Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. August 2019) Der Schweizerische Bundesrat,
1 über gestützt auf Artikel 53 k des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:
1. Abschnitt: Anlegerkreis und Anlegerstatus
Art. 1 Anlegerkreis
(Art. 53 k Bst. a BVG) Den Anlegerkreis einer Anlagestiftung bilden können:
- a. Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen; und
- b. Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Stiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen.
Art. 2 Anlegerstatus
(Art. 53 k Bst. a und e BVG)
1 Wer als Anleger in eine Anlagestiftung aufgenommen werden will, muss bei der Stiftung ein schriftliches Aufnahmegesuch einreichen und darin nachweisen, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt. Die Stiftung entscheidet über die Aufnahme. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
2 Der Status als Anleger ist gegeben, solange mindestens ein Anspruch oder eine verbindliche Kapitalzusage besteht.
3 Die Stiftung beachtet gegenüber den Anlegern den Grundsatz der Gleichbehandlung.
2. Abschnitt: Anlegerversammlung
Art. 3 Einberufung und Durchführung
(Art. 53 k Bst. c und e BVG)
1 Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Arti-
2 kel 699, 700, 702, 702 a und 703 des Obligationenrechts sinngemäss.
2 Das Stimmrecht der Anleger richtet sich nach ihrem Anteil am Anlagevermögen.
Art. 4 Unübertragbare Befugnisse
(Art. 53 k Bst. c und e BVG)
1 Die Anlegerversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:
- a. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten;
- b. Genehmigung der Änderung von Stiftungsreglement und Spezialreglementen, einschliesslich der Anlagerichtlinien, unter Vorbehalt einer Übertragung der Regelungsbefugnis an den Stiftungsrat (Art. 13 Abs. 3);
3 c. Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates;
- d. Wahl der Revisionsstelle;
- e. Genehmigung der Jahresrechnung;
- f. Genehmigung von Tochtergesellschaften im Stammvermögen (Art. 24 Abs. 2 Bst. b);
- g. Genehmigung von Beteiligungen an nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaften im Stammvermögen (Art. 25 Abs. 2);
- h. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Aufhebung oder Fusion der Stiftung.
2 Sie stimmt in ihrer ersten Versammlung über die bei der Gründung der Stiftung erlassenen Statuten und das Stiftungsreglement ab.
3. Abschnitt: Stiftungsrat
Art. 5 Zusammensetzung und Wahl
(Art. 53 k Bst. c BVG)
1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei fachkundigen Mitgliedern.
2 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates werden von der Anlegerversammlung gewählt. Dabei dürfen der Stifter, dessen Rechtsnachfolger und Personen, die mit dem Stifter wirtschaftlich verbunden sind, höchstens von einem Drittel des Stiftungsrates vertreten werden. Die Anlegerversammlung kann ihr Recht, die Präsidentin oder den Präsidenten zu wählen, in den Statuten auf
4 den Stiftungsrat übertragen.
3 Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter ernannt. Die Statuten können dem Stifter oder dessen Rechtsnachfolger das Recht zuerkennen, im Falle des vorzeitigen Rücktritts eines Stiftungsratsmitglieds einen Ersatz zu ernennen. Die Amtszeit dieses Stiftungsratsmitglieds dauert bis zur nächsten Sitzung der Anlegerversamm-
5 lung.
Art. 6 Aufgaben und Befugnisse
(Art. 53 k Bst. c BVG)
1 Der Stiftungsrat nimmt alle Aufgaben und Befugnisse wahr, die nicht durch das Gesetz und die Stiftungssatzungen der Anlegerversammlung zugeteilt sind.
2 Er sorgt namentlich für eine angemessene Betriebsorganisation.
3 Er sorgt für eine der Grösse und Komplexität der Anlagestiftung angemessene interne Kontrolle und für eine ausreichende Kontrolle der mit übertragenen Auf-
6 gaben betrauten Personen. Er stellt die Unabhängigkeit der Kontrollorgane sicher.
Art. 7 Übertragung von Aufgaben
(Art. 53 k Bst. c BVG)
1 Für die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Anlagestiftung betrauten Personen gelten Artikel 51 b Absatz 1 BVG sowie die Artikel 48 f –48 l , ausgenommen die Artikel 48 h Absatz 1 und 48 i Absatz 1, der Verordnung vom 18. April
7 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss.
