Verordnung des EDI vom 19. Oktober 2011 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-10-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 157 der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

verordnet:

Art. 1

Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, eine selbstständigerwerbende Person, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers oder eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat, nicht übersteigen.

Art. 2

Die Verordnung vom 21. Oktober 20093 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV wird aufgehoben.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie findet erstmals auf die für das Jahr 2012 geschuldeten Beiträge Anwendung.

Fussnoten

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