Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
gestützt auf die Artikel 20 Absätze 1–3, 21 Absätze 2 und 4, 24 Absatz 1, 177
1 (LwG), und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
2 21. März 1997 ,
3 die Artikel 15 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 und die Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c sowie 10 Absätze 1 und 3
4 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Generaleinfuhrbewilligung
1 Anhang 1 legt fest, welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Einfuhr eine Bewilligung erfordern. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die Ausnahmen von der GEB-Pflicht sind im 5. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
2 Die GEB wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
3 Als Personen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften.
4 Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.
Art. 2 Angabe der GEB in der Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers angeben.
5 Art. 3 Eingaben von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten
1 Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote können per Post oder Internet übermittelt werden.
2 Sind Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote nicht korrekt ausgefüllt oder unvollständig übermittelt worden, so räumt das BLW eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein. 2. Kapitel: Zollansätze, die vom Generaltarif abweichen, und Schwellenpreise
6 Art. 4 Zollansätze Die Zollansätze, die vom Generaltarif nach Artikel 1 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 abweichen, sind in den Anhängen 1 und 2 festgelegt.
Art. 5 Zollansätze für Zucker
1 Die Zollansätze der Tarifnummern 1701 und 1702 (Anhang 1 Ziff. 18) werden
7 vom BLW festgelegt.
2 Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und setzt sie so fest, dass die Preise für importierten Zucker, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag (Art. 16
8 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 ; LVG), den Marktpreisen in der Europäischen Union entsprechen, mindestens jedoch 7 Franken je 100 Kilogramm
9 betragen.
3 Bewegen sich die Preise, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, innerhalb einer bestimmten Bandbreite, so brauchen die Zollansätze nicht angepasst zu werden. Die Bandbreite ist überschritten, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben oder nach unten von den Marktpreisen in der Europäischen Union abweichen.
4 Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Weltmarktpreise und der Marktpreise in der Europäischen Union dienen insbesondere Börseninformationen, die Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Preise und die repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner.
Art. 6 Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung
1 Der Zollansatz für Getreide des Zollkontingents Nr. 27 mit den Tarifnummern 1001.9921, 1002.9021, 1007.9021, 1008.1021, 1008.2921, 1008.4021, 1008.5021,
10 1008.6031 und 1008.9023 wird vom BLW festgelegt.
2 Das BLW setzt den Zollansatz auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober so fest, dass der Preis für importiertes Getreide zur menschlichen Ernährung, zuzüglich
11 12 Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Art. 16 LVG ), dem Referenzpreis von
13 53 Franken je 100 Kilogramm entspricht.
3 Der Zollansatz wird nur angepasst, wenn die Preise für importierten Weizen, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag, eine bestimmte Bandbreite überschreiten. Die Bandbreite ist überschritten, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben oder unten vom Referenzpreis abweichen. Die Belastung durch Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Grenzbelastung) darf 23 Franken je 100 Kilogramm jedoch nicht überschreiten.
4 Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung des Zollansatzes dient der Weltmarktpreis. Der Weltmarktpreis wird insbesondere auf der Grundlage der Börseninformationen, der Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und der repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner bestimmt.
5 Die Zollansätze für Grobgetreide zur menschlichen Ernährung des Zollkontingents Nr. 28 mit den Tarifnummern 1003.9041, 1004.9021 und 1005.9021 werden vom BLW festgelegt. Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und passt sie gestützt auf die Formel nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b an, sobald die Zoll-
14 ansätze der entsprechenden Futtermittel mit Schwellenpreis angepasst werden.
6 Die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung der Tarifnummern 1101, 1102, 1103, 1104 und 1107 werden vom BLW festgelegt. Sie werden aufgrund der Grenzbelastung auf den entsprechenden Rohstoffen der Zollkontingente Nr. 27 und Nr. 28 mittels Ausbeuteziffern berechnet und um einen Zuschlag von maximal 20 Franken je 100 Kilogramm erhöht. Die Zollansätze der
15 Rohstoffe und jene der Verarbeitungsprodukte werden gleichzeitig angepasst.
16 Art. 7 Schwellenpreissystem Die Schwellenpreise, die Importrichtwerte und die Bandbreite nach Artikel 20 LwG sowie die Tarifnummern der Waren, deren Zollansätze im Schwellenpreissystem festgelegt werden, sind in Anhang 1 Ziffer 14 aufgeführt.
Art. 8 Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt
1 Der Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt, setzt sich zusammen aus:
- a. dem Preis des Importprodukts; und
- b. den Kosten für Fracht und Versicherung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses franko Zollgrenze.
2 Das BLW ermittelt die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse franko Zollgrenze, nicht veranlagt. Als Berechnungsgrundlagen dienen insbesondere Börseninformationen und repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner.
17 Art. 9 Anpassung der Zollansätze Das BLW überprüft die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert monatlich und passt sie an die Entwicklung der Preise franko Zollgrenze an.
3. Kapitel: Zollkontingente
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen
Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.
Art. 11 Kontingentsperiode und Ausnützung von Kontingentsanteilen
1 Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr.
2 Ein Kontingentsanteil kann nur innerhalb der Kontingentsperiode oder der zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden.