2 Der Stiftungsrat kann Aufgaben an Dritte übertragen, sofern zusätzlich zu Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Es handelt sich um nach Gesetz und Satzungen übertragbare Aufgaben.
- b. Die Übertragung von Aufgaben wird in einem schriftlichen Vertrag festgehalten.
- c. Artikel 12 wird eingehalten.
8 d. …
3 An Dritte übertragene Aufgaben dürfen nur weiterübertragen werden, wenn der Stiftungsrat der Weiterübertragung vorgängig zugestimmt hat und die Bestimmungen über die Aufgabenübertragung eingehalten werden. Die Stiftung und die Revisionsstelle müssen die übertragenen Aufgaben weiterhin kontrollieren beziehungs-
9 weise prüfen können.
Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte
mit Nahestehenden (Art. 53 k Bst. c BVG)
1 Die Artikel 51 b Absatz 2 und 51 c BVG sowie die Artikel 48 h Absatz 2 und 48 i
10 Absatz 2 BVV 2 gelten sinngemäss.
2 Personen, die mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Überträgt der Stiftungsrat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten
11 sein.
3 Die Mitglieder des Stiftungsrates unterliegen in ihren Tätigkeiten keinen Weisungen des Stifters oder von dessen Rechtsnachfolger. Sie sind in eigener Sache nicht
12 stimmberechtigt.
4 Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in
13 den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.
4. Abschnitt: Revisionsstelle
Art. 9 Voraussetzungen
(Art. 53 k Bst. d BVG) Als Revisionsstelle können nur Unternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach
14 dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind.
Art. 10 Aufgaben
(Art. 52 c , 53 k Bst. d und 62 a Abs. 2 Bst. a und b BVG)
1 Für die Aufgaben der Revisionsstelle gilt Artikel 52 c BVG sinngemäss.
2 Bei Sacheinlagen prüft die Revisionsstelle den Bericht nach Artikel 20 Absatz 3 und bei Sacheinlagen in Immobilien zusätzlich, ob Artikel 41 Absatz 4 eingehalten ist.
3 Ferner beurteilt sie Begründungen der Stiftungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 41 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Artikeln 92 und 93 der Kol-
15 lektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV) ergeben.
4 Nach der Aufhebung einer Anlagegruppe bestätigt sie dem Stiftungsrat die ordnungsgemässe Durchführung.
5 Sie erfüllt die Anweisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 62 a Absatz 2 BVG. Die Aufsichtsbehörde kann die Revisionsstelle zur Prüfung der Detailorganisation anhalten und einen entsprechenden Bericht einfordern. Sie kann gestützt auf den Revisionsstellenbericht auf eine eigene Prüfung verzichten.
6 Die Revisionsstelle kann unangemeldete Zwischenprüfungen durchführen.
5. Abschnitt: Schätzungsexperten und -expertinnen
(Art. 53 k Bst. c und d BVG)
Art. 11
1 Vor der Bildung einer Immobilien-Anlagegruppe (Art. 27) beauftragt die Stiftung mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz als Schätzungsexperten oder -expertinnen.
2 Von ausländischen Experten oder Expertinnen erstellte Gutachten zu Immobilienanlagen im Ausland müssen durch eine Person nach Absatz 1 auf die korrekte Anwendung der im Reglement vorgeschriebenen Bewertungsgrundsätze hin geprüft werden, und das Ergebnis des ausländischen Gutachtens muss ihr plausibel erscheinen.
3 Sämtliche Experten und Expertinnen müssen die erforderliche Qualifikation aufweisen und unabhängig sein. Die Aufsichtsbehörde kann dazu den Anlagestiftungen
16 im Einzelfall Vorgaben machen.
6. Abschnitt: Depotbank
(Art. 53 k Bst. c und d BVG)
Art. 12
1 Die Depotbank muss eine Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom
17 8. November 1934 (BankG) oder eine Zweigniederlassung einer ausländischen
18 Bank nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BankG sein.
2 Die Stiftung kann die Depotbank ermächtigen, Teile des Anlagevermögens Drittund Sammelverwahrern im Inund Ausland zu übertragen, sofern die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Verwahrer sowie bei deren Überwachung gewährleistet ist.
