Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2007 vom 28. September 2007 (mit Anlagen und Resolution)
von 2007 (Stand am 30. Juli 2019)
Die Vertragsregierungen dieses Übereinkommens, in Anerkennung der aussergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse sowie das Erreichen ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsziele weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind; in Anerkennung der Bedeutung des Kaffeesektors für den Lebensunterhalt von Millionen von Menschen, insbesondere in Entwicklungsländern, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vielen dieser Länder die Erzeugung in kleinen Familienbetrieben erfolgt; in Anerkennung des Beitrags eines nachhaltigen Kaffeesektors zum Erreichen der international vereinbarten Entwicklungsziele, namentlich der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) und insbesondere der Armutsbeseitigung; in Anerkennung der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung des Kaffeesektors zu fördern, und damit zur Steigerung von Beschäftigung und Einkommen, zu höheren Lebensstandards und zu besseren Arbeitsbedingungen in den Mitgliedländern beizutragen; in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten, wie etwa beim internationalen Handel, einen wirtschaftlich diversifizierten globalen Kaffeesektor, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Erzeugerländer, die Steigerung der Kaffeeerzeugung und des Kaffeeverbrauchs sowie die Verbesserung der Beziehungen zwischen Kaffee-Ausfuhrländern und Kaffee-Einfuhrländern fördern kann; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, internationalen Organisationen, dem Privatsektor und allen anderen Interessengruppen zur Entwicklung des Kaffeesektors beitragen kann; in Anerkennung der Tatsache, dass ein besserer Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Kaffee und zu marktwirtschaftlichen Risikomanagement-Strategien dazu beitragen kann, dass Ungleichgewichte in Erzeugung und Verbrauch vermieden werden, die zu ausgeprägten Preisschwankungen zum Nachteil sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher führen können; in Anbetracht der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit aufgrund der
2 3 4 Anwendung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962 , 1968 , 1976 ,
5 6 7 1983 , 1994 und 2001 erwachsen sind, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I: Zielsetzung
Art. 1 Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommen ist es, den globalen Kaffeesektor zu stärken und für seine nachhaltige Ausdehnung in einem marktwirtschaftlichen Umfeld zugunsten aller Beteiligten in diesem Bereich zu sorgen, und im Hinblick darauf: 1. die internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten zu fördern; 2. ein Forum für zwischenstaatliche Konsultationen sowie für Konsultationen mit dem privaten Sektor über Kaffeeangelegenheiten zu schaffen; 3. Mitglieder dazu zu ermutigen, eine nachhaltige Kaffeewirtschaft in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht zu entwickeln; 4. ein Forum für Konsultationen zur Verständigung hinsichtlich der strukturellen Bedingungen in den internationalen Märkten zu schaffen sowie hinsichtlich der langfristigen Trends in Erzeugung und Verbrauch, die zu einem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und dadurch zu fairen Preisen für die Verbraucher und Erzeuger führen; 5. die Ausweitung des internationalen Handels mit Kaffee aller Arten und Formen zu erleichtern, seine Transparenz zu vergrössern und die Handelsschranken zu beseitigen; 6. wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Informationen, Statistiken und Studien sowie Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in Kaffeeangelegenheiten zu sammeln, zu verbreiten und zu veröffentlichen; 7. den Verbrauch und die Märkte für alle Arten und Formen von Kaffee zu fördern, auch in den Erzeugerländern; 8. Projekte, die den Mitgliedern und der Weltkaffeewirtschaft zugute kommen; 9. die Qualität des Kaffees zu fördern, um die Zufriedenheit der Verbraucher und die Gewinne der Produzenten zu steigern; 10. Mitglieder dazu zu ermutigen, angemessene Lebensmittelsicherheitsverfahren für den Kaffeesektor zu entwickeln; 11. Schulungsund Informationsprogramme zu fördern, die den Transfer von für Kaffee relevanter Technologie an Mitglieder unterstützen sollen; 12. Mitglieder dazu zu ermutigen, Strategien zur Steigerung der Kapazitäten der lokalen Gemeinschaften und der Kleinbauern zu entwickeln und umzusetzen, damit diese von der Kaffeeerzeugung profitieren können, was wiederum zur Armutsbekämpfung beitragen kann; 13. Die Verfügbarkeit von Informationen über Finanzinstrumente und -dienstleistungen zu verbessern, die den Kaffeeerzeugern helfen können, unter anderem über den Zugang zu Krediten und über Methoden für das Risikomanagement. : Kapitel II Begriffsbestimmungen
