Verordnung des WBF vom 2. November 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV-WBF)
1 über gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 2011 die Personensicherheitsprüfungen (PSPV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt für die Funktionen des EVD nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung des Anhangs
Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV sind die entsprechenden Änderungen des Anhangs dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 120.4
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