7. Abschnitt: Stiftungssatzungen und Vorprüfung
Art. 13 Regelungsbereiche
(Art. 53 k Bst. c, d und e BVG)
1 Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte.
2 Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen.
3 Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen:
19 … a.
- b. Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11);
- c. Depotbank (Art. 12);
- d. Anlage des Anlagevermögens (Art. 14);
- e. Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15);
- f. Gebühren und Kosten (Art. 16);
- g. Bewertung (Art. 41);
- h. Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43).
4 Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren.
Art. 14 Anlage des Anlagevermögens
(Art. 53 k Bst. c und d BVG) Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien, welche den Anlagefokus, die zulässigen Anlagen und die Anlagerestriktionen für die Anlagegruppe vollständig und klar darlegen.
Art. 15 Geschäftsführung und Detailorganisation
(Art. 53 k Bst. c BVG)
1 Die Statuten enthalten eine Grundsatzregelung der Aufgaben des Stiftungsrates, einschliesslich der Kontrollaufgabe und seiner Delegationsbefugnisse. Die Regelung zur Detailorganisation konkretisiert die Grundsatzregelung und führt die unübertragbaren Aufgaben des Stiftungsrats auf.
2 Sie regelt die Rechte und Pflichten weiterer mit der Geschäftsführung betrauter Personen und deren Kontrolle.
3 Die Regelung zur Detailorganisation muss den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein.
Art. 16 Gebühren und Kosten
(Art. 53 k Bst. c, d und e BVG)
1 Die Stiftung erlässt Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren und die Anlastung weiterer Kosten zulasten der Anlagegruppen.
2 Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Grundlagen für die Gebührenerhebung und weitere Kostenbelastungen müssen nachvollziehbar dargestellt sein.
Art. 17 Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 53 k Bst. c und d BVG)
1 Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:
- a. Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten, bevor die Anlegerversammlung über die Antragstellung beschliesst;
- b. Änderungen reglementarischer Bestimmungen, die der Stiftungsrat der Anlegerversammlung zur Abstimmung unterbreitet;
- c. der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen oder von Auslandimmobilien.
2 Die Aufsichtsbehörde teilt der Stiftung innert Monatsfrist schriftlich mit, wenn sie auf eine Vorprüfung verzichtet.
3 Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen.
4 Anlagegruppen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens gebildet werden.
8. Abschnitt: Ansprüche der Anleger
Art. 18 Allgemeine Bestimmungen
(Art. 53 k Bst. e BVG)
1 Statuten oder Reglement regeln Inhalt, Wert, Ausgabe, Rücknahme und Preisbildung von Ansprüchen sowie die diesbezügliche Information der Anleger.
2 Ein freier Handel von Ansprüchen ist nicht zugelassen. Statuten oder Reglement können die Möglichkeit der Zession von Ansprüchen unter den Anlegern für begründete Einzelfälle sowie für wenig liquide Anlagegruppen unter der Voraussetzung einer vorgängigen Zustimmung der Geschäftsführung vorsehen.
Art. 19 Kapitalzusagen
(Art. 53 k Bst. e BVG) Statuten oder Reglement können bei Immobilien-Anlagegruppen und bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen die Möglichkeit vorsehen, dass die Stiftung verbindliche, auf einen festen Betrag lautende Kapitalzusagen entgegennimmt. Sie regeln in diesem Fall die Rechte und Pflichten aus den Kapitalzusagen. Die Aufsichtsbehörde kann dazu Auflagen machen.
