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Verordnung des SBFI vom 17. August 2011 über die berufliche Grundbildung Papiertechnologin/Papiertechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Geltender Text a fecha 2011-08-17

33004

Papiertechnologin EFZ/Papiertechnologe EFZ

Papetière CFC/Papetier CFC

Cartaia AFC/Cartaio AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Dauer und Organisation

Art. 1 Berufsbild

Papiertechnologinnen und Papiertechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3 Organisation

1 Die schulische Bildung wird erteilt von der Papiermacherschule Gernsbach (Deutschland).

2 Sie richtet sich nach:

3 Die interessierten Kantone schliessen mit der Schule nach Absatz 1 eine Leistungsvereinbarung ab.

4 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt im Ausbildungsbetrieb gemäss Lehrvertrag.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 4

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung richten sich nach der Verordnung und dem Rahmenlehrplan nach Artikel 3 Absatz 2.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand herangezogen werden für Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie normalerweise wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

4 Voraussetzung ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden in Bildungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Ausbildungsordnung sowie im Rahmenlehrplan festgelegt.

4. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 6 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 7 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

5. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 8 Im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert, bespricht und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal.

3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 9 In der schulischen Bildung

Die Berufsfachschule nach Artikel 3 Absatz 1 dokumentiert die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellt ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

6. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 10 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

Art. 11 Gegenstand der Qualifikationsverfahren

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach der Ausbildungsordnung erreicht worden sind.

Art. 12 Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss durchgeführt, der von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Karlsruhe (Deutschland) eingesetzt wird.

2 Die Einzelheiten der Abschlussprüfung richten sich nach der Verordnung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a.

3 Die Bewertung erfolgt nach dem deutschen Notensystem. Sie wird nicht in das schweizerische Notensystem umgerechnet.

Art. 13 Wiederholungen

Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

7. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 14

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Papiertechnologin EFZ» oder «Papiertechnologe EFZ» zu führen.

8. Abschnitt: Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für

Papiertechnologinnen und Papiertechnologen EFZ

Art. 15

1 Die Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Papiertechnologinnen und Papiertechnologen EFZ setzt sich zusammen aus:

2 Die Kommission konstituiert sich selbst.

3 Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern beobachtete Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung betreffen. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Papiertechnologin oder Papiertechnologe vor dem 1. Januar 2012 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Papiertechnologin oder Papiertechnologe bis zum 31. Dezember 2016 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 10–14) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115

[^4]: Bundesgesetzblatt 2010 I 17 vom 28. April 2010; diese Verordnung kann bezogen werden über www.bibb.de.

[^5]: Der Rahmenlehrplan kann bezogen werden über www.bibb.de.

[^6]: BBl 2002 4680

[^7]: BBl 1989 II 1366

[^8]: BBl 1989 II 1366