Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-06-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 37 a Absatz 2, 37 b Absatz 3 und 37 c Absatz 2 des

1 über die Verwendung der zweckgebundenen Bundesgesetzes vom 22. März 1985 Mineralölsteuer (MinVG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verteilung und Gewährung von Beiträgen an die Massnahmen nach Artikel 37 a Absatz 1 MinVG.

Art. 2 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes

2 Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 ist anwendbar.

2. Abschnitt: Verteilschlüssel und Höhe der Beiträge

Art. 3 Verteilschlüssel

1 Der Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels nach Artikel 37 a MinVG beträgt acht Jahre.

2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann vom Verteilschlüssel vorübergehend abweichen:

3 Wird vom Verteilschlüssel abgewichen, so muss sichergestellt werden, dass der Verteilschlüssel über den Zeitraum nach Absatz 1 eingehalten wird.

Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen

1 Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37 d –37 f MinVG gewähren.

2 Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms.

3 Die Massnahmen nach den Artikeln 37 d –37 f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen.

Art. 5 Mehrjahresprogramm

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Anhörung der interessierten Kreise das Mehrjahresprogramm fest. Dieses enthält eine mittelfristige Finanzplanung und legt die Schwerpunkte nach Artikel 37 a Absatz 3 MinVG fest.

2 Das Mehrjahresprogramm legt für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen nach den Artikeln 37 d , 37 e und 37 f Buchstaben b–d MinVG Höchstsätze zwischen

40 und 80 Prozent der anrechenbaren Kosten fest.

3 Die Dauer eines Mehrjahresprogramms beträgt vier Jahre.

Art. 6 Anrechenbare Kosten

1 Nicht als Kosten einer Massnahme anrechenbar sind insbesondere:

2 Der Gesuchsteller muss die Kosten belegen. Fallen für wiederkehrende Massnahmen jeweils ungefähr gleich hohe Kosten an, so können die anrechenbaren Kosten aufgrund von Erfahrungswerten bestimmt werden.

Art. 7 Bemessung der Beiträge

1 Die Höhe der einzelnen Beiträge bemisst sich nach:

2 Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr gewährt.

3 Für Massnahmen, deren Dauer über ein Kalenderjahr hinausgeht, werden für jedes Kalenderjahr Teilbeträge festgesetzt.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 8 Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch ist vom Gesuchsteller unterzeichnet und im Doppel beim BAZL einzureichen.

2 Es muss die folgenden Angaben enthalten:

3 Das BAZL kann weitere Unterlagen anfordern.

4 Das Gesuch ist jeweils vor Ende März für das laufende Jahr einzureichen. Sind die Beiträge für mehrjährige Massnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 bereits festgelegt, so müssen sie nicht jährlich beantragt werden.

5 Wird eine Massnahme, für die bereits ein Beitrag beantragt oder zugesprochen wurde, wesentlich geändert, so ist dem BAZL ein neues Gesuch einzureichen.

Art. 9 Prioritätenordnung

1 Übersteigt der Gesamtbetrag der Gesuche, die die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 8 erfüllen, die für ein Kalenderjahr verfügbaren Mittel, so erstellt das BAZL gestützt auf das Mehrjahresprogramm eine Prioritätenordnung.

2 Es gibt die Prioritätenordnung den interessierten Kreisen bekannt.

Art. 10 Beitragszusicherung

1 Das BAZL entscheidet mit Verfügung über das Gesuch.

2 Übersteigt der beantragte Beitrag drei Millionen Franken, so entscheidet es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

3 Die Verfügung bezeichnet:

4 Die Zusicherung des Beitrags verfällt, wenn mit der Durchführung der Massnahme nicht innerhalb der in der Zusicherungsverfügung festgelegten Frist begonnen wird.

Art. 11 Auszahlung

1 Das BAZL veranlasst die Auszahlung der Beiträge.

2 Für Massnahmen, deren Dauer über ein Kalenderjahr hinausgeht, wird jedes Jahr der entsprechende Teilbetrag ausbezahlt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

3

Art. 13 Übergangsbestimmung

Am 1. Januar 2012 beginnt der erste achtjährige Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels (Art. 3).

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 725.116.2

[^2]: SR 616.1 für Massnahmen im Luftverkehr

[^3]: Die Änderung kann unter AS 2011 3473 konsultiert werden.

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