Art. 20 Sacheinlagen
(Art. 53 k Bst. e BVG)
1 Der Gegenwert des Emissionspreises von Ansprüchen ist grundsätzlich in bar zu erbringen.
2 Statuten oder Reglement können Sacheinlagen zulassen, wenn diese mit der Anlagestrategie vereinbar sind und die Interessen der übrigen Anleger der Anlagegruppe
20 nicht beeinträchtigen. 2bis Der faire Wert von Sacheinlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, muss:
- a. nach dem zu erwartenden Ertrag oder Geldfluss unter Berücksichtigung eines risikogerechten Kapitalisierungszinssatzes ermittelt werden;
- b. durch Vergleich mit ähnlichen Objekten geschätzt werden; oder
21 c. nach einer anderen allgemein anerkannten Methode berechnet werden. 2ter Dieser Wert muss durch mindestens einen Experten oder eine Expertin geschätzt
22 werden, der oder die unabhängig und qualifiziert ist. 2quater Bei Anteilen von nicht kotierten Fonds oder bei Ansprüchen von Anlagegrup-
23 pen ist auf den jeweiligen Netto-Inventarwert abzustellen.
3 Die Geschäftsführung erstellt einen Bericht, in dem die Sacheinlagen der Anleger einzeln mit ihrem Marktwert am Stichtag der Übertragung sowie die dafür ausgegebenen Ansprüche aufgeführt werden.
Art. 21 Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen
(Art. 53 k Bst. e BVG)
1 Statuten oder Reglement können vorsehen, dass der Stiftungsrat oder geschäftsführende Dritte die Ausgabe von Ansprüchen im Interesse der in einer Anlagegruppe investierten Anleger vorübergehend einstellen können.
2 Sie können vorsehen, dass Anlagegruppen mit wenig liquiden Anlagen bei deren Bildung vom Stiftungsrat befristet und für Rücknahmen geschlossen werden können. Für Anlagegruppen nach Artikel 28 Absatz 3 müssen sie die Schliessung für Rücknahmen vorschreiben.
3 Sie dürfen bei geschlossenen Anlagegruppen nach Absatz 2 die Ausgabe von Ansprüchen nach der Bildung der Anlagegruppe lediglich bei Abruf bestehender Kapitalzusagen zulassen.
4 Sie können vorsehen, dass der Stiftungsrat bei Bildung einer Anlagegruppe in begründeten Fällen eine Haltefrist von höchstens fünf Jahren festlegen kann.
5 Sie können dem Stiftungsrat oder geschäftsführenden Dritten die Befugnis einräumen, unter ausserordentlichen Umständen, insbesondere bei Liquiditätsengpässen aufgrund schwer liquidierbarer Anlagen, die Rücknahme von Ansprüchen aller oder einzelner Anlagegruppen bis zu zwei Jahre aufzuschieben.
6 Wird die Rücknahme aufgeschoben, so muss die Geschäftsführung dies den betroffenen Anlegern umgehend mitteilen. Bei der Festsetzung des Rücknahmepreises ist auf das am Ende der Aufschubfrist gültige Nettovermögen der Anlagegruppen abzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
9. Abschnitt: Stammvermögen
Art. 22 Verwendungszweck
(Art. 53 k Bst. b BVG)
1 Die Stiftung kann ihr Stammvermögen als Betriebskapital, zur Anlage und zur Begleichung der Liquidationskosten verwenden.
2 Nach der Aufbauphase, spätestens aber drei Jahre nach der Gründung, ist die Verwendung als Betriebskapital nur noch so weit zulässig, als dadurch der Betrag des Stammvermögens das bei der Gründung erforderliche Widmungsvermögen nicht unterschreitet.
Art. 23 Anlagen im Stammvermögen
(Art. 53 k Bst. b und d BVG)
1 Soweit die Artikel 24 und 25 keine besonderen Regelungen enthalten, gelten für
24 die Anlage des Stammvermögens die Artikel 49 a und 53–56 a BVV 2 .
2 Zulässig ist auch die unbeschränkte Einlage bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1
25 BankG oder einer Zweigniederlassung einer ausländischen Bank nach Artikel 2
26 Absatz 1 Buchstabe a BankG.
Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen
(Art. 53 k Bst. b ‒ d BVG)
1 Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht.
2 Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen:
27 Sie ist eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung a. mit Sitz in der Schweiz; sie kann ihren Sitz nur dann im Ausland haben, wenn dies im Interesse der Anleger liegt.
- b. Der Erwerb oder die Gründung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Anlegerversammlung der Stiftung.
- c. Der Umsatz der Tochtergesellschaft entfällt zu mindestens zwei Dritteln auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des Stiftungsvermögens.
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