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Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Prot. und Verständigungsvereinbarung)

Geltender Text a fecha 2011-11-09

(Stand am 9. November 2011) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs der Niederlande vom Wunsch geleitet, das bestehende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

2 und das dazugehörige Protokoll, unterzeichnet am 12. November 1951 in Den Haag, ergänzt durch das am 12. November 1951 in Den Haag unterzeichnete Zusatz-

3 protokoll und abgeändert durch das am 22. Juni 1966 in Den Haag unterzeichnete Zusatzabkommen, durch ein neues Abkommen zu ersetzen, haben Folgendes vereinbart: Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.

Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: a) in den Niederlanden: – die Einkommenssteuer («de inkomstenbelasting»), – die Lohnsteuer («de loonbelasting»), – die Körperschaftssteuer («de vennootschapsbelasting»), einschliesslich des aufgrund des «Mijnbouwwet» (Bergbaugesetz) von der Regierung erhobenen Anteils an den Nettogewinnen aus der Ausbeutung von Bodenschätzen, – die Dividendensteuer («de dividendbelasting»), (im Folgenden als «niederländische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte), (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen. Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.

Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, das Königreich der Niederlande (die Niederlande) oder die Schweiz; b) bedeutet der Ausdruck «die Niederlande» den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande, einschliesslich der Hoheitsgewässer sowie der ausserhalb der Hoheitsgewässer liegenden Gebiete, in denen die Niederlande in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Gerichtsbarkeit oder Hoheitsrechte ausüben; c) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit ei-

4 nem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in den Niederlanden: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter, (ii) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung o- der sein bevollmächtigter Vertreter; i) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt, (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist. 2. Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

Art. 4 Ansässige Person
1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist. d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebsstätte
1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte; und f) ein Bergwerk, ein Öloder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a ‒ e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen. Abschnitt III Besteuerung des Einkommens

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus landund forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar landund forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. 4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne
1.

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungsund allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. 5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. 6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Schifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
1.

Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt. 4. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.

Wenn: a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist; oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind; und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass die Tatsache, dass verbundene Unternehmen im Hinblick auf die oder auf der Grundlage der Aufteilung von Geschäftsführungskosten, allgemeinen Verwaltungskosten, technischen und kaufmännischen Kosten, Forschungsund Entwicklungskosten und weiteren ähnlichen Kosten Vereinbarungen – wie Kostenumlageoder allgemeine Dienstleistungsvereinbarungen – abgeschlossen haben, nicht als Bedingung im Sinne des vorstehenden Satzes zu verstehen ist. 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und stimmt der andere Vertragsstaat überein, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort auf diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden, sofern erforderlich, einander konsultieren.

Art. 10 Dividenden
1.

Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. 3. Ungeachtet von Absatz 2 befreit der Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, die von dieser Gesellschaft gezahlten Dividenden von der Steuer, wenn: a) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder b) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Vorsorgeeinrichtung ist; oder c) soweit es die Schweiz betrifft, der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Sozialversicherungseinrichtung ist. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen. 5. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 6. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 7. Die Absätze 1, 2, 3 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 8. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 9. Die Absätze 1, 2 und 8 schränken die Befugnis der Niederlande nicht ein, ihre eigene Steuergesetzgebung in Bezug auf die so genannte «Sicherungsveranlagung» («conserverende aanslag») gegenüber einer natürlichen Person hinsichtlich einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft vorzunehmen, bevor diese natürliche Person ihre Ansässigkeit in den Niederlanden aufgibt. Der vorstehende Satz kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Veranlagung oder ein Teil der Veranlagung noch nicht abgeschlossen ist.

Art. 11 Zinsen
1.

Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung von Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeglicher Art, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 4. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 5. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren
1.

Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung von Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 5. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.

Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 3. Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen – mit Ausnahme von Anteilen, die an einer von den Vertragsstaaten anerkannten Börse kotiert sind – oder sonstigen Beteiligungsrechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu über 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 besteht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes sind nicht anwendbar, wenn: a) die Person, welche die Gewinne bezieht, vor der Veräusserung weniger als

5 Prozent der Anteile oder sonstigen Beteiligungsrechte an der Gesellschaft besitzt; oder b) die Gewinne im Rahmen einer Umstrukturierung, Fusion, Spaltung oder eines ähnlichen Rechtsgeschäfts erzielt werden; oder c) das unbewegliche Vermögen von einer Gesellschaft als Betriebsvermögen genutzt wird. 5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist. 6. Absatz 5 schränkt die Befugnis der Niederlande nicht ein, ihre eigene Steuergesetzgebung in Bezug auf die so genannte «Sicherungsveranlagung» («conserverende aanslag») gegenüber einer natürlichen Person hinsichtlich einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft vorzunehmen, bevor diese natürliche Person ihre Ansässigkeit in den Niederlanden aufgibt. Der vorstehende Satz kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Veranlagung oder ein Teil der Veranlagung noch nicht abgeschlossen ist.

Art. 14 Selbständige Arbeit
1.

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbständige Arbeit
1.

Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Schiffes oder Luftfahrzeugs oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Art. 16 Aufsichtsratsund Verwaltungsratsvergütungen
1.

