Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuhausen am Rheinfall/Jestetten

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-06-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Am Grenzübergang Neuhausen am Rheinfall/Jestetten werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:

Art. 3

1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.

2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 20. Mai 1965[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuhausen am Rheinfall/Jestetten-Hardt ausser Kraft.

Art. 5

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

| Für das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft: | Für das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland: | | --- | --- | | Rudolf Dietrich | Hans-Joachim Stähr |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.913.690

[^2]: [AS 1965 991, 1973 1454]

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