Abkommen vom 15. November 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Französischen Republik, und der Europäischen Organisation für Kernforschung über den Schutz vor ionisierender Strahlung und die Sicherheit der Anlagen der Europäischen Organisation für Kernforschung (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-11-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat

(nachfolgend «Schweizerischer Bundesrat» genannt)

und die Regierung der Französischen Republik

(nachfolgend «Französische Regierung» genannt)

und die Europäische Organisation für Kernforschung

(nachfolgend «Organisation» bzw. «CERN» genannt),

nachfolgend gemeinsam «Parteien» genannt,

eingedenk des Übereinkommens vom 1. Juli 1953[^1] zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung in der abgeänderten Fassung vom 17. Januar 1971;

eingedenk des Abkommens vom 11. Juni 1955[^2] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisation in der Schweiz (nachfolgend «Sitzabkommen» genannt) und insbesondere des Artikels 26;

eingedenk des Abkommens vom 13. September 1965 in der revidierten Fassung vom 16. Juni 1972 zwischen der Französischen Regierung und der Organisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisation in Frankreich (nachfolgend «Statutabkommen» genannt) und insbesondere des Artikels XXII;

eingedenk des Abkommens vom 13. September 1965[^3] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen Regierung betreffend die Ausdehnung des Geländes der Organisation auf französisches Hoheitsgebiet und insbesondere des Artikels II;

in Erwägung, dass die Schweiz und Frankreich als Sitzstaaten der Organisation mit dieser zur Erleichterung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten;

in Erwägung, dass die Organisation mit ihren Sitzstaaten zusammenarbeitet, um jeden Nachteil, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Sitzstaaten ergeben könnte, zu vermeiden;

in Erwägung, dass die primäre Verantwortung für den Betrieb und die Sicherheit ihrer Anlagen der Organisation obliegt;

eingedenk des Übereinkommens vom 28. April 1972 zwischen der Französischen Regierung und der Organisation über den Schutz vor ionisierender Strahlung und des Übereinkommens vom 11. Juli 2000 zwischen der Französischen Regierung und der Organisation über die Sicherheit der Anlagen in Verbindung mit dem Large Hadron Collider (LHC) und dem Super Proton Synchrotron (SPS);

eingedenk des Abkommens vom 8. September 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation zur Sicherstellung der Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes;

in Erwägung, dass einerseits die Übereinkommen vom 28. April 1972 und vom 11. Juli 2000 und andererseits das Abkommen vom 8. September 1993 zwei unterschiedliche bilaterale Zusammenarbeitsformen im Bereich des Schutzes vor ionisierender Strahlung und der Sicherheit der Anlagen der Organisation geschaffen haben;

in Erwägung, dass die technische Einzigartigkeit der Anlagen der Organisation eine einheitliche und transparente Regelung erfordert und demzufolge eine trilaterale Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes vor ionisierender Strahlung und der Sicherheit der Anlagen der Organisation vorzusehen ist,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

Mit diesem Abkommen soll sichergestellt werden, dass unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und Regelungen jedes Sitzstaates, der einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union, jener der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) sowie der internationalen Empfehlungen und Normen, darunter jene der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP), die bewährten Verfahren zum Schutz vor ionisierender Strahlung und zur Sicherheit Anwendung finden auf die Anlagen der Organisation, in denen ionisierende Strahlen genutzt werden. Anhang 1 enthält eine als Anhalt dienende Liste der massgeblichen Rechtsakte der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der zu berücksichtigenden internationalen Normen und Empfehlungen.

Zu diesem Zweck werden in diesem Abkommen die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien sowie deren diesbezüglichen Pflichten festgelegt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

«Sicherheit»: sämtliche technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die bei Auslegung, Bau, Betrieb und Abbruch einer Anlage getroffen werden, um:

Art. 3 Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Parteien

3.1 Dreiertreffen

Die Parteien halten mindestens zwei Mal jährlich Treffen (nachfolgend «Dreiertreffen» genannt) ab. Das Dreiertreffen findet zudem auf Verlangen einer der Parteien statt.

3.1.1 Vertretungen

An den Dreiertreffen werden die Französische Regierung und der Schweizerische Bundesrat durch die Behörden vertreten. Die Organisation wird durch die für den Sicherheits- und Strahlenschutzbereich zuständige Organisationseinheit vertreten.

Die Behörden und die zuständige Organisationseinheit des CERN benennen die Personen, gegebenenfalls einschliesslich von Sachverständigen und Beratern, die an den Dreiertreffen teilnehmen. Jede Partei setzt die anderen Parteien über die entsprechend benannten Personen in Kenntnis.

3.1.2 Auftrag

An den Dreiertreffen:

unterbreitet die Organisation zur Bestätigung durch die Behörden:

unterbreitet die Organisation zur Zulassung durch die Behörden:

regeln die Parteien:

Das genehmigte Protokoll ist für die an den Dreiertreffen gefassten Beschlüsse massgebend.

