Verordnung des UVEK vom 18. Januar 2011 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-01-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 35 Absätze 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes

1 vom 20. März 2009 (PBG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Abgeltungen, Beiträge oder Darlehen nach Artikel 28 Absatz 1 oder 34 Absatz 2 PBG oder nach Artikel 49 oder 56 des

2 Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) erhalten oder erhalten haben.

2 Die Artikel 3 und 4 Absatz 1 gelten für alle Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 PBG oder Artikel 5 EBG.

3 Bund, Kantone und Gemeinden können die Artikel 4 Absatz 2, 5 und 7–20 sinngemäss auf Unternehmen anwenden, deren Kosten sie nach Artikel 28 Absatz 3 oder

4 PBG tragen oder abgelten.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

Art. 3 Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht aller Unternehmen enthält unabhängig von ihrer Rechtsform mindestens die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Die Jahresrechnung besteht mindestens aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.

2 Der Anhang weist alle für den Betrieb von konzessionierten Linien und Strecken abgeschlossenen Sachund Haftpflichtversicherungen mit deren Deckungssummen aus. Der Anhang einer Infrastrukturbetreiberin enthält zudem die Investitionsrechnung für die Sparte Infrastruktur.

3 Alle Unternehmen müssen den Geschäftsbericht dem Bundesamt für Verkehr (BAV) innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zustellen. Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen von Kantonen müssen den Geschäftsbericht zudem innert derselben Frist diesen Kantonen zustellen.

4 Im Übrigen gelten für die Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen

3 des Bundes die Artikel 662–663 d des Obligationenrechts über den Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft.

Art. 4 Rechnungslegung

1 Die Jahresrechnung aller Unternehmen muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage vermitteln.

2 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes können ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard abschliessen, wenn:

3 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes müssen mindestens eine eingeschränkte Revision durchführen.

Art. 5 Auskunftspflicht gegenüber den Kantonen

Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen von Kantonen müssen diesen Auskunft über das Rechnungswesen und die Verkehrsstatistik geben.

Art. 6 Subventionsrechtliche Prüfung und Rechnungsgenehmigung

1 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes müssen dem BAV den Entwurf der Jahresrechnung mindestens dreissig Tage vor Einberufung der Generalversammlung zur subventionsrechtlichen Prüfung unterbreiten.

2 Sie müssen dem Entwurf folgende Ausweise beilegen:

4 nach Artikel 28 PBG oder Artikel 49 EBG , 2. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von Darlehen nach Artikel 56 EBG sowie nach anderen gesetzlichen Grundlagen per Ende des Geschäftsjahres, 3. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von noch nicht abgerechneten Finanzhilfen, 4. Art, Bildung und Auflösung von Rückstellungen (Rückstellungsspiegel) und Reserven;

3 Das BAV kann weitere Unterlagen verlangen.

4 Die Unternehmen müssen die endgültigen Ausweise nach Absatz 2 den Kantonen, die ihnen Abgeltungen, Beiträge oder Darlehen gewährt haben, innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zustellen.

5 Das BAV ist innert Monatsfrist schriftlich über die Beschlüsse der Generalversammlung zu informieren.

Art. 7 Trennung der Sparte Infrastruktur

von den übrigen Unternehmenssparten

1 Die Sparte Infrastruktur und die übrigen Unternehmenssparten sind in der Anlagenund Abschreibungsrechnung sowie in der Investitionsrechnung vollständig voneinander zu trennen oder mit Hilfe von Zwischensummen so zu gliedern, dass die Trennung ersichtlich ist.

2 In der Bilanz oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Anschaffungsund Buchwerte der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen.

3 In der Erfolgsrechnung oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Abschreibungen der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen. Unternehmen, die keine Betriebskostenund Leistungsrechnung führen, gliedern die Erfolgsrechnung nach den Grundsätzen von Absatz 1.

2. Kapitel: Anlagenund Abschreibungsrechnung

Art. 8 Grundsätze

1 Die Anlagenund Abschreibungsrechnung ist nach dem Bruttound dem Einzelbewertungsprinzip zu erstellen. Sie enthält als Detailrechnung die Bilanzpositionen des materiellen Anlagevermögens.

2 Die Mindestgliederung für zu aktivierende Anlagen richtet sich nach dem Anhang.

Art. 9 Abgrenzung zwischen der Erfolgsrechnung und der Anlagenund

Abschreibungsrechnung

1 Massnahmen die dazu dienen, die mit dem Abschreibungssatz ausgedrückte Nutzungsdauer zu erreichen, sind als Unterhalt in der Erfolgsrechnung auszuweisen.

2 Nicht aktivierbar sind direkt durch eine Investition ausgelöste einmalige Kosten, die im Finanzhandbuch des Unternehmens als solche aufgeführt sind. Sie sind nach den Grundsätzen über die Aktivierungsfähigkeit zu verbuchen und im Investitionsplan separat auszuweisen.

