Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 8. September 2011 über die Datenbearbeitung (Datenverordnung-FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-09-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

1 (FINMAG), vom 22. Juni 2007 verordnet:

2 1. Abschnitt: Gegenstand

3 Art. 1 Diese Verordnung regelt:

4 2. Abschnitt: Datensammlung Gewähr

5 Art. 1 a Führung der Datensammlung Gewähr

1 Die FINMA nimmt Daten von Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG nicht gegeben ist oder deren Gewährsprüfung für den Fall einer künftigen Gewährsposition sicherzustellen ist, in eine Datensammlung auf.

2 Sie führt die Datensammlung zur Sicherstellung, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Geschäftsleitung der FINMA regelt in einem Bearbeitungsreglement:

2 Die für die Compliance zuständige Stelle der FINMA bearbeitet die Daten. Sie sorgt dafür, dass die Datenbearbeitung von der Beschaffung bis zur Archivierung oder Vernichtung nachvollziehbar ist. Sie führt eine Liste der Mitarbeitenden mit Zugriffsund Einsichtsrechten.

3 Die für die Informatik zuständige Stelle der FINMA stellt den technischen Betrieb sicher.

6 Art. 3 Inhalt

1 Die Datensammlung enthält Daten, die zur Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind.

2 Die Datensammlung enthält folgende Daten:

7 schriftliches Eingeständnis eines Fehlverhaltens gegenüber einer Behörde k. sowie Selbstanzeige.

Art. 4 Datensicherheit

1 Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.

2 Im Übrigen richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni

8 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

3 Die für die Compliance und für die Informatik zuständigen Stellen der FINMA treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Daten.

Art. 5 Datenbeschaffung

1 Die FINMA beschafft die Daten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG.

2 Die FINMA beschafft Daten bei:

9 … h.

3 Sie kann auch Daten in die Sammlung aufnehmen, die ihr Dritte zur Kenntnis

10 bringen und die die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllen.

11 Art. 5 a Information der betroffenen Person Die betroffenen Personen werden nach Eintrag in die Sammlung informiert. Arti-

12 kel 18 b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz bleibt vorbehalten.

Art. 6 Auskunftsrecht

Betroffene Personen können bei der FINMA Auskunft über Daten verlangen, welche die Datensammlung über sie enthält.

Art. 7 Datenberichtigung

Die FINMA berichtigt oder vernichtet umgehend Daten, die unrichtig oder unvollständig sind oder nicht dem Zweck der Datensammlung dienen.

Art. 8 Datenbekanntgabe

Die FINMA kann Daten bekanntgeben, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person schriftlich einwilligt.

Art. 9 Aufbewahrung

1 Die Daten einer Person werden aufbewahrt:

2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten bei der FINMA gelöscht und dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.

3 Will die betroffene Person bei einem Beaufsichtigten eine Gewährsposition einnehmen und ergibt die Gewährsprüfung der FINMA eine positive Beurteilung, so wird der Eintrag dieser Person vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 gelöscht.

13 3. Abschnitt: Datenbearbeitung durch Dritte

Art. 9 a

Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die nicht öffentlich zugänglich sind, folgenden Personen zugänglich machen, übermitteln und durch diese bearbeiten lassen:

14 4. Abschnitt: Schlussbestimmung

15 Art. 10 … Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 956.1

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 24. Jan. 2019, in Kraft seit 15. Febr. 2019 (AS 2019 451).

[^8]: SR 235.11

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, mit Wirkung seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).

[^12]: SR 235.1

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, mit Wirkung seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).

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