Aufsichtsratsund Verwaltungsratsvergütungen, Sitzungsgelder, feste Vergütungen und andere Zahlungen, die Mitglieder des Verwaltungsoder Aufsichtsrates in dieser Eigenschaft von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft beziehen, können in der Schweiz besteuert werden. 2. Aufsichtsratsund Verwaltungsratsvergütungen, Sitzungsgelder, feste Vergütungen und andere Zahlungen, die «bestuurders» oder «commissarissen» in dieser Eigenschaft von einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft beziehen, können in den Niederlanden besteuert werden. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 werden Löhne und Gehälter, welche eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft an ihre in der Schweiz ansässigen «bestuurders» ausrichtet, je zur Hälfte in den Niederlanden und in der Schweiz besteuert. Solche Löhne und Gehälter, welche die «bestuurders» aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeiten in dieser Eigenschaft in einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft beziehen und welche von dieser Betriebsstätte getragen werden, können jedoch in der Schweiz besteuert werden. 4. Vergütungen für Dienstleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Artikel 14 oder 15 besteuert. 5. Im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels bedeuten die Ausdrücke «bestuurders» und «commissarissen» Personen, die mit der allgemeinen Geschäftsführung der Gesellschaft beziehungsweise mit der Aufsicht hierüber befasst sind.

Art. 17 Künstler und Sportler
1.

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunkund Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anwendbar, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihnen verbundene Personen (ungeachtet dessen, ob sie in diesem Staat ansässig sind oder nicht) unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise – auch durch später zu beziehende Vergütungen, Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder andere Ausschüttungen – an den Einnahmen oder Gewinnen dieser Person beteiligt sind. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten oder einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften finanziert wird oder der Aufenthalt im Rahmen einer kulturellen Vereinbarung zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten stattfindet. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder der Sportler ansässig ist.

Art. 18 Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen
1.

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Aufgrund des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlte Renten oder andere Leistungen können nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Aus den Niederlanden stammende Renten, die an in der Schweiz ansässige Personen gezahlt werden, gelten für Zwecke der schweizerischen Einkommensbesteuerung als Ruhegehaltszahlungen. 2. Ungeachtet von Absatz 1 kann ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung, eine Rente oder jede aufgrund der Bestimmungen des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaates gezahlte Rente oder andere Leistung in dem Vertragsstaat, aus dem die Zahlung stammt, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, sofern: a) der Anspruch auf dieses Ruhegehalt oder ähnliche Vergütung oder diese Rente im Vertragsstaat, aus dem er stammt, von der Besteuerung ausgenommen ist, oder sofern die an die Vorsorgeeinrichtung oder Versicherungsgesellschaft entrichteten Beiträge betreffend dieses Ruhegehalt, die ähnliche Vergütung oder die Rente im damaligen Zeitpunkt bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens in diesem Staat zum Abzug zugelassen waren oder zu einer sonstigen Steuerentlastung berechtigten; und b) dieses Ruhegehalt oder ähnliche Vergütung, diese Rente oder diese aufgrund der Bestimmungen des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaates gezahlte Rente oder andere Leistung in dem Vertragsstaat, in dem der Berechtigte ansässig ist, nicht zum allgemein anwendbaren Satz für die in den Niederlanden auf Erwerbseinkünften beziehungsweise für die in der Schweiz auf dem Einkommen erhobenen Steuer unterliegt, oder sofern weniger als 90 Prozent des Bruttobetrags des Ruhegehalts oder der ähnlichen Vergütung, der Rente oder Leistung besteuert werden; und c) der gesamte Bruttobetrag der Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen, Renten und der aufgrund der Bestimmungen des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaates ausbezahlten Renten und anderen Leistungen, die nach den Buchstaben a und b im Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, besteuert werden können, in einem Kalenderjahr 20 000 Euro überschreitet. 3. Ist das betreffende Ruhegehalt oder die ähnliche Vergütung nicht wiederkehrender Art und erfolgt die Zahlung im anderen Vertragsstaat und vor dem Zeitpunkt, in dem das Ruhegehalt zu laufen beginnen würde, oder wird anstelle des Anspruchs auf eine Rente vor dem Zeitpunkt, in dem die Rente zu laufen beginnen würde, eine Kapitalleistung ausbezahlt, so kann diese Leistung ungeachtet der Absätze 1 und 2 auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammt. 4. Ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung oder Rente gilt dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn die Beiträge oder Zahlungen betreffend dieses Ruhegehalt oder die ähnliche Vergütung oder die Rente oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuerentlastung berechtigen. Die Übertragung eines Ruhegehalts von einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Versicherungsgesellschaft eines Vertragsstaates auf eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Versicherungsgesellschaft in einem anderen Staat schränkt die Besteuerungsbefugnisse des erstgenannten Staates nach diesem Artikel in keiner Weise ein. 5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung von Absatz 2 in gegenseitigem Einvernehmen. Sie legen auch fest, welche Unterlagen eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens im anderen Vertragsstaat vorlegen muss, insbesondere zur Feststellung, ob die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind. 6. Der Ausdruck «Rente» bedeutet eine bestimmte, periodisch an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summe, sofern der Anspruch oder der mit der Rente zusammenhängende Beitrag im Vertragsstaat, aus dem die Rente stammt, zu einer Steuervergünstigung berechtigte.

Art. 19 Öffentlicher Dienst
1.

a) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 17 anwendbar.

Art. 20 Studierende

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Andere Einkünfte
1.

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.

Die Niederlande können bei der Besteuerung ansässiger Personen die Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, in die Bemessungsgrundlage einbeziehen. 2. Bezieht eine in den Niederlanden ansässige Person aber Einkünfte, die nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 1 und 3, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 (Bst. a) und Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. November 2011 AS 2011 4967; BBl 2010 5787

[^1]: AS 2011 4965

[^2]: AS 1952 179

[^3]: AS 1966 1630 der Steuern vom Einkommen. Abk. mit den Niederlanden

[^4]: Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. der Steuern vom Einkommen. Abk. mit den Niederlanden der Steuern vom Einkommen. Abk. mit den Niederlanden der Steuern vom Einkommen. Abk. mit den Niederlanden der Steuern vom Einkommen. Abk. mit den Niederlanden der Steuern vom Einkommen. Abk. mit den Niederlanden der Steuern vom Einkommen. Abk. mit den Niederlanden