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Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Geltender Text a fecha 2011-06-17

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 2010[^2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand der Anerkennung

Der Bundesrat wird ermächtigt, Vereinbarungen zwischen privaten Einrichtungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anzuerkennen, wenn für denselben Regelungsgegenstand der Abschluss eines Staatsvertrags ausgeschlossen ist.

Art. 2 Voraussetzungen

Die Anerkennung einer Vereinbarung nach Artikel 1 setzt voraus, dass:

Art. 3 Entzug der Anerkennung

Der Bundesrat kann einer Vereinbarung die Anerkennung jederzeit entziehen, wenn:

Art. 4 Anwendbarkeit

Eine Vereinbarung wird mit ihrer Anerkennung durch den Bundesrat auf dem ganzen Gebiet der Schweiz anwendbar.

Art. 5 Veröffentlichung

1 Jeder Beschluss des Bundesrates über die Anerkennung oder deren Entzug wird im Bundesblatt veröffentlicht.

2 Die Vereinbarung wird mit dem Anerkennungsbeschluss veröffentlicht.

Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten: 15. November 2011[^4]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2010 5549

[^3]: SR 171.10

[^4]: BRB vom 9. November 2011