Freihandelsabkommen vom 14. Juli 2010 zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten (mit Anhängen)
(Stand am 6. November 2019)
Die Republik Peru, (nachfolgend als «Peru» bezeichnet) einerseits, und Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) andererseits, wobei jeder einzelne Staat als eine «Vertragspartei» und alle gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet werden: entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen ihnen zu festigen, und mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit insbesondere zwischen Europa und Südamerika zu fördern; eingedenk der zwischen Peru und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande, insbesondere der in Genf am 24. April 2006 unterzeichneten gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten
2 Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen guter Unternehmensund Regierungsführung und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und in Bekräftigung ihrer Unterstützung der Prinzipien der Unternehmungsführung des UN Global Compact und ihrer Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen; aufbauend auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als
3 «WTO-Abkommen» bezeichnet) und der anderen darunter fallenden Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Zusammenarbeitsinstrumente ergeben; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der
4 Grundsätze der Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) , denen beide Vertragsparteien angehören; mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheitsund Lebensbedingungen zu verbessern und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten und damit eine breit gefächerte Wirtschaftsentwicklung zur Armutsbekämpfung zu fördern und Gelegenheiten zu nachhaltigen Wirtschaftsalternativen zum Anbau von Betäubungsmittelpflanzen zu schaffen; im Willen, ihre Fähigkeit zum Schutz der öffentlichen Wohlfahrt zu erhalten; in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern; entschlossen, in ihren Hoheitsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen zu errichten und für Handel, Geschäftstätigkeit und Investitionen durch die Errichtung von klaren und gegenseitig vorteilhaften Regeln einen berechenbaren Rechtsrahmen sicherzustellen; anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden sollen; entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu fördern und zugleich einen Ausgleich zu wahren zwischen den Rechtsinhabern und den Interessen der Öffentlichkeit im Allgemeinen wie von Bildung, Forschung, öffentlicher Gesundheit und Zugang zu Informationen im Besonderen; entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit Schutz und Erhaltung der Umwelt umzusetzen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen zu stärken; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen: 1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen Peru und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone
5 im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen
6 Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet). Art. 1.2 Zielsetzung Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV GATT
7 1994 ; (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Arti-
8 kel V GATS ; (c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone, um zur nachhaltigen Entwicklung der Vertragsparteien beizutragen; (d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an Geistigem Eigentum; (g) durch den Abbau von Handelsund Investitionshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten; und (h) zur Ausweitung und Vergrösserung der Vorteile dieses Abkommens, zur Armutsbekämpfung und zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsentwicklung die Zusammenarbeit in Bezug auf die Vergrösserung der Handelsbefähigung («Trade Capacity Building») sicherzustellen. Art. 1.3 Svalbard Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenhandels nicht für das Hoheitsgebiet von Svalbard. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Rechte und Pflichten
9 der Vertragsparteien, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Abkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben. Art. 1.5 Umfang der erfassten Handelsund Wirtschaftsbeziehungen 1. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handelsund Wirtschaftsbeziehungen zwischen Peru einerseits und jedem einzelnen EFTA-Staat anderseits, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.
10 2. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. Art. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden. Art. 1.7 Besteuerung 1. Mit Ausnahme folgender Disziplinen schränkt dieses Abkommen die Steuer-
11 hoheit zur Ergreifung von fiskalischen Massnahmen einer Vertragspartei nicht ein: (a) Artikel 2.11 (Inländerbehandlung) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wir-
12 kung zu verleihen wie Artikel III GATT 1994 ; (b) Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) vorbehältlich Artikel 5.8 (Ausnahmen). 2. Ungeachtet von Absatz 1 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres bezüglich dieser Unvereinbarkeit Vorrang haben. Art. 1.8 Elektronischer Handel Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Warenund Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang I (Elektronischer Handel) festgelegt. Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, soweit nicht abweichend bestimmt: (a) «Tage» bedeutet Kalendertage; (b) «Waren» bezeichnet jegliche Waren, Erzeugnisse, Artikel oder Materialien; (c) «juristische Person» bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätigen Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen und Verbände; (d) «Massnahme» bezeichnet Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Erfordernisse, Bestimmungen oder Praktiken; (e) «Staatangehöriger» bezeichnet eine natürliche Person, welche nach dem Recht einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf ständige Niederlassung in dieser Vertragspartei hat; (f) «Person» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person. 2. Kapitel Warenverkehr Art. 2.1 Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren: (a) Waren, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Be-
13 zeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «das HS» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse (Ausgenommene Erzeugnisse); (b) landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnissen) unter gebührender Beachtung der im 3. Kapitel (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte). Art. 2.2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten, sofern nicht abweichend bestimmt: (a) «Zollbehörde» die Behörde, welche nach Binnenrecht einer Vertragspartei für die Durchführung ihrer Zollgesetzgebung verantwortlich ist; (b) «Einfuhrzölle» jegliche Abgabe oder jegliche Gebühr einschliesslich jeglicher Art von Steuerzuschlag oder Zusatzgebühr, die auf oder im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, nicht jedoch: (i) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel III