Art. 10 Aktivierung und Ausbuchung von Anlagen

1 Investitionen in neue Anlagen sind zu Anschaffungskosten zu aktivieren. Selbst hergestellte Anlagen sind zu Herstellungskosten zu aktivieren.

2 Gesamtund Teilerneuerungen von Anlagen sind zu Anschaffungsoder Herstellungskosten zu aktivieren.

3 Erweiterungen von Anlagen sind zu Anschaffungsoder Herstellungskosten zu aktivieren, wenn die Aktivierungsuntergrenze überschritten ist. Die Nutzungsdauer und der Abschreibungssatz von erweiterten Anlagen sind mit deren Inbetriebnahme neu zu bestimmen.

4 Effektive oder hochgerechnete Anlagenwerte und Wertberichtigungen von ersetzten Teilen oder ersetztem Material sind auszubuchen.

5 Restbuchwerte von Anlagen sind über die Erfolgsrechnung zu verbuchen.

6 Das Unternehmen muss eine Kostengrenze festlegen, unterhalb welcher die Anlagen nicht aktiviert werden.

Art. 11 Abschreibungen und Wertberichtigungen

1 Abschreibungen für die Anlagen des regionalen Personenverkehrs und der Infrastruktur sind innerhalb der im Anhang festgelegten Bandbreiten der Abschreibungssätze vorzunehmen. Die Abschreibungsdauer beginnt mit der kommerziellen Inbetriebnahme und endet mit der kommerziellen Ausserbetriebnahme. 1bis Werden vor Ablauf der Nutzungsdauer einer Anlage einzelne Anlageteile ersetzt oder erneuert, so kann die Anlage aufgrund einer Unterteilung in eine Hauptanlage und Unteranlagen aktiviert und abgeschrieben werden. Sind im Anhang Unteranlagen aufgeführt, so bedarf eine davon abweichende Unterteilung einer Bewilligung. Die Unterteilung der Anlage muss in der Anlagenund Abschreibungsrechnung

5 ersichtlich sein.

2 Auf Gesuch des Unternehmens kann das BAV einen abweichenden Abschreibungssatz bewilligen, wenn das Unternehmen:

6 c. andere als die im Anhang aufgeführten Unteranlagen abschreiben möchte.

3 A-Fonds-perdu-Beiträge der öffentlichen Hand und von Dritten für aktivierbare Investitionen, insbesondere für Tunnel-Ausbrucharbeiten, sind so zu verbuchen, dass auf diesem Teil der Investition keine erfolgswirksamen Wertberichtigungen gemacht werden können. Dabei darf der A-Fonds-perdu-Beitrag nicht mit dem Anschaffungswert verrechnet werden.

Art. 12 Veränderte Nutzungsdauer

1 Den Sparten regionaler Personenverkehr und Infrastruktur dürfen Abschreibungen nur bis zum Buchwert Null belastet werden.

2 Wird die Nutzungsdauer einer Anlage neu beurteilt, so ist der Restbuchwert planmässig über die neu festgelegte verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben.

3 Erträge und Aufwendungen, einschliesslich Restbuchwerte, aus Anlagenabgängen (Veräusserungserfolge) sind in der Sparte zu verbuchen, die die Kosten der Anlage getragen hat.

4 Im direkten Zusammenhang mit einer geplanten Erneuerung oder Erweiterung oder einem geplanten Ersatz vorhersehbare Veräusserungserfolge der Sparte Infrastruktur sind im Investitionsplan separat aufzuführen.

3. Kapitel: Betriebskostenund Leistungsrechnung, Planrechnung

Art. 13 Betriebskostenund Leistungsrechnung

1 Die Betriebskostenund Leistungsrechnung ist auf die Organisation und die Angebote des Unternehmens auszurichten. Das Leistungsund das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung sind einzuhalten.

2 Unternehmen unter gemeinsamer Leitung können die Betriebskostenund Leistungsrechnung über mehr als eine juristische Person führen.

3 Auf Gesuch hin kann das BAV bewilligen, dass die Betriebskostenund Leistungsrechnung nur über einen Teilbereich des Unternehmens geführt wird.

4 Führt ein Unternehmen in der Betriebskostenund Leistungsrechnung eine Sparte

7 Infrastruktur, so gilt Artikel 66 Absatz 3 EBG als erfüllt.

Art. 14 Planrechnung

1 In der Planrechnung sind das Leistungsund das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung einzuhalten. Sie kann sich auf die für die Offerte massgebenden Sparten beschränken.