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. bedeutet Kaffee die Bohnen und Kirschen des Kaffeestrauchs, gleichgültig, ob nicht geschält oder geschält, roh oder geröstet, und einschliesslich des gemahlenen, entkoffeinierten, flüssigen und löslichen Kaffees. Der Rat prüft so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und erneut alle drei Jahre die Umrechnungsfaktoren für die unter den Buchstaben d–g genannten Kaffeesorten. Nach dieser Prüfung legt der Rat angemessene Umrechnungsfaktoren fest und veröffentlicht diese. Vor der ersten Prüfung und für den Fall, dass der Rat in dieser Angelegenheit keine Entscheidung treffen kann, werden die Umrechnungsfaktoren des Internationalen Kaffee- Übereinkommens von 2001 verwendet, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen haben die nachstehenden Begriffe die folgende Bedeutung: (a) als Rohkaffee wird jeglicher Kaffee in der Form einer grünen Bohne vor dem Rösten bezeichnet, (b) als getrocknete Kaffeekirschen werden die getrockneten Früchte des Kaffeestrauchs bezeichnet; um das Äquivalent der getrockneten Kaffeekirsche zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht der getrockneten Kaffeekirschen mit 0,5 zu multiplizieren, (c) als nicht geschälter Kaffee wird die grüne Kaffeebohne in der Pergamenthaut bezeichnet; um das Äquivalent des nicht geschälten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des nicht geschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren, (d) als Röstkaffee wird gerösteter Rohkaffee unabhängig vom Röstgrad einschliesslich des gemahlenen Kaffees bezeichnet, (e) als entkoffeinierter Kaffee wird roher, gerösteter oder löslicher Kaffee bezeichnet, dem Koffein entzogen ist, (f) als flüssiger Kaffee werden die wasserlöslichen festen Bestandteile bezeichnet, die aus Röstkaffee gewonnen und in flüssige Form gebracht sind, und (g) als löslicher Kaffee werden die aus Röstkaffee gewonnenen getrockneten wasserlöslichen festen Bestandteile bezeichnet; 2. bedeutet Sack 60 kg oder 132,276 englische Pfund Rohkaffee, Tonne eine Masse von 1000 kg oder 2204,6 englische Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm; 3. bedeutet Kaffeejahr den Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom 1. Oktober bis 30. September; 4. bedeuten Organisation und Rat die Internationale Kaffee-Organisation und den Internationalen Kaffeerat; 5. bedeutet Vertragspartei eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3, die eine Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde oder eine Urkunde der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens nach den Artikeln 40, 41 und 42 hinterlegt hat oder dem Übereinkommen nach Artikel 43 beigetreten ist; 6. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei; 7. bedeutet Ausfuhrmitglied oder Ausfuhrland ein Mitglied oder Land, das Nettoexporteur von Kaffee ist, das heisst ein Mitglied oder Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen; 8. bedeutet Einfuhrmitglied oder Einfuhrland ein Mitglied oder Land, das Nettoimporteur von Kaffee ist, das heisst ein Mitglied oder Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen; 9. bedeutet beiderseitige Mehrheit 70 Prozent oder mehr der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und 70 Prozent oder mehr der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen; 10. bedeutet Depositar diejenige zwischenstaatliche Organisation oder die Vertragspartei zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001, die durch Entscheid des Rates unter dem internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001 bestimmt wird. Dieser Entscheid muss bis spätestens 31. Januar 2008 durch Konsens getroffen werden und ist integraler Bestandteil dieses Übereinkommens. : Kapitel III Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
Art. 3 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen notwendig sind, und für die Erreichung der Ziele des Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, welche die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern. (2) Die Mitglieder erkennen an, dass Ursprungszeugnisse eine wichtige Quelle der Information über den Kaffeehandel darstellen. Daher übernehmen die Ausfuhrmitglieder die Verantwortung für die Gewährleistung der ordnungsgemässen Ausstellung und Verwendung von Ursprungszeugnissen im Einklang mit den vom Rat festgelegten Regeln. (3) Die Mitglieder erkennen darüber hinaus an, dass Informationen über Wiederausfuhren ebenfalls für eine einwandfreie Analyse der Weltkaffeewirtschaft wichtig sind. Die Einfuhrmitglieder verpflichten sich daher, regelmässig genaue Informationen über Wiederausfuhren in der vom Rat festgelegten Form und Weise zu unterbreiten. Kapitel IV: Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation
