12.13 Absatz 3 Buchstabe (d) (Berichte des Schiedsgerichts) festlegt oder die Streitparteien eine andere Zeitdauer vereinbaren. Die beklagte Vertragspartei berücksichtigt für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids alle Empfehlungen des Schiedsgerichts.

3. Die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, kann der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs auch notifizieren, dass sie die Umsetzung des Entscheids für undurchführbar hält, und Ausgleich anbieten. Hält die beschwerdeführende Vertragspartei den vorgeschlagenen Ausgleich für nicht annehmbar oder nicht detailliert genug für eine genaue Abschätzung, so kann sie eine Konsultation zur Erreichung einer Vereinbarung über den Ausgleich beantragen. In Ermangelung einer Ausgleichsvereinbarung hat die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Entscheid des ursprünglichen Schiedsgerichts gemäss Absatz 2 zu erfüllen.

Art. 12.17 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen

1. Falls die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet:

kann die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Ausmass aussetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat.

2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile nach Absatz 1 ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Gericht für mit den Pflichten aus diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

3. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der beschwerdeführenden Partei nur angewendet, bis die Massnahme, die als Verletzung dieses Abkommens befunden wurde, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts in Übereinstimmung gebracht worden ist oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig beigelegt haben.

4. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der beklagten Vertragspartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die beklagte Vertragspartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, über jede Uneinigkeit in Bezug auf die notifizierte Aussetzung zu entscheiden, einschliesslich der Frage, ob die Aussetzung von Vorteilen gerechtfertigt ist und ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, übertrieben sind. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen ab diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

5. Im Fall einer Uneinigkeit darüber, ob die beklagte Vertragspartei den Schiedsspruch unverzüglich oder innerhalb des Zeitraums, den das ursprüngliche Schiedsgericht bestimmt hat oder die Streitparteien vereinbart haben, umgesetzt hat, kann jede dieser Vertragsparteien die Streitigkeit vor das ursprüngliche Schiedsgericht bringen. Der Bericht des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innert 45 Tagen ab diesem Antrag. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

6. Auf Antrag einer Streitpartei beurteilt das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die Vollzugsmassnahmen, die ergriffen worden sind, nachdem die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile ausgesetzt hat, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts nach diesem Kapitel vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. In diesem Fall ergeht der Entscheid des Schiedsgerichts innert 30 Tagen nach der Anrufung.

7. Ein Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Angehörigen des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist einer der Schiedsrichter gestorben, zurückgetreten, abberufen worden oder anderweitig unverfügbar, so wird dieser Schiedsrichter durch einen Schiedsrichter ersetzt, der gemäss Artikel 12.9 Absatz 5 (Zusammenstellung des Schiedsgerichts) ernannt wird.

13. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 13.1 Anhänge, Appendizes und Fussnoten

Die Anhänge zu diesem Abkommen einschliesslich ihrer Appendizes und der Fussnoten sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13.2 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem Kolumbien und dieser EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Art. 13.3 Änderungen

1. Vorbehältlich der Ausnahme nach Artikel 11.1 Absatz 3 Buchstabe (b) (Gemischter Ausschuss) werden Änderungen dieses Abkommens nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen unterbreitet.

2. Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

3. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine Änderung für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, falls sich Kolumbien und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien befinden.

4. Der Änderungstext sowie die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 13.4 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden können.

2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde der Vertragsparteien und der Beitrittsurkunde des beitretenden Staates in Kraft.

Art. 13.5 Rücktritt

1. Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien von diesem Abkommen zurücktreten; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Rücktritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt Kolumbien zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.

3. Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat gleichzeitig und in Übereinstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.

Art. 13.6 Verhältnis zu den Zusatzabkommen

1. Dieses Abkommen tritt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat erst in Kraft, wenn das landwirtschaftliche Zusatzabkommen zwischen Kolumbien und diesem EFTA-Staat nach Artikel 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone) gleichzeitig in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie das Zusatzabkommen zwischen diesen Vertragsparteien in Kraft bleibt.

2. Tritt ein einzelner EFTA-Staat oder Kolumbien von dem landwirtschaftlichen Zusatzabkommen zwischen diesem EFTA-Staat und Kolumbien zurück, so besteht Einigkeit, dass damit auch der Rücktritt von diesem Abkommen einhergeht. Beide Rücktritte werden zum Zeitpunkt wirksam, an dem der erste Rücktritt nach Artikel 13.5 (Rücktritt) Wirkung erlangt.

Art. 13.7 Vorbehalte

Dieses Abkommen lässt keine Vorbehalte im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (d) und der Artikel 19–23 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge[^49] zu.

Art. 13.8 Verbindliche Texte

1. Vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 2 sind die englischen und spanischen Texte dieses Abkommen gleichermassen gültig und verbindlich. Im Abweichungsfall geht der englische Text vor.