2 Sie ist innerhalb einer Sparte in die gleichen Linien oder Strecken zu gliedern wie die Betriebskostenund Leistungsrechnung. Gelten die Besteller mehrere Strecken nach demselben interkantonalen Verteiler ab, so kann auf die Gliederung nach Strecken verzichtet werden.

3 Für die Linien der Sparte regionaler Personenverkehr sind pro Linie zusätzlich zur Planrechnung die detaillierten Markterlöse, Kosten und Abgeltungen der Offerte für das laufende Fahrplanjahr sowie die letzten verfügbaren Ist-Werte auszuweisen.

Art. 15 Planrechnung und Linienerfolgsrechnungen

1 In der Planrechnung und den Linienerfolgsrechnungen muss der Detaillierungsgrad der Markterlöse, der Kosten und der Abgeltungen identisch sein.

2 In der Betriebskostenund Leistungsrechnung sind die Summen der Markterlöse, der Kosten und der Abgeltungen aller Angebote derselben Sparte separat auszuweisen.

Art. 16 Mindestgliederung der Markterlöse

1 In der Sparte regionaler Personenverkehr sind die Markterlöse pro Linie mindestens wie folgt separat auszuweisen:

2 Die Verkehrserlöse sind pro Linie nach den folgenden Fahrausweisarten zu gliedern:

3 Beträgt in der Sparte regionaler Personenverkehr der Leistungsanteil einer Ressource für Dritte mehr als 10 Prozent der gesamten Leistung dieser Ressource, so gelten die damit erzielten Erlöse nicht als Nebenerlöse nach Artikel 29 Absatz 8 der

8 Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs. Solche Leistungen sind als Nebengeschäft zu führen.

4 In der Sparte Infrastruktur sind die Markterlöse mindestens wie folgt separat auszuweisen:

5 Das BAV kann im Einzelfall eine weitergehende Gliederung verlangen oder Erleichterungen gewähren.

Art. 17 Mindestgliederung der Kosten

1 In der Sparte regionaler Personenverkehr sind die Kosten, die Leistungsmengen, die Einheiten und die Kostensätze pro Linie mindestens wie folgt separat auszuweisen:

2 In der Sparte Infrastruktur sind die Kosten mindestens wie folgt separat auszuweisen:

9 ; EBG

3 In den Linienerfolgsrechnungen der Sparten ohne Abgeltungen des Bundes sind die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 separat auszuweisen, wenn sie von Kostenstellen stammen, die auch für Sparten mit Abgeltungen des Bundes Leistungen erbringen.

4 Das BAV kann im Einzelfall eine weitergehende Gliederung verlangen oder Erleichterungen gewähren.

5 Wurden Linien mit einem Betriebsvertrag nach Artikel 19 der Verordnung vom

10 4. November 2009 über die Personenbeförderung ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen, so können die Besteller verlangen, dass in der Planrechnung die Kosten der gesamten Leistung nach Absatz 1 gegliedert werden.

Art. 18 Mindestgliederung der Abgeltungen

1 In der Sparte regionaler Personenverkehr sind die Abgeltungen und allfällige Gewinne aus Nebengeschäften pro Linie mindestens wie folgt separat auszuweisen:

2 In der Sparte Infrastruktur sind die Abgeltungen und allfällige der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften mindestens wie folgt separat auszuweisen:

11 a. Abgeltungen nach Artikel 49 EBG ;

Art. 19 Ausweis der Summen und des Ergebnisses

1 In den Planrechnungen und Linienerfolgsrechnungen ist ausser den üblichen Summen das Ergebnis vor den Abgeltungen und den allfälligen Gewinnen aus Nebengeschäften auszuweisen.

2 Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung, welche das für die Gewinnverwendung

12 nach Artikel 36 PBG oder Artikel 67 EBG massgebende Ergebnis beeinflussen, sind mindestens pro Sparte auszuweisen. Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung, welche die für die Abgeltung massgebenden ungedeckten Kosten beeinflussen, sind in der Planrechnung pro Linie oder Strecke auszuweisen.

Art. 20 Mittelfristplan

1 Der Mittelfristplan der Sparte regionaler Personenverkehr muss einschliesslich der offerierten Fahrplanperiode mindestens vier Fahrplanjahre umfassen. Er ist nach Linien zu gliedern.

2 Mit Zustimmung der Besteller kann auf eine Gliederung nach Linien verzichtet werden.

3 Im Mittelfristplan sind mindestens die Summen der Markterlöse, der Kosten, der Abgeltungen und der Leistungsmengen sowie deren Veränderungen auszuweisen und zu erläutern. Die Leistungsmengen müssen die produktiven Kilometer, die Fahrplanstunden und die Personenkilometer umfassen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Das BAV vollzieht diese Verordnung.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

13 Die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1995 über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen wird aufgehoben.

Art. 23 Übergangsbestimmung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.