(1) Jede Vertragspartei bildet ein Einzelmitglied der Organisation. (2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie zu Bedingungen wechseln, die mit dem Rat zu vereinbaren sind. (3) Eine Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine Regierung ist so auszulegen, dass sie auch für die Europäische Gemeinschaft oder jede zwischenstaatliche Organisation gilt, welche über die exklusive Kompetenz hinsichtlich der Aushandlung, des Abschlusses und der Anwendung dieses Übereinkommens verfügt.
Art. 5 Gruppenmitgliedschaft
Zwei oder mehr Vertragsparteien können durch eine an den Rat und an den Depositar gerichtete entsprechende Notifikation, die an einem durch die betreffenden Vertragsparteien festzulegenden Datum und unter durch den Rat zu genehmigenden Voraussetzungen Geltung erlangt, erklären, dass sie an der Organisation als Mitgliedergruppe teilnehmen. Kapitel V: Die Internationale Kaffee-Organisation
Art. 6 Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffee-Organisation
(1) Die nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962 gegründete Internationale Kaffee-Organisation besteht zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung fort. (2) Der Sitz der Organisation ist London, es sei denn, der Rat beschliesse etwas anderes. (3) Die höchste Instanz der Organisation ist der Internationale Kaffeerat. Der Rat wird gegebenenfalls durch den Finanzund Verwaltungsausschuss, den Förderund Marktentwicklungsausschuss und den Projektausschuss unterstützt. Ausserdem wird der Rat vom Beratenden Direktorium des privaten Sektors, der Weltkaffeekonferenz und dem Beratungsausschuss zur Finanzierung des Kaffeesektors beraten.
Art. 7 Vorrechte und Immunitäten
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen. (2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Gastlands aufhalten, durch ein zwischen der Gastregierung und der Organisation geschlossenes Sitzstaatabkommen geregelt. (3) Das in Absatz 2 genannte Sitzstaatabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch ausser Kraft: (a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird; (b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder (c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen. (4) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. (5) Die Regierungen der Mitgliedländer mit Ausnahme der Gastregierung gewähren der Organisation dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungsund Devisenbeschränkungen, der Unterhaltung von Bankkonten und der Überweisung von Geldern, wie sie den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gewährt werden. Kapitel VI: Der Internationale Kaffeerat
Art. 8 Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerats
(1) Der Internationale Kaffeerat setzt sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammen. (2) Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im Rat und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder seine Stellvertreter benennen.
Art. 9 Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1) Alle durch dieses Übereinkommen ausdrücklich erteilten Befugnisse liegen beim Rat, der die zur Durchführung des Übereinkommens notwendigen Aufgaben ausübt. (2) Neben den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausschüssen kann der Rat gegebenenfalls weitere Ausschüsse und Nebenorgane einsetzen und wieder auflösen. (3) Der Rat legt die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschliesslich seiner Geschäftsordnung und der Finanzund Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung Verfahren vorsehen, nach denen er bestimmte Fragen ohne Sitzungen entscheiden kann. (4) Der Rat erstellt regelmässig einen strategischen Aktionsplan, um seine Arbeiten zu leiten und die Prioritäten festzulegen, einschliesslich der Prioritäten für Projekttätigkeiten nach Artikel 28 und für Studien, Untersuchungen und Berichte nach Artikel 34. Die im Aktionsplan festgelegten Prioritäten werden in den vom Rat genehmigten Jahresarbeitsprogrammen berücksichtigt. (5) Der Rat führt ausserdem die Akten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Akten, die er für zweckdienlich hält.
