Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-06-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 269c Absatz 3 und 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs[^1] (ZGB) und die Artikel 15 Absatz 3 und 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001[^2] zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über den Schutz des Kindes bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zuständige Behörden

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist zuständig für:

2 Die kantonale Behörde nach Artikel 316 Absatz 1bis ZGB (kantonale Behörde) ist zuständig für:

3 Der Kanton kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 auf einen anderen Kanton oder eine interkantonale Behörde übertragen.

Art. 3 Kindeswohl

Eine Adoption und die Aufnahme zur Adoption dürfen nur erfolgen, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sie dem Wohl des Kindes dienen.

2. Abschnitt: Aufnahme von Kindern zur Adoption

Art. 4 Bewilligungspflicht

Wer gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und ein Kind zur Adoption aufnehmen oder ein Kind aus dem Ausland adoptieren will, benötigt eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

Art. 5 Adoptionseignung

1 Die kantonale Behörde klärt die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab.

2 Die Eignung besteht, wenn:

die künftigen Adoptiveltern:

3 An die Eignung der künftigen Adoptiveltern sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn ein über 4 Jahre altes oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind oder gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen werden sollen oder bereits mehrere Kinder in der Familie leben.

4 Die Eignung ist zu verneinen, wenn der Altersunterschied zwischen dem aufzunehmenden Kind und den künftigen Adoptiveltern mehr als 45 Jahre beträgt. Ausnahmsweise kann die Eignung trotzdem gegeben sein, namentlich wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem aufzunehmenden Kind bereits eine vertraute Beziehung besteht.

5 Zur Abklärung zieht die kantonale Behörde eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat.

6 Zur Abklärung nach Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 3 verlangt die kantonale Behörde einen Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem (VOSTRA). Von Ausländerinnen und Ausländern verlangt sie einen Auszug aus dem Strafregister ihres Herkunftsstaates oder ein gleichwertiges Dokument. Ist ein Strafverfahren wegen eines mit der Adoption unvereinbaren Delikts hängig, so sistiert die kantonale Behörde die Abklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Art. 6 Eignungsbescheinigung

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so bescheinigt die kantonale Behörde mittels Verfügung die Eignung zur Adoption.

2 Die Bescheinigung nennt insbesondere den Herkunftsstaat und das Mindest- und Höchstalter des aufzunehmenden Kindes. Sie hält fest, ob gesundheitlich beeinträchtigte Kinder aufgenommen werden dürfen.

3 Sie ist maximal 3 Jahre gültig und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann erneuert werden.

Art. 7 Bewilligung

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so kann die Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes erteilt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

2 Die kantonale Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.

3 Sind die Unterlagen nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann eine Übersetzung verlangt oder veranlasst werden.

4 Die Bewilligung enthält namentlich Angaben zu Namen, Geburtsdatum und -ort des Kindes. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

5 Bei einer internationalen Adoption entscheidet die kantonale Behörde vor der Einreise des Kindes, ob die Bewilligung erteilt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann sie der Einreise zustimmen, bevor sie über die Erteilung der Bewilligung entscheidet, namentlich wenn das Beibringen der Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–e vor der Einreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

6 Bei in der Schweiz geborenen Kindern entscheidet die kantonale Behörde vor der Aufnahme über die Erteilung der Bewilligung.

Art. 8 Kantonale Migrationsbehörde

1 Die kantonale Behörde überweist die Eignungsbescheinigung oder die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes der kantonalen Migrationsbehörde.

2 Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über die Ermächtigung zur Visumserteilung oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Sie teilt ihren Entscheid der kantonalen Behörde mit.

3 Die kantonale Migrationsbehörde oder, mit ihrem Einverständnis, die schweizerische Vertretung im Herkunftsstaat des Kindes darf das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung erst ausstellen, wenn die Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b–e vorliegen, die kantonale Behörde die Bewilligung erteilt oder ausnahmsweise der Einreise vor der Entscheidung über die Bewilligung zugestimmt hat.

Art. 9 Meldepflichten

1 Die künftigen Adoptiveltern müssen der kantonalen Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere Änderungen in der Lebens- und Wohngemeinschaft sowie Wohnungswechsel, unverzüglich melden.

2 Sie müssen der kantonalen Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes melden.

3 Die kantonale Behörde benachrichtigt die Kindesschutzbehörde[^3] im Hinblick auf die Ernennung eines Beistandes (Art. 17 BG-HAÜ) oder eines Vormundes (Art. 18 BG-HAÜ) und gegebenenfalls die kantonale Migrationsbehörde.

Art. 10 Aufsicht

1 Die kantonale Behörde vergewissert sich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden. Sie bezeichnet eine geeignete Person, welche die künftige Adoptivfamilie so oft als nötig, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr, besucht. Diese Person bildet sich ein Urteil über die Betreuung des Kindes und erstattet der kantonalen Behörde Bericht.

2 Werden Mängel festgestellt, so fordert die kantonale Behörde die künftigen Adoptiveltern auf, unverzüglich die zur Behebung nötigen Massnahmen einzuleiten und ihr über die Umsetzung der Massnahmen Bericht zu erstatten.

