Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2010-03-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 2008 , beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Abgabe).

3 Art. 2 Geltungsbereich Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abgabepflichtige Nationalstrassen) gemäss Bundesbeschlusses vom 10. Dezember

4 2012 über das Nationalstrassennetz erhoben.

2. Abschnitt: Abgabepflicht

Art. 3 Abgabeobjekt

1 Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im Inoder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige Nationalstrassen benützt werden.

2 Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem

5 Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 unterliegen.

Art. 4 Ausnahmen

1 Von der Abgabe ausgenommen sind:

2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen oder aus humanitären Gründen, weitere Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausnehmen.

3 Sie kann die Abgabepflicht auf einzelnen Nationalstrassenabschnitten sistieren, wenn die Polizei den Verkehr infolge von Katastrophen oder anderen ausserordentlichen Lagen ganz oder teilweise auf solche Strassen umleitet.

Art. 5 Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig sind die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und subsidiär die Halterin oder der Halter.

3. Abschnitt: Erhebung der Abgabe

Art. 6 Abgabebetrag

Die Abgabe beträgt 40 Franken.

Art. 7 Vignette

1 Die Abgabe ist durch den Kauf einer Vignette zu entrichten.

2 Bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben.

3 Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.

4 Sie gilt als entwertet, wenn sie:

Art. 8 Abgabeperiode

1 Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet.

2 Die Vignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.

Art. 9 Zuständigkeit für die Abgabeerhebung

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) gibt die Vignette heraus. Sie erhebt die Abgabe an der Grenze und im Ausland.

2 Die Kantone erheben die Abgabe im Landesinnern.

4. Abschnitt: Verwendung des Abgabeertrags

Art. 10

1 Der Reinertrag der Abgabe wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

6 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer verwendet.

2 Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandsentschädigungen gemäss Artikel 19.

5. Abschnitt: Kontrollen und Sicherheitsleistung

Art. 11 Kontrollen

Zur Durchsetzung der Abgabe führen Kontrollen durch:

7 Art. 12 Sicherheitsleistung Bestreitet eine Person, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, bei einer Kontrolle die Abgabepflicht oder bezahlt sie die Abgabe nicht sofort, so muss sie die entsprechenden Beträge hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

6. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 13

1 Gegen Verfügungen der Zollstellen oder erster kantonaler Instanzen kann bei der Oberzolldirektion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

8 Art. 14 Vergehen und Übertretungen

1 Wer entgegen den Artikeln 3–5, 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.

2 9

3 10 Artikel 245 des Strafgesetzbuchs ist anwendbar.

11 Art. 15 Strafverfolgung durch die Zollverwaltung

1 Die Zollverwaltung verfolgt und beurteilt Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt (Art. 11 Bst. a). Verstösse gegen Artikel 245 des Straf-

12 gesetzbuchs werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

2 Für das Verfahren der Zollverwaltung gilt das Ordnungsbussengesetz vom

13 18. März 2016 .

3 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt die Zollver-

14 waltung die Übertretung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 16 Strafverfolgung durch die Kantone

1 Die Kantone verfolgen Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellen (Art. 11 Bst. b).

2 3 15 und …

4 Der Bussenertrag fällt den Kantonen zu.

Art. 17 Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere das Anbringen der Vignette.

2 Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden zur Durchsetzung der Abgabe.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Kontrolle und die Strafverfolgung im Ordnungsbussenverfahren durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten über-

16 tragen.

4 Die Zollverwaltung und die Kantone können die Abgabeerhebung durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 19 Aufwandsentschädigung

Die Zollverwaltung, die Kantone und beauftragte Dritte erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2008 1337

[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).

[^4]: BBl 2017 7807

[^5]: SR 641.81

[^6]: SR 725.116.2

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).

[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).

[^9]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).

[^10]: SR 311.0

[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020, Abs. 1 seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6559; BBl 2015 959).

[^12]: SR 311.0

[^13]: SR 314.1

[^14]: SR 313.0

[^15]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).

[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).

[^17]: Inkrafttreten: 1. Dezember 2011

[^17]: BRB vom 24. Aug. 2011

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