3 Ausnahmen von der Regelung in Absatz 2 sind in Artikel 16 a der Schlachtvieh-
18 verordnung vom 26. November 2003 geregelt.
Art. 12 Begriffe
1 Als Berechtigte eines Zolloder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsberechtigte) gilt eine Person, die die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfüllt.
2 Als Inhaberin eines Zolloder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsinhaberin) gilt eine Person, der ein Kontingentsanteil zugeteilt wurde.
Art. 13 Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung
von Kontingentsanteilen
1 Kontingentsanteile können Personen zugeteilt werden, die:
- a. im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; und
- b. eine GEB haben.
2 Die Fälle, in denen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils keine GEB erforderlich ist, sind im 4. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen
1 Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
2 Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile
19 abgeschlossen wurden.
3 Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
- a. Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
- b. Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich in-
20 nerhalb der vom BLW angesetzten Frist.
4 Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
5 Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
6 In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
Art. 15 Veröffentlichung
1 Die Einfuhren innerhalb der Kontingente werden im Bericht über zolltarifarische Massnahmen veröffentlicht.
2 Veröffentlicht werden:
- a. das Zollbeziehungsweise das Teilzollkontingent;
- b. die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;
- c. der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;
- d. die Kontingentsanteile;
- e. die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
2. Abschnitt: Versteigerung
21 Art. 16 Ausschreibung Das BLW schreibt die Versteigerung auf seiner Website aus.
Art. 17 Steigerungsgebote
1 Die Steigerungsgebote müssen innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW eintreffen oder über die bereitgestellte Internetanwendung eingegeben werden.
2 Jede bietende Person kann für die ausgeschriebene Menge maximal fünf Gebote einreichen.
3 Die Gebote können nach Ablauf der Einreichungsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden.
Art. 18 Zuteilung
1 Die Zuteilung der Kontingentsanteile erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Ausnahmen aufgrund maximaler Kontingentsanteile je Zuteilung sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
2 Ist auf dem tiefsten noch zu berücksichtigenden Preisniveau die Gebotsmenge grösser als die zuzuteilende Menge, so werden die entsprechenden Kontingentsanteile proportional gekürzt. Ergibt sich dadurch ein Kontingentsanteil, der kleiner ist als die kleinste zulässige Menge je Gebot, so kann die bietende Person ihr Gebot zurückziehen.
3 Wird durch die Zuteilung die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht voll ausgenützt, so kann die Restmenge:
- a. unter den Personen, die geboten haben, auf dem Zirkularweg ausgeschrieben werden; oder
22 b. erneut auf der Website des BLW ausgeschrieben werden.
Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist
1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3 4 23 und ...
5 Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
Art. 20 Veröffentlichung der Zuteilung
Das BLW veröffentlicht die Zuteilung der Kontingentsanteile auf seiner Website.
3. Abschnitt: Inlandleistung
Art. 21
1 Als Inlandleistung gilt die Übernahme von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qualität während eines festgelegten Zeitraums (Bemessungsperiode). Die Erzeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen festgelegt.
2 Eine Inlandleistung kann nur geltend gemacht werden, soweit die Erzeugnisse direkt beim Produzenten übernommen und bezahlt worden sind. Die Ausnahmen sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
3 Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen wird vermutet, wenn die Erzeugnisse den Qualitätskriterien der Firmen und Organisationen entsprechen, die das BLW mit der Überwachung beauftragt hat.
4 Ein inländisches landwirtschaftliches Erzeugnis kann insgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden. 4. Abschnitt: Zuteilung nach der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche
24 Art. 22 Einreichung der Gesuche
1 Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt, so können diese wie folgt eingereicht werden:
- a. ab dem ersten Werktag im Oktober vor Beginn der Kontingentsperiode;
- b. bei Zolloder Teilzollkontingenten, die in mehrere Tranchen unterteilt sind, und bei vorübergehenden Kontingentserhöhungen: ab dem ersten Werktag des dritten Monats vor Beginn der Freigabe.
2 Ausnahmen sind im 4. Kapitel, in Anhang 3 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
3 Am selben Tag eingereichte Gesuche gelten als gleichzeitig eingereicht.
25 Art. 22 a Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche Die Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche sind im 4. Kapitel und in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
Art. 23 Zuteilung am Tag der Ausschöpfung
Am Tag der Ausschöpfung des Zollkontingents wird die Restmenge proportional den an diesem Tag eingegangenen Gesuchen zugeteilt.
26 Art. 24 5. Abschnitt: Zuteilung nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen
Art. 25
Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt, so gilt die Zollanmeldung als Gesuch um einen Kontingentsanteil. 6. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung von Zollkontingenten und Teilzollkontingenten
27 Art. 26 Wird auf eine Regelung für die Verteilung eines Zolloder Teilzollkontingents verzichtet, so können Kontingentsanteilsberechtigte jede Einfuhr zum Kontingentszollansatz (KZA) tätigen.
4. Kapitel: Marktordnungsspezifische Vorschriften
1. Abschnitt: Einfuhr von Tieren der Pferdegattung
Art. 27
1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tiere der Pferdegattung der in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführten Tarifnummern. Ausgenommen davon sind Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel.
2