Verordnung der Bundesversammlung vom 30. September 2011 über die Richterstellen am Bundesgericht
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[^1], nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 8. April 2011[^2] und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 2011[^3],
beschliesst:
Art. 1 Stellen
Das Bundesgericht besteht aus:
- a. 38 ordentlichen Richterinnen und Richtern;
- b. 19 nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.
Art. 2 Controlling und Berichterstattung
1 Das Bundesgericht führt ein Controlling, das der Bundesversammlung als Grundlage für die Oberaufsicht und für die Festlegung der Zahl der Richterinnen und Richter dient.
2 Es äussert sich in seinem Geschäftsbericht zur Entwicklung der Geschäftslast und in allgemeiner Weise zu den Ergebnissen des Controllings.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 173.110
[^2]: BBl 2011 4509
[^3]: BBl 2011 4519
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