Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 10. Juni 2011 zur Gewährung eines Rabatts auf der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und III mit einem geprüften Partikelfilterminderungssystem

Typ Andere
Veröffentlichung 2011-06-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999[^1], insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 40 erhebt die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 eine nichtdiskriminierende Abgabe für Kraftfahrzeuge (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) zur Deckung der Kosten, die diese verursachen.

(2) Nach Artikel 44 streben die Vertragsparteien die Einführung von Umweltmassnahmen an, um insbesondere die Partikelemissionen von schweren Nutzfahrzeugen zu verringern.

(3) Nach Artikel 7 Absatz 5 hat sich jede Vertragspartei dazu verpflichtet, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis in der anderen Vertragspartei erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen.

beschliesst:

Art. 1

Fahrzeugen der Emissionsklassen EURO II und EURO III, die mit einem geprüften Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und die Voraussetzungen nach Artikel 2 und 3 erfüllen, wird ein Rabatt von 10 Prozent auf die Abgabekategorie gewährt.

Art. 2

Der in Artikel 1 erwähnte Rabatt wird nur Fahrzeugen gewährt, die über einen Eintrag im Fahrzeugausweis oder eine andere gleichwertige von den nationalen Behörden ausgestellte Bescheinigung nachweisen können, dass das Fahrzeug mit einem geprüften Partikelminderungssystem nachgerüstet worden ist, das es im Einklang mit den nationalen Vorschriften der Schweiz oder des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, erlaubt, zumindest den Partikelgrenzwert der Emissionsnorm EURO IV, das heisst eine Partikelmasse (PM) von 0,02 g/kWh, einzuhalten.

Art. 3

Unbeschadet des Artikels 2 sind die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, bestrebt, den schweizerischen Behörden bis zum 30. September 2011 einen Mustereintrag im Fahrzeugausweis oder eine Mustervorlage eines anderen gleichwertigen Nachweises zuzustellen und zu bestätigen, dass dieses Muster die Einhaltung des Partikelgrenzwertes der Emissionsnorm EURO IV gewährleistet.

Art. 4

Die zuständigen schweizerischen Behörden behalten sich das Recht vor, die schweren Nutzfahrzeuge, welche mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind und für die ein Rabatt gewährt wird, auf die Einhaltung des Partikelgrenzwertes nach Artikel 2 zu überprüfen.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Unterzeichnet in Brüssel, den 10. Juni 2011

Der Chef der schweizerischen Delegation: Der Vorsitzende:
Peter Füglistaler Enrico Grillo Pasquarelli
Fussnoten

[^1]: SR 0.740.72

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