14 Absatz 2 GATT 1994 , (ii) Antidumpingoder Ausgleichszölle, die nach Artikel VI GATT 1994 erhoben werden, oder (iii) Gebühren oder andere Angaben im Zusammenhang mit Einfuhren, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen; (c) «Zollgesetzgebung» jegliche Rechtsoder Regulierungsbestimmung einer Vertragspartei zu Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren und deren Unterstellung unter jegliches Zollverfahren, einschliesslich Verbots-, Beschränkungsund Kontrollmassnahmen. Art. 2.3 Ursprungsregeln und Amtshilfe im Zollbereich 1. Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit sind in Anhang V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit) aufgeführt. 2. Die Bestimmungen über Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) aufgeführt. Art. 2.4 Handelserleichterung Zur Erleichterung des Handels zwischen Peru und den EFTA-Staaten: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu erhöhen; und (c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen; dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang VII (Zollverfahren und Handelserleichterung). Art. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten 1. Hiermit wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten eingesetzt. 2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen, sind die Aufgaben des Unterausschusses der Informationsaustausch, die Überprüfung der Entwicklungen, die Bemühung um Lösungen für alle technischen Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den Vertragsparteien ergeben können, die Vorbereitung technischer Änderungen in Bezug auf die Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit), VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich), VII (Zollverfahren und Handelserleichterung) und VIII (Industriegüter) sowie die Unterstützung des Gemischten Ausschusses. 3. Der Unterausschuss wird für eine vereinbarte Dauer abwechslungsweise von einem Vertreter Perus oder eines EFTA-Staates präsidiert. Der Vorsitzende wird am ersten Treffen des Unterausschusses gewählt. Der Unterausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen. 4. Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unterausschuss kann in Angelegenheiten mit Bezug zu seinen Aufgaben dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben. 5. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er kann vom Gemischten Ausschuss oder auf eigene Initiative des Vorsitzenden oder auf Begehren jeder Vertragspartei einberufen werden. Der Tagungsort wechselt zwischen Peru und einem EFTA-Staat ab. 6. Der Vorsitzende bereitet in Konsultation mit den Vertragsparteien eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie ihnen in aller Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu. Art. 2.6 Abbau von Einfuhrzöllen 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Peru seine Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Industriegüter) ab. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in Peru, die von Artikel 2.1 (Geltungsbereich) erfasst werden, soweit in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und IV (Fische und andere Meeresprodukte) nicht anders bestimmt. 3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen zur Prüfung einer beschleunigten Beseitigung der in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Einfuhrzölle abgehalten. Ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur beschleunigten Beseitigung eines Einfuhrzolls geht jeglicher Zollansatzoder Zollabbaukategorie nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meereserzeugnisse) und VIII (Industriegüter) vor, falls es von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren binnenrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen worden ist. 4. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden keine neuen Zölle oder andere Gebühren in Bezug auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei eingeführt, noch werden die bereits bestehenden erhöht. 5. Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis: (a) nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben; oder (b) einen Zoll in Anwendung von Artikel 12.17 (Nichtanwendung und Aussetzung von Vorteilen) zu erhöhen. Art. 2.7 Ausgangssatz 1. Für Waren entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Industriegüter) aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. April 2007 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes. 2. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihren angewendeten Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren, so findet dieser Zollansatz nur Anwendung, falls er unter dem gemäss den entsprechenden Anhängen berechneten Zollansatz liegt. Art. 2.8 Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Ausfuhrgebühren Keine Vertragspartei führt Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Gebühren für Warenausfuhren in eine andere Vertragspartei ein oder behält sie bei, sofern der Zoll, die Steuer oder die Gebühr nicht auch für diese Waren eingeführt oder beibehalten wird, die für den inländischen Konsum bestimmt sind. Art. 2.9 Einund Ausfuhrbeschränkungen 1. Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden im Einklang mit Artikel XI
15 GATT 1994 , der hiermit zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, andere Verbote oder Beschränkungen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben beseitigt, gleichviel ob diese in Gestalt von Kontingenten, Einfuhroder Ausfuhrlizenzen oder mittels irgendeines anderen Verfahrens angewendet werden. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Absatz 1 eine Vertragspartei abhält von der Einführung oder Beibehaltung von: (a) Preisanforderungen für Ausund Einfuhren, soweit nicht in Durchsetzung von Ausgleichsoder Antidumpingmassnahmen und Zusagen erlaubt; oder (b) Einfuhrlizenzen, die an die Erfüllung einer Leistungsanforderung geknüpft sind. 3. Keine Vertragspartei ergreift eine Massnahme, die mit dem WTO-Übereinkom-
16 men über Einfuhrlizenzverfahren unvereinbar ist, oder hält eine solche Massnahme aufrecht. Jedes neue Einfuhrlizenzverfahren und jegliche Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren oder Produktelisten ist, soweit durchführbar, 21 Tage vor dem Zeitpunkt zu veröffentlichen, in dem die Anforderung wirksam wird, in keinem Fall aber später als zu diesem Zeitpunkt. 4. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Massnahmen nach Anhang IX (Gebrauchtwaren). Art. 2.10 Verwaltungsgebühren und Formalitäten 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Gebühren und Abgaben jeder
17 anderen Art als Einund Ausfuhrzölle und Steuern gemäss Artikel III GATT 1994 im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 und seinen Auslegungserläuterungen angewendet werden. 2. Keine Vertragspartei verlangt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei konsularische Transaktionen, einschliesslich damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnen «konsularische Transaktionen» alle Akte konsularischer Vertretungen der einführenden Vertragspartei in die ausführende Vertragspartei mit dem Zweck, Konsulatsfakturen oder Konsulatsvermerke für Warenrechnungen, Ursprungsbescheinigungen, Frachtlisten, Ausfuhrdeklarationen des Versenders oder jede andere Zolldokumentation zu erhalten, die für oder in Zusammenhang mit Einfuhren benötigt werden. 3. Jede Vertragspartei macht und hält aufdatierte Informationen über ihre Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr im Internet zugänglich. Art. 2.11 Inländerbehandlung Vorbehältlich Anhang IX (Gebrauchtwaren) wenden die Vertragsparteien im Ein-
18 klang mit Artikel III GATT 1994 , einschliesslich seiner Auslegungserläuterungen, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, Inländerbehandlung an. Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter-
19 nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens
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