Abkommen vom 21. September 2009 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Die Parteien, der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Russischen Föderation,
in dem Wunsch, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird,
in Bekräftigung ihrer Absicht, zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation ein visumfreies Reiseregime einzuführen,
in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung nicht zu illegaler Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1],
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Europäischen Union und der Russischen Föderation, unterzeichnet am 25. Mai 2006,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.
2. Das innerstaatliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.
Art. 3 Definitionen
Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. «Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erteilte Genehmigung/Erlaubnis oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:
- – die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von insgesamt höchstens 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation;
- – die Einreise zwecks Transits durch das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation.
2. Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Schweizerische Eidgenossenschaft bezeichnet «Visum» eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erteilte Genehmigung/ Erlaubnis oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:
- – die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von insgesamt höchstens 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten;
- – die Einreise zwecks Transits durch das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten.
3. «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet:
- – für die Schweizerische Eidgenossenschaft, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der aufgrund der Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuhalten.
- – für die Russische Föderation, ein Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der aufgrund der Gesetzgebung der Russischen Föderation autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation aufzuhalten.
4. «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks
1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu begründen:
für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderationen oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen:
- – ein von einer zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation ausgefertigtes Schreiben, das bestätigt, dass die antragstellende Person Mitglied der Delegation ist, die zur Teilnahme an einer oben genannten Veranstaltung in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;
- a)
für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden:
- – ein schriftliches Gesuch einer gastgebenden juristischen Person, Firma oder Organisation, ihrer Niederlassung oder Zweigstelle, von nationalen oder lokalen Behörden der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden;
- b)
für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, welche in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Russischen Föderation registriert sind, internationale Personen- oder Frachttransporte zwischen den Hoheitsgebieten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation durchführen:
- – ein schriftliches Gesuch eines nationalen Verkehrsunternehmensverbands (Gewerkschaft) der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. der Russischen Föderation, zur Durchführung des grenzüberschreitenden Strassentransports, mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
- c)
für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten zwischen den Hoheitsgebieten der der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation eingesetzt sind:
- – ein schriftliches Gesuch der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation, mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
- d)
für Journalistinnen und Journalisten:
- – eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesem ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person eine qualifizierte Journalistin bzw. ein qualifizierter Journalist ist, sowie eine Bestätigung ihres bzw. seines Arbeitgebers, dass die Reise zur Ausübung einer journalistischen Tätigkeit bestimmt ist;
- e)
für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:
- – ein schriftliches Gesuch der gastgebenden Organisation um Teilnahme an diesen Aktivitäten;
- f)
für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken, unter anderem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen:
- – ein schriftliches Gesuch oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität oder -akademie, des Gastinstituts oder der Gastschule, Studentenausweise oder Bescheinigungen über die geplanten Kurse;
- g)
für Teilnehmende an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen:
- – ein schriftliches Gesuch der Gastgeber-Organisation: zuständige Behörden, nationale Sportverbände und das Nationale Olympische Komitee der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- h)
für Teilnehmende an offiziellen, von Partnerstädten organisierten Austauschprogrammen:
- – ein schriftliches Gesuch der Leiterin bzw. des Leiters der Stadtverwaltungen (Stadtpräsidentinnen bzw. Stadtpräsidenten);
- i)
für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Schwestern und Brüder, Grosseltern und Enkel – die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation besuchen, welche sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten:
- – ein schriftliches Gesuch der Gastgeberin bzw. des Gastgebers;
- j)
für den Besuch von Soldaten- oder Zivilfriedhöfen:
- – ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass das betreffende Grab besteht und erhalten bleibt, und das die familiäre oder andere Beziehung der antragstellenden Person zur bestatteten Person belegt.
- k)
2. Das in Abschnitt 1 genannte schriftliche Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
- a) zur eingeladenen Person: Vorname und Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Identitätsausweises, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Anzahl der Einreisen und Name der minderjährigen Kinder, die die eingeladene Person begleiten;
- b) zur einladenden Person: Vorname, Name und Adresse; oder
- c) zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie
- – wenn das Gesuch von einer Organisation gestellt wird: Name und Funktion der unterzeichnenden Person,
- – wenn eine juristische Person, eine Firma oder Niederlassung oder deren Zweigstelle, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig ist, einlädt: die Registernummer, die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich ist,
- – wenn eine juristische Person, eine Firma oder Niederlassung oder deren Zweigstelle, die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation ansässig ist, einlädt: die Steueridentifikationsnummer.
3. Den in Absatz 1 genannten Kategorien von Staatsangehörigen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.
Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa
1. Diplomatische Missionen und konsularische Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:
- a) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, zur Ausübung ihrer Amtsaufgaben und mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre dauert;
- b) Ehepartnern und unter 21-jährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern (auch Adoptivkindern), die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation besuchen, welche sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten, mit einer Gültigkeit, die auf die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis dieser Staatsangehörigen begrenzt ist.
2. Diplomatische Missionen und konsularische Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:
- a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation gerichteten offiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderationen oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen;
- b) Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder in die Russische Föderation reisen;
- c) Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, welche in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Russischen Föderation registriert sind, internationale Personen- oder Frachttransporte zwischen den Hoheitsgebieten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation durchführen;
- d) Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten zwischen den Hoheitsgebieten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation eingesetzt sind;
- e) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder in die Russische Föderation reisen;
- f) Teilnehmenden an internationalen Sportveranstaltungen und professionellen Begleitpersonen;
- g) Journalistinnen und Journalisten;
- h) Teilnehmenden an offiziellen, von Partnerstädten organisierten Austauschprogrammen.
3. Diplomatische Missionen und konsularische Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Staatsangehörigen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.
4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.
5. Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Schweizerische Eidgenossenschaft darf die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder anderer Schengen-Mitgliedstaaten 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.
Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen
1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen wird eine Gebühr von EUR 35 erhoben. Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. Reicht die antragstellende Person den Visumantrag und die erforderlichen Dokumente erst drei oder weniger Tage vor ihrer geplanten Abreise ein, erheben die Parteien für die Bearbeitung des Visumantrags eine Gebühr von EUR 70. Ausgenommen sind Fälle nach Artikel 7 Absatz 3.
3. Folgende Personenkategorien sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:
- a) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Schwestern und Brüder, Grosseltern und Enkel von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten;
- b) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderationen oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen;
- c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen von der Visumpflicht befreit sind;
- d) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen;
- e) Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson;
- f) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitende Person befreit ist –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen;
- g) Teilnehmende an internationalen Jugendsportveranstaltungen und Begleitpersonen;
- h) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen;
- i) Teilnehmende an offiziellen, von Partnerstädten organisierten Austauschprogrammen.
Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen
1. Diplomatische Missionen und konsularische Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.
2. Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.
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