Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-10-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986[^1] gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),

verordnet:

Art. 1 Klagerecht des Bundes

1 In Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 UWG wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten.

2 In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.

Art. 2 Information der Öffentlichkeit

1 In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 4 UWG wird der Bund durch das SECO vertreten.

2 In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Februar 1993[^2] über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird aufgehoben.

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts

…[^3]

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 241

[^2]: [AS 1993 1053, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2]

[^3]: Die Änderung kann unter AS 2011 4913 konsultiert werden.

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