Die Organisation kommt den gegebenenfalls an den Dreiertreffen formulierten Bemerkungen und Forderungen der Behörden nach.

3.1.3 Sekretariat

Die Organisation ist für die Führung des Sekretariats der Dreiertreffen, deren Einberufung sowie deren Vor- und Nachbereitung zuständig. Sie unterbreitet die Protokollentwürfe zur Genehmigung durch die anderen Teilnehmenden. Sie überweist ausserdem die gemäss diesem Abkommen von ihr erarbeiteten Unterlagen an die Parteien.

3.2 Antrag auf Beratung

Die Behörden können der Organisation auf deren Antrag hin Beratung in konkreten Fragen des Schutzes vor ionisierender Strahlung und der Sicherheit nach gemeinsam festgelegten Verfahren leisten.

Die von den Behörden geleistete Beratung lässt ihr Recht, Bemerkungen und Forderungen im Rahmen der Dreiertreffen zu formulieren, unberührt.

3.3 Besichtigungen

Zur Erreichung der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Zielsetzung führen die Behörden auf dem Gelände der Organisation Besichtigungen durch, die gemeinsam erfolgen können.

Die Behörden verständigen sich über die jährlich geplanten Besichtigungen und schlagen der Organisation Daten und ein Besichtigungsprogramm mit den zu prüfenden Themen vor. Die Parteien einigen sich an einem Dreiertreffen über die Besichtigungsdaten und das Besichtigungsprogramm.

Zusätzliche Besichtigungen können vorgenommen werden, wenn die Umstände es erfordern.

Von den Behörden benannte Sachverständige können diese bei den Besichtigungen begleiten.

Zu jeder Besichtigung wird ein Folgeschreiben erstellt. Die im Laufe der Besichtigungen gemachten Feststellungen können zu Bemerkungen und Forderungen seitens der Behörden Anlass geben. Die Organisation kommt diesen Bemerkungen und Forderungen nach.

Art. 4 Pflichten des CERN im Bereich Schutz vor ionisierender Strahlung und Sicherheit

4.1 Allgemeine Pflichten

Die Organisation legt Regeln fest und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit während der gesamten Lebensdauer ihrer Anlagen (Auslegung, Bau, Betrieb, Stilllegung und Abbruch) der Schutz vor ionisierender Strahlung und die Sicherheit nach den in diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährleistet sind.

4.2 Auswirkungen der Streustrahlung und der radioaktiven Abgaben auf Umwelt und Menschen

Die Organisation beurteilt mittels an Dreiertreffen zugelassenen Methoden die Auswirkungen der Streustrahlung und der radioaktiven Abgaben auf Umwelt und Menschen. Die Organisation trifft die notwendigen Vorkehrungen, um diese Auswirkungen so gering wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.

4.3 Auswirkungen der Direktstrahlung und der induzierten Radioaktivität auf die Arbeitnehmenden

Die Organisation beurteilt mittels an Dreiertreffen zugelassenen Methoden die Auswirkungen der Exposition durch Direktstrahlung und induzierte Radioaktivität auf die Arbeitnehmenden. Die Organisation trifft die notwendigen Vorkehrungen, um diese Auswirkungen so gering wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.

4.4 Dokumentation zur Sicherheit und zum Schutz vor ionisierender Strahlung

Die Organisation erarbeitet eine Dokumentation zur Sicherheit und zum Schutz vor ionisierender Strahlung nach Anhang 2 und hält diese auf dem neusten Stand.

Mögliche Änderungen der in Anhang 2 genannten Unterlagen sowie die Modalitäten der Übermittlung dieser Dokumentation an die anderen Parteien werden im Rahmen eines Dreiertreffens festgelegt. Vor der Überprüfung an einem Dreiertreffen werden die Unterlagen durch die Behörden und die ihnen technische Unterstützung leistenden Institutionen beurteilt.

Art. 5 Dosimetriestelle des CERN

Die Personendosimetriestelle des CERN (nachfolgend «Dosimetriestelle» genannt) erhebt mithilfe persönlicher Dosimeter die externe Exposition aller Arbeitnehmenden auf dem Gelände der Organisation, die ionisierender Strahlung ausgesetzt sein könnten. Sie führt Dosimetriemessungen zur internen Exposition durch, wenn die Umstände es erfordern.

Die Dosimetriestelle wird nach dem von den Parteien an einem Dreiertreffen festgelegten Verfahren durch die Behörden akkreditiert.

Die Dosimetriestelle übermittelt den beiden Sitzstaaten regelmässig die Ergebnisse der Überwachung der Personendosen zur Eintragung in die nationalen Register.

