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Trilaterales Abkommen vom 11. Februar 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film (Filmkoproduktionsabkommen zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz) (mit Anhang)

Geltender Text a fecha 2011-02-11

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt –

in dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Filmindustrie sowie für die Zunahme des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches zwischen den drei Staaten leisten können,

geleitet von dem Wunsch, den besonders engen Beziehungen zwischen den drei Staaten durch eine Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films Ausdruck zu verleihen und sie zu befördern,

im Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen in den drei Staaten förderlich sein können, im bilateralen und trilateralen Verhältnis besonders zu begünstigen, sowie

unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den unterschiedlichen Marktgrössen der drei Staaten innerhalb eines einheitlichen Sprachgebietes ergeben,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

Die Vertragsparteien werden Filme, die primär zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind und die zwischen Produzenten der Vertragsparteien in bilateraler oder trilateraler Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.

Art. 2 Anerkennung und Verfahren

1 Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt worden sind, werden als inländische Filme angesehen.

2 Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der jeweilige Gemeinschaftsproduzent nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.

3 Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen.

4 Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Beachtung der im Anhang enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Die zuständigen Behörden sind:

5 Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der abkommenskonformen Herstellung des in Gemeinschaftsproduktion produzierten Films.

Art. 3 Anforderungen an die Gemeinschaftsproduzenten

1 Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die von den jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien anerkannt sind, weil sie über eine geeignete technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation und Berufserfahrung verfügen.

2 Um in den Genuss der Vorteile dieses Abkommens zu gelangen, müssen die Gemeinschaftsproduzenten die jeweiligen nationalen Bestimmungen erfüllen.

Art. 4 Mindestbeteiligung bei Gemeinschaftsproduktionen

1 Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich seinem finanziellen Beitrag.

2 Die jeweilige Mindestbeteiligung an den Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 20 vom Hundert.

3 Ausnahmsweise und im Einverständnis aller beteiligten Vertragsparteien kann eine Mindestbeteiligung von jeweils 10 vom Hundert zugelassen werden.

Art. 5 Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

Gemeinschaftsproduktionen mit ausschliesslicher finanzieller Beteiligung eines oder mehrerer Gemeinschaftsproduzenten können als Gemeinschaftsproduktionen nach diesem Abkommen anerkannt werden, wenn die finanzielle Beteiligung dieser Gemeinschaftsproduzenten jeweils nicht weniger als 10 vom Hundert und nicht mehr als 20 vom Hundert der Produktionskosten beträgt.

Art. 6 Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien

1 Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen Beteiligungen der Vertragsparteien hergestellt werden. Bei Untersuchung des Gleichgewichtes ist insbesondere auch auf die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich finanzieller Gemeinschaftsproduktionen zu achten.

2 Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien stellen eine Übersicht über sowohl die in Gemeinschaftsproduktion und in finanzieller Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filme, als auch über die Zusagen für Gemeinschaftsproduktionen und finanzielle Gemeinschaftsproduktionen, zusammen. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt:

3 Die Gemischte Kommission untersucht im Rahmen ihrer Sitzungen gemäss Artikel 13 dieses Abkommens, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Massnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.

Art. 7 Anforderungen an die an der Herstellung beteiligten Personen

1 Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören:

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

in Bezug auf die Republik Österreich:

in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:

2 Können Personen nach diesen Bestimmungen mindestens zwei Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.

3 Die Mitwirkung von Personen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Films im Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zugelassen werden. Für Regisseure und Produzenten sind keine Ausnahmen möglich.

Art. 8 Rechte an den Filmen

1 Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Originalnegativs (Bild und Ton). Ausserdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in der Fassung seiner eigenen Sprache. Das Ziehen eines Internegativs oder vergleichbaren digitalen Mastermaterials für eine andere Sprache als die der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens der Gemeinschaftsproduzenten.

2 Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder Synchronfassung in einer der jeweiligen Landessprachen hergestellt, welche erforderlichenfalls deutsch zu untertiteln ist. Jede Fassung kann Dialoge in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch vorgesehen ist.

Art. 9 Nennung der Gemeinschaftsproduktionen und Vorführungen auf Filmfestspielen

1 Titelnachspann oder Vorspann eines in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Films muss den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Gemeinschaftsproduktion der Gemeinschaftsproduzenten der beteiligten Vertragsparteien handelt.

2 In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den Regisseur stellt. Einvernehmlich kann der Film auch als Beitrag mehrerer Gemeinschaftsproduzenten zur Vorführung gelangen.

Art. 10 Gemeinschaftsproduktionen mit Produzenten aus weiteren Staaten

1 Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemeinschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten aus weiteren Staaten hergestellt werden, mit welchen eine der beteiligten Vertragsparteien Vereinbarungen über Gemeinschaftsproduktionen abgeschlossen hat.

2 Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen vor Drehbeginn von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden geprüft werden.

Art. 11 Gegenseitige Information

Die zuständigen Behörden unterrichten einander regelmässig über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung, Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die Gemeinschaftsproduktionen.

Art. 12 Förderung der Verbreitung von Filmen aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten

Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbreitung und Auswertung der Filme aus den jeweils anderen Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

Art. 13 Gemischte Kommission

1 Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Regierungen, der zuständigen Behörden unter Teilnahme der nationalen Förderinstitutionen sowie der betroffenen Fachkreise der Vertragsparteien eingesetzt. Die Kommission tritt grundsätzlich alle zwei Jahre abwechselnd auf Einladung einer der drei Vertragsparteien zusammen, um die Anwendung dieses Abkommens insbesondere hinsichtlich Artikel 6 regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Die Gemischte Kommission kann auch Vorschläge und Initiativen erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.

2 Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien wird die Gemischte Kommission von dieser innerhalb von drei Monaten zu einem Treffen einberufen.

Art. 14 Schlussbestimmungen

1 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2 Verwahrer des Abkommens ist die Regierung der Republik Österreich. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

3 Die zwischen den Vertragsparteien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen erlöschen, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt.[^2]

4 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt ein Jahr ab dem Tag des Eingangs der Kündigung, die gegenüber den beiden anderen Vertragsparteien ausgesprochen werden muss, für alle Vertragsparteien ausser Kraft.

5 Das Ausserkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen und finanziellen Gemeinschaftsproduktionen, die vor dem Ausserkrafttreten anerkannt wurden.

6 Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[^3] wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Verwahrer des Abkommens veranlasst. Die anderen Vertragsparteien werden unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Berlin am 11. Februar 2011 in drei Urschriften, in deutscher Sprache.

| Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland / Cornelia Pieper Bernd Neumann | Für die Regierung der Republik Österreich / Claudia Schmied | Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Didier Burkhalter | | --- | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.142.112.681

[^2]: Koproduktionsabkommen Schweiz-Österreich vom 11. Mai 1990 [AS 1990 1860] sowie Vereinb. vom 6. Juni 1984 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films [AS 1986 477].

[^3]: SR 0.120