3 Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten, so entzieht die kantonale Behörde die Bewilligung oder die Eignungsbescheinigung, sofern erst diese vorliegt. Sie unterrichtet die zuständige Kindesschutzbehörde und, soweit notwendig, das kantonale Migrationsamt.

4 Ist das Kind in der Schweiz, so bringt die kantonale Behörde das Kind anderswo unter oder fordert die zuständige Kindesschutzbehörde dazu auf.

Art. 11 Sanktionen

1 Wer Pflichten aus diesem Abschnitt oder aus einer gestützt darauf erlassenen Verfügung verletzt, kann von der kantonalen Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken belegt werden.

2 Wird eine Ordnungsbusse ausgesprochen, so kann die kantonale Behörde für die vorsätzliche Wiederholung Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches[^4] androhen.

3. Abschnitt: Adoptionsvermittlung

Art. 12 Bewilligungspflicht

1 Wer in der Schweiz Dienstleistungen anbieten will, um zur Adoption freigegebene Kinder und künftige Adoptiveltern zusammenzuführen, insbesondere wer auf Möglichkeiten hinweisen will, ein unmündiges Kind zur Adoption aufzunehmen (Vermittlungsstelle), benötigt eine Bewilligung des BJ.

2 Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen juristischen Personen des privaten Rechts kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die für die Adoptionsvermittlung verantwortlichen natürlichen Personen die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.

Art. 13 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Wer ein Bewilligungsgesuch als Vermittlungsstelle stellt, muss:

2 Juristische Personen des privaten Rechts müssen zudem die Statuten beilegen und die Organe bezeichnen.

3 Das BJ kann weitere Angaben verlangen.

Art. 14 Erteilung der Bewilligung

Die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung wird auf höchstens 5 Jahre befristet erteilt. Sie nennt insbesondere die Herkunftsstaaten, für die sie ausgestellt wird.

Art. 15 Meldungen wesentlicher Änderungen

Vermittlungsstellen müssen Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen berühren, unverzüglich dem BJ melden.

Art. 16 Vorschlag zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption

Die Vermittlungsstelle darf den künftigen Adoptiveltern einen Vorschlag zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption erst unterbreiten, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes erfüllt sind. Insbesondere muss die Eignungsbescheinigung vorliegen und die kantonale Behörde informiert sein.

Art. 17 Information und Beratung

1 Die Vermittlungsstelle muss den künftigen Adoptiveltern und der kantonalen Behörde alle Informationen weitergeben, die ihr über das Kind und seine leiblichen Eltern zur Verfügung stehen.

2 Sie muss die künftigen Adoptiveltern über die Schwierigkeiten aufklären, die mit der beabsichtigten Aufnahme eines Kindes verbunden sein können.

Art. 18 Entgelt

Die Vermittlungsstelle hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und ihre Auslagen.

Art. 19 Aktenführung

1 Die Vermittlungsstelle muss über jedes vermittelte Kind ein Dossier anlegen.

2 Auf Verlangen muss sie die Akten der kantonalen Behörde oder dem BJ herausgeben.

3 Sie muss die Akten aufbewahren und spätestens bei Beendigung ihrer Tätigkeit der im Zeitpunkt der Adoption zuständigen kantonalen Behörde zur Aufbewahrung übergeben.

Art. 20 Berichterstattung und Auskunftspflicht

Die Vermittlungsstelle muss dem BJ jährlich Bericht über ihre Tätigkeit erstatten und ihm sowie der kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft erteilen. Das BJ kann Richtlinien über Inhalt und Form des Jahresberichts erlassen.

Art. 21 Zusammenarbeit

Die Vermittlungsstelle ist zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im In‑ und Ausland verpflichtet.

Art. 22 Schweigepflicht

1 Die Vermittlungsstelle und ihre Hilfspersonen müssen über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, Stillschweigen wahren.

2 Die Beendigung der Vermittlungstätigkeit hebt die Schweigepflicht nicht auf.

Art. 23 Sanktionen

1 Das BJ entzieht die Bewilligung, wenn die Vermittlungsstelle:

2 Es kann jede Person, die ohne Bewilligung eine Vermittlungstätigkeit ausübt, mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken belegen.

4. Abschnitt: Gebühren bei internationalen Adoptionen

Art. 24 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^5].

Art. 25 Gebührenpflicht

Gebührenpflichtige Leistungen des BJ sind:

Art. 26 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr für Dienstleistungen nach Artikel 25 Buchstaben a und b bemisst sich nach Zeitaufwand und beträgt, einschliesslich Auslagen, 200–1000 Franken.

2 Die Gebühr für die Ausstellung eines Einreisedokuments nach Artikel 10 BG‑HAÜ richtet sich nach der Verordnung vom 29. November 2006[^6] über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

Art. 27 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass

Auf schriftliches Gesuch hin kann das BJ die Gebühr nach Artikel 26 Absatz 1 ermässigen oder erlassen, namentlich bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: SR 211.221.31

[^3]: bis 31.12.2012 «Vormundschaftsbehörde»

[^4]: SR 311.0

[^5]: SR 172.041.1

[^6]: SR 191.11

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