Art. 6 Radioaktive Materialien

Die Einfuhr und die Ausfuhr von radioaktiven Materialien müssen durch die Behörden in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bewilligt worden sein, wobei die durch die Behörden erteilten Bewilligungen gegenseitig zu berücksichtigen sind. Die Bewilligungen umfassen unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse Vorschriften über den Besitz und den Umgang mit radioaktiven Stoffen entsprechend der Ausbreitungs- und Kontaminationsgefahr.

Die Organisation entscheidet auf ihrem Gelände frei und in eigener Verantwortung über die Bewegungen von radioaktiven Materialien.

Sie führt ein Inventar der geschlossenen Strahlenquellen unter Angabe deren Standortes. Sie übermittelt den anderen Parteien jährlich eine Zusammenfassung des Inventars.

Art. 7 Radioaktive Abfälle

Die radioaktiven Abfälle aus den Anlagen werden durch die Sitzstaaten auf den hierfür vorgesehenen Wegen in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften entsorgt.

Für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle verfasst die Organisation eine «Abfallstudie» zu allen Anlagen des Standortes und übermittelt diese den Parteien.

Die Studie enthält für jede Abfallart die vorgesehenen Entsorgungswege. Sie wird bei Bedarf aktualisiert. Die Abfallstudie berücksichtigt, dass die Abfälle hinsichtlich der Menge, der Aktivität und der Toxizität auf die Sitzstaaten gerecht zu verteilen sind, und stellt eine Entsorgung auf den technisch und wirtschaftlich günstigsten Wegen sicher.

Die Wahl der Entsorgungswege wird nach Prüfung an einem Dreiertreffen durch die Parteien genehmigt.

Die Organisation führt ein Inventar der durch die Sitzstaaten entsorgten und an ihrem Standort vorhandenen radioaktiven Abfälle.

Art. 8 Beförderung

Die Beförderung von radioaktiven Materialien und radioaktiven Abfällen zwischen den einzelnen Standorten des CERN erfolgt nach den in den Sitzstaaten anzuwendenden europäischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport auf der Strasse, wobei die Behörden dem CERN die in dieser Regelung vorgesehenen Ausnahmen gewähren, um seinen Betriebsbedürfnissen und seinen technischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Transportbedingungen für radioaktive Materialien und radioaktive Abfälle werden unter Berücksichtigung der genannten Rechtsvorschriften und Ausnahmen in einer von den Behörden bestätigten CERN-Regel festgelegt.

Bis eine entsprechende CERN-Regel festgelegt ist, bleiben die bisherigen Ausnahmeregelungen in Kraft, wobei die von einer Behörde erteilte Ausnahme von den anderen Behörden anzuerkennen ist.

Beförderungen innerhalb des CERN-Geländes auf nicht öffentlichen Strassen erfolgen nach Verfahren, welche die Organisation ohne Unterbreitung an die Behörden frei festlegt.

Art. 9 Ereignismeldung

Die Organisation meldet den Behörden unverzüglich jedes Ereignis, das gemäss der von der IAEO und der Kernenergieagentur (NEA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeinsam erarbeiteten Internationalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (INES) als bedeutsam einzustufen ist. Das Melde- und Einstufungsverfahren wird an einem Dreiertreffen bestimmt.

Art. 10 Sicherheit der Schweiz und Frankreichs

Das Recht des Schweizerischen Bundesrates und der Französischen Regierung, nach den Bestimmungen von Artikel 26 des Sitzabkommens bzw. von Artikel XXII des Statutabkommens im Interesse der Sicherheit der Schweiz oder Frankreichs zweckdienliche Massnahmen zu treffen, die eine Aufforderung an das CERN um Einstellung des Betriebs seiner Anlagen umfassen können, wird durch dieses Abkommen nicht berührt.

Art. 11 Vollzug des Abkommens durch die Parteien

Die Parteien vollziehen dieses Abkommen in Treu und Glauben, im Geiste der gegenseitigen Zusammenarbeit und Information unter Berücksichtigung ihrer aus dem Sitzabkommen oder dem Statutabkommen erwachsenden Rechte und Pflichten sowie nach einem den Risiken für die Sicherheit und den Schutz vor ionisierender Strahlung angemessenen Vorgehen.

Art. 12 Streitbeilegung

Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten.

Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die nicht gütlich beigelegt werden konnten, sind dem Präsidenten des CERN-Rates zur Kenntnis zu bringen, der sich um die Herbeiführung einer gütlichen Beilegung bemühen oder die Frage dem Rat unterbreiten kann.

Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die nicht nach dem vorstehenden Absatz beigelegt werden konnten, werden gemäss den freiwilligen Schiedsverfahrensregeln des Ständigen Schiedshofs für internationale Organisationen und Staaten einem einzigen Schiedsrichter überwiesen.

Art. 13 Änderungen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.