Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-06-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(BVV 1) vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 64 c Absatz 3 und 65 Absatz 4 des Bundesgesetzes

1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund vom 25. Juni 1982 Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.

2. Abschnitt: Aufsicht

Art. 2 Kantonale Aufsichtsbehörden

1 Kantonale Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 BVG sind öffentlich-rechtliche Anstalten eines oder mehrerer Kantone.

2 Sie melden der Oberaufsichtskommission die Bildung oder Änderung einer Aufsichtsregion.

Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen

1 Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt.

2 Das Verzeichnis enthält:

3 Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.

4 Das Verzeichnis ist öffentlich und wird im Internet publiziert.

Art. 4 Änderung des Verzeichnisses

1 Will eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nur noch in der überobligatorischen Vorsorge tätig sein, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung aus dem Register und Eintragung in die Liste ersuchen und ihr einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, bleibt sie im Register eingetragen.

2 Wird eine Einrichtung liquidiert oder wechselt sie ihren Sitz in einen Kanton, in dem eine andere Aufsichtsbehörde zuständig ist, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung der Eintragung aus dem Verzeichnis ersuchen und ihr einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, wird die Eintragung nicht gestrichen und bleibt die Einrichtung der bisherigen Aufsichtsbehörde unterstellt.

3. Abschnitt: Oberaufsicht

Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der Oberaufsichtskommission

1 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen folgende Bedingungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit erfüllen. Sie dürfen nicht:

2 Sie müssen in den Ausstand treten, wenn im Einzelfall ein persönlicher oder geschäftlicher Interessenkonflikt besteht.

Art. 6 Kosten der Oberaufsicht

1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten:

2 Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt. Diese werden periodisch auf ihre Kostendeckung überprüft.

Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden

1 Die jährliche Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden beträgt:

2 Sie wird den Aufsichtsbehörden neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt.

Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung

und der Anlagestiftungen

1 Die jährliche Aufsichtsabgabe für den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen berechnet sich nach deren Vermögen aufgrund folgender Ansätze:

2 Sie beträgt jedoch höchstens 125 000 Franken.

3 Bei Anlagestiftungen wird zudem pro Sondervermögen eine zusätzliche Abgabe von 1000 Franken erhoben. Als Sondervermögen gilt jeweils eine Anlagegruppe.

4 Die Aufsichtsabgabe wird den Einrichtungen neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt.

Art. 9 Ordentliche Gebühren

1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen: Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken

2 Befähigungserklärung für Personen und Institutionen nach 500– 5 000 i.

3 Artikel 48 f Absatz 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

2 Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Ansatz von 250 Franken pro Stunde.

Art. 10 Ausserordentliche Gebühr

1 Für ausserordentliche Inspektionen oder aufwendige Abklärungen wird von den Aufsichtsbehörden je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben.

2 Für ausserordentliche Revisionen, Kontrollen oder aufwendige Abklärungen wird von dem Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und den Anlagestiftungen je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben.

Art. 11 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

4 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 . 4. Abschnitt: Bestimmungen über die Gründung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen

1 Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, müssen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen und Nachweise für den Erlass der Verfügung über die Aufsichtsübernahme und die allfällige Registrierung vor dem Gründungsakt und vor der Eintragung ins Handelsregister zur Prüfung einreichen.

2 Sie müssen insbesondere folgende Unterlagen einreichen:

3 Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einreichen:

Art. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die geplante Organisation, die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, insbesondere ob der organisatorische Aufbau, die Abläufe und Aufgaben klar und hinreichend geregelt sind und ob die

5 Artikel 51 b Absatz 2 BVG und 48 h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge eingehalten werden.

2 Bei der Prüfung der Vorsorgereglemente achtet sie insbesondere darauf, dass die reglementarischen Leistungen und deren Finanzierung sich auf eine Bestätigung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge stützen, woraus hervorgeht, dass das finanzielle Gleichgewicht gewährleistet ist.

