Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D)

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-06-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn/Rheinfelden werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:

das gesamte Areal der Gemeinschaftszollanlage, welches begrenzt ist:

2. Für Fahrzeuge, die aus dem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Anlagenteil in die Schweizerische Eidgenossenschaft zurückgeleitet werden müssen, ist auch die Fahrbahn der A 861 in Richtung Schweizerische Eidgenossenschaft für die Dauer der Benutzung Zone.

3. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

einen Gebietsteil, welcher begrenzt ist:

4. Für Fahrzeuge, die aus dem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlagenteil in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeleitet werden müssen, ist die Verbindungsstrasse zur Kantonsstrasse K 292, die Kantonsstrasse K 292 zwischen den beiden Verkehrsinseln sowie die Auffahrt zur Autobahn Richtung Bundesrepublik Deutschland für die Dauer der Benutzung Zone.

Art. 3

1. Die Zollkreisdirektion Basel einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.

2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

| Für das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft: | Für das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland: | | --- | --- | | Rudolf Dietrich | Hans-Joachim Stähr |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.913.690

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