Art. 10 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
(1) Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden. (2) Der Vorsitzende wird entweder aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder, der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der anderen Mitgliederkategorie gewählt. Die Besetzung dieser Ämter wechselt in jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien. (3) Der Vorsitzende oder der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. In diesem Fall übt der jeweilige Stellvertreter das Stimmrecht des Mitglieds aus.
Art. 11 Tagungen des Rates
(1) Der Rat hält zweimal im Jahr eine ordentliche Tagung ab. Er kann ausserordentliche Tagungen durch Beschluss einberufen. Ausserordentliche Tagungen werden einberufen, wenn zehn Mitglieder dies beantragen. Die Einberufung von Tagungen erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus, abgesehen von dringenden Fällen, in denen die Einberufung von Tagungen mindestens 10 Tage im Voraus erfolgt. (2) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, finden die Tagungen am Sitz der Organisation statt. Wenn ein Mitglied dem Rat anbietet, die Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, und der Rat zustimmt, trägt dieses Mitglied die zusätzlichen der Organisation entstehenden Kosten, soweit sie die Kosten übersteigen, die bei der Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstehen. (3) Der Rat kann jedes Nichtmitgliedland oder jede in den Artikeln 15 und 16 genannte Organisation einladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen. An jeder Tagung entscheidet der Rat über die Zulassung von Beobachtern. (4) Bei einer Ratstagung ist die erforderliche Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhrmitglieder, auf die jeweils mindestens zwei Drittel der Stimmen für jede Kategorie entfallen, anwesend sind. Ist der Rat bei Eröffnung einer Ratstagung oder einer Plenarsitzung nicht beschlussfähig, so verschiebt der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung oder der Plenarsitzung um mindestens zwei Stunden. Ist der Rat zu dem neu angesetzten Zeitpunkt noch nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende wiederum die Eröffnung der Tagung oder der Plenarsitzung um mindestens weitere zwei Stunden verschieben. Ist der Rat nach Ablauf dieser Zeit immer noch nicht beschlussfähig, wird die Frage, zu der Entscheidungen getroffen werden müssen, auf die nächste Ratstagung verschoben.
Art. 12 Stimmen
(1) Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie – das heisst unter den Ausfuhrbeziehungsweise Einfuhrmitgliedern – nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden. (2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen. (3) Die restlichen Stimmen der Ausfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeausfuhren nach allen Bestimmungsländern während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt. (4) Die restlichen Stimmen der Einfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeeinfuhren während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt. (5) Die Europäische Gemeinschaft oder andere zwischenstaatliche Organisationen nach Artikel 4 Absatz 3 funktionieren hinsichtlich der Stimmen als Einzelmitglieder; sie haben fünf Grundstimmen sowie zusätzliche Stimmen im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeeinfuhren oder Kaffeeausfuhren während der vorangegangenen vier Kalenderjahre. (6) Die Verteilung der Stimmen wird vom Rat zu Beginn eines jeden Kaffeejahrs nach Massgabe dieses Artikels festgelegt und gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 für die Dauer dieses Jahres. (7) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels vor, wenn sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied nach Artikel 21 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wird. (8) Kein Mitglied darf zwei Drittel der Stimmen in seiner Kategorie oder mehr haben. (9) Teilstimmen sind nicht zulässig.
Art. 13 Abstimmungsverfahren des Rates
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben, darf aber seine Stimmen nicht teilen. Mit den ihm nach Absatz 2 übertragenen Stimmen kann es jedoch anders abstimmen. (2) Jedes Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied schriftlich ermächtigen, auf den Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.
Art. 14 Beschlüsse des Rates
(1) Der Rat bemüht sich nach Kräften, alle Beschlüsse durch Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Falls kein Konsens erreicht werden kann, fasst der Rat seine Entschlüsse mit beiderseitiger Mehrheit von
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