3 Bei der Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen berücksichtigt sie insbesondere:

Art. 14 Berichterstattung nach der Gründung

Die Aufsichtsbehörde kann der Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Startphase auch unterjährige Fristen zur Berichterstattung setzen. 5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Sammelund Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Art. 65 Abs. 4 BVG

Art. 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Sammelund Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Artikel 65 Absatz 4 BVG folgende Unterlagen einreichen:

Art. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme

Eine Sammeloder Gemeinschaftseinrichtung darf keine Anschlussverträge abschliessen, solange die Aufsichtsbehörde die Verfügung über die Aufsichtsübernahme nicht erlassen hat.

Art. 17 Anfangsvermögen

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Sammeloder Gemeinschaftseinrichtung über ein genügendes Anfangsvermögen verfügt. Das Anfangsvermögen ist genügend, wenn es die in den ersten zwei Jahren zu erwartenden Verwaltungs-, Organisationsund anderen Betriebskosten deckt.

Art. 18 Garantie, Rückdeckung

1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob bei der Errichtung zugunsten der Sammeloder Gemeinschaftseinrichtung eine unwiderrufliche, nicht abtretbare Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehenden Bank oder eine volle Rückdeckung einer der schweizerischen oder liechtensteinischen Aufsicht unterstehenden Versicherung vorliegt.

2 Die Garantie muss auf mindestens 500 000 Franken lauten und mit einer Verpflichtungsdauer von fünf Jahren abgeschlossen worden sein. Die Aufsichtsbehörde kann den Mindestbetrag auf höchstens 1 Million Franken erhöhen. Für die Festlegung des Betrags sind das zu erwartende Vorsorgekapital sowie die Anzahl der Anschlussverträge und deren Mindestvertragsdauer massgebend.

3 Die Rückdeckung muss unkündbar auf mindestens fünf Jahre festgelegt worden sein.

4 Die Garantie oder die Rückdeckung wird in Anspruch genommen, wenn vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ein Liquidationsverfahren über die Einrichtung eröffnet wird und eine Schädigung der Versicherten oder Dritter oder Leistungen des Sicherheitsfonds nicht ausgeschlossen sind. Die Bank oder die Versicherung leistet auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung hin. Zur Zahlungsaufforderung ist allein die zuständige Aufsichtsbehörde ermächtigt.

Art. 19 Parität im obersten Organ

Spätestens ein Jahr nach dem Erlass der Verfügung zur Aufsichtsübernahme ist das oberste Organ der Sammeloder Gemeinschaftseinrichtung in paritätischen Wahlen zu besetzen.

Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit

1 Ergeben sich bei einer Sammelund Gemeinschaftseinrichtung wesentliche Änderungen in ihrer Geschäftstätigkeit, so meldet das oberste Organ dies der Aufsichtsbehörde. Diese verlangt den Nachweis, dass ein solider Fortbestand gewährleistet ist.

2 Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich die Anzahl der Anschlüsse oder das Deckungskapital innert 12 Monaten um 25 Prozent verändert. 6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Anlagestiftungen

Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Anlagestiftungen folgende Unterlagen einreichen:

Art. 22 Widmungsvermögen

Das bei der Gründung gewidmete Vermögen der Anlagestiftung muss mindestens 100 000 Franken betragen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

6 1. Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen;

7 2. Verordnung vom 17. Oktober 1984 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, mit Wirkung am 31. Dezember 2014.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

8 Die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 wird wie folgt geändert:

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Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG.

2 Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV

10 gilt die Verordnung vom 17. Oktober 1984 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist.

3 Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung.

4 Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet.

5 Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.40

[^2]: Eingefügt durch den Anhang der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1349).

[^3]: SR 831.441.1

[^4]: SR 172.041.1

[^5]: SR 831.441.1

[^6]: [AS 1983 829, 1996 146 Ziff. I 10, 1998 1662 Art. 28 1840, 2004 4279 Anhang Ziff. 3 4653, 2006 4705 Ziff. II 94]

[^7]: [AS 1984 1224, 2004 4279 Anhang Ziff. 4 4653]

[^8]: SR 221.411

[^9]: Die Änderung kann unter AS 2011 3425 konsultiert werden.

[^10]: AS 1984 1224, 2004 4279 4653

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