Verordnung des EDI vom 19. Oktober 2011 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 157 der Verordnung vom 31. Oktober 1947[^1] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
verordnet:
Art. 1
Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[^2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, eine selbstständigerwerbende Person, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers oder eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat, nicht übersteigen.
Art. 2
Die Verordnung vom 21. Oktober 2009[^3] über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV wird aufgehoben.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie findet erstmals auf die für das Jahr 2012 geschuldeten Beiträge Anwendung.
Fussnoten
[^1]: SR 831.101
[^2]: SR 831.10
[^3]: [AS 2009 5333]
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