2. Die folgenden Texte sind jeweils ausschliesslich in Englisch oder Spanisch gültig und verbindlich:

in Englisch:

in Spanisch:

Art. 13.9 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 25. November 2008, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache. Eine Originalausfertigung wird von den EFTA-Staaten beim Depositar hinterlegt, und Kolumbien erhält die andere Originalausfertigung.

(Es folgen die Unterschriften)

Verständigungsprotokoll[^50] bezüglich des Freihandelsabkommens zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Die Vertragsparteien bestätigen hiermit die folgenden gemeinsamen Verständigungen und bestätigen, dass diese Verständigungen integraler Bestandteil des Abkommens sind

Unterzeichnet in Genf am 25. November 2008

Der Bestimmtheit halber:

Zu Art. 4.2 Bst. (p) Ziff. (i) – Begriffsbestimmungen

Eine erforderliche Bedingung einer juristischen Person, um als «juristische Person einer Vertragspartei» nach Artikel 4.2 Buchstabe (p) Ziffer (i) (Begriffsbestimmungen) zu gelten, ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden zu sein. Juristische Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, werden von der Begriffsbestimmung nach Buchstabe (p) Ziffer (i) nicht erfasst, auch wenn sie die anderen Kriterien dieses Absatzes erfüllen, d.h. die in einer Nicht-Vertragspartei gelegene Filiale einer in einer Vertragspartei gegründeten Gesellschaft wird von der Begriffsbestimmung nach Buchstabe (p) Ziffer (i) nicht erfasst.

Eine andere nach Buchstabe (p) Ziffer (i) erforderliche Bedingung ist die «Tätigung wesentlicher Geschäfte». Eine juristische Person kann diese Bedingung durch Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei erfüllen. Eine juristische Person kann diese Bedingung auch erfüllen, indem sie im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, Geschäfte tätigt, falls diese juristische Person im Eigentum von Personen der Vertragspartei nach Ziffer (i) Buchstabe (A) steht oder von ihnen beherrscht wird, d.h. nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden ist und wesentliche Geschäfte im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei tätigt.

Zu Art. 4.3 – Meistbegünstigung und 4.5 – Inländerbehandlung

Eine Vertragspartei kann Verbrauchs- oder andere Steuern auf grenzüberschreitende Dienstleistungen einführen, sofern solche Steuern mit den Artikeln 4.3 (Meistbegünstigung) und 4.5 (Inländerbehandlung) des 4. Kapitels (Dienstleistungshandel) vereinbar sind.

Zu Art. 4.7 Abs. 4 – Innerstaatliche Regelungen

In Bezug auf die Anwendung der Kriterien nach Artikel 4.7 Absatz 4 Ziffern (i), (ii) und (iii) (Innerstaatliche Regelungen) des 4. Kapitels (Dienstleistungshandel) hat Artikel 4.7 Absatz 4 (Innerstaatliche Regelungen) dieselbe Wirkung wie Artikel VI Absätze 4 und 5 GATS.

Zu Art. 1 Abs. 3 von Anhang XVI

Nichts unter Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen hindert eine Vertragspartei daran, bei der Zulassung einer neuen Finanzdienstleistung nach Artikel 2 des Anhangs die Tatsache zu berücksichtigen, dass diese Dienstleistung in grösseren Märkten von WTO-Mitgliedern angeboten wird.

Zu Art. 6 von Anhang XVI

Artikel 6 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen erfasst die Einführung oder den Vollzug von allgemein geltenden nichtdiskriminierenden Massnahmen durch eine Zentralbank, zentrale Währungsbehörde oder jegliche andere öffentliche Stelle beim Vollzug einer Geldpolitik und einer damit zusammenhängenden Darlehens- oder Wechselkurspolitik. Dieser Absatz berührt die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 4.13 (Zahlungen und Überweisungen) nicht.

Ohne Einschränkung der anderen Anwendungen oder einer anderen Bedeutung des vorstehenden Absatzes, einschliesslich seines letzten Satzes, erlaubt es der vorstehende Absatz einer Vertragspartei, allgemein geltende nichtdiskriminierende Wechselkursregelungen auf den Erwerb von Finanzdienstleistungen grenzüberschreitender Finanzdienstleister durch ihre Gebietsansässigen anzuwenden.

Eine Vertragspartei kann nach den Bestimmungen von Artikel 6 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen Überweisungen eines Finanzinstituts oder eines grenzüberschreitenden Finanzdienstleisters an eine oder zugunsten einer Filiale oder einer mit diesem Institut oder diesem Dienstleister verbundenen Person durch die billige, nichtdiskriminierende und gutgläubige Anwendung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Bonität, Integrität oder finanziellen Verantwortung von Finanzinstituten oder grenzüberschreitenden Finanzdienstleistern unterbinden oder begrenzen. Dieser Absatz berührt keine andere Bestimmung dieses Abkommens, die einer Vertragspartei die Beschränkung von Überweisungen erlaubt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Verständigungsprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 25. November 2008, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache. Eine Originalausfertigung wird von den EFTA-Staaten beim Königreich Norwegen, das als Depositar handelt, hinterlegt, und Kolumbien erhält die andere Originalausfertigung.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.120

[^2]: SR 0.632.20

[^3]: SR 0.632.20, Anhang1A.1

[^4]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^5]: SR 0.631.112.514

[^6]: SR 0.632.20, Anhang 1A.12

[^7]: SR 0.632.20, Anhang1A.4

[^8]: SR 0.632.20, Anhang1A.6

[^9]: SR 0.632.20,Anhang 1A.13

[^10]: SR 0.632.20,Anhang 1A.8

[^11]: SR 0.632.20,Anhang 1A.14

[^12]: Die «Übergangsfrist» dauert zehn Jahre, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Für jedes Erzeugnis, für welches in der Liste derjenigen Partei zu Anhang VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse), welche die Massnahme ergreift, eine Dauer zur Aufhebung des Zolls von mehr als zehn Jahren bestimmt ist, bedeutet «Übergangsfrist» die in dieser Liste festgelegte Zeitspanne.

[^13]: «Erhebliche Ursache» bedeutet eine Ursache, die wichtiger ist als jede andere Ursache.

[^14]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

[^15]: SR 0.632.20, Anhang 1A.3

[^16]: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

[^17]: Geht eine Vertragspartei in ihrer Verpflichtungsliste eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringungsart gemäss Art. 4.2 Bst. (a)(i) (Begriffsbestimmungen) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei in ihrer Verpflichtungsliste eine Marktzugangsverpflichtung nach der Erbringungsart gemäss Art. 4.2 Bst. (a)(iii) (Begriffsbestimmungen) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.

[^18]: Art. 4.2 Abs. 2 Bst. (c) (Begriffsbestimmungen) gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

[^19]: Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.

[^20]: Der Begriff «einschlägige internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können.

[^21]: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

[^22]: Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

[^23]: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:(i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; oder(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder(iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; oder(iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder (v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder(vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 4.15 Bst. (d) (Allgemeine Ausnahmen) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.

[^24]: Kolumbien behält sich das Recht vor, nach Art. 100 der Constitución Política de Colombia (1991) Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu beschliessen, sofern Kolumbien dem Gemischten Ausschuss umgehend schriftlich mitteilt, dass es eine Massnahme beschlossen hat und dass deren Anwendung im Einklang mit den Verfahrenserfordernissen der Constitución Política de Colombia (1991), wie sie in den Art. 213, 214 und 215 der Constitución Política de Colombia (1991) festgehalten sind, erfolgt.

[^25]: Im Sinne der Abs. 3 und 4 schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

[^26]: SR 0.632.20, Anhang 1C

[^27]: SR 0.232.04

[^28]: SR 0.231.15

[^29]: SR 0.231.171

[^30]: SR 0.232.145.1

[^31]: SR 0.232.162

[^32]: SR 0.232.163

[^33]: SR 0.232.141.1

[^34]: SR 0.231.171.1

[^35]: SR 0.231.151

[^36]: SR 0.232.112.4

[^37]: SR 0.232.121.4

[^38]: SR 0.451.43

[^39]: SR 0.232.112.7

[^40]: Hat eine Vertragspartei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von Ursprungsbezeichnungen vorgesehen, so verlangt dieses Abkommen keine Änderung daran.

[^41]: Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet ein «neuer chemischer Stoff» ein Wirkprinzip, das vorgängig im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nicht für ein agrochemisches Erzeugnis oder ein Arzneimittel zugelassen worden ist. Die Vertragsparteien müssen diesen Absatz nicht auf ein Arzneimittel anwenden, das einen chemischen Stoff enthält, der vorgängig im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für ein Arzneimittel zugelassen worden ist.

[^42]: «Üblicherweise» bedeutet, dass der Schutz fünf Jahre dauert, sofern nicht ein ausserordentlicher Fall eintritt, in dem die öffentlichen Gesundheitsinteressen Vorrang vor den Rechten nach diesem Absatz haben müssen.

[^43]: Der Bestimmtheit halber: Diese Bestimmung gilt nicht, wenn sie im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Garantien steht.

[^44]: Heute: dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631).

[^45]: Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631).

[^46]: Der Bestimmtheit halber: Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Bank- oder Finanzdienstleistungen oder für spezialisierte Dienste wie in Bezug auf folgende Tätigkeiten: (a) das Eingehen öffentlicher Schulden; oder (b) staatliche Schuldenverwaltung.

[^47]: SR 0.632.20, Anhang 2

[^48]: Dringliche Angelegenheiten schliessen jene ein, die verderbliche Waren betreffen oder bei denen es anderweitig um Waren oder Dienstleistungen wie gewisse saisonale Waren und Dienstleistungen geht, die rasch ihren Handelswert verlieren.

[^49]: SR 0.111

[^50]: Das Memorandum of Understanding ist von Kolumbien nach dem Verfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (SR 0.111) noch nicht ratifiziert worden. Es ist daher noch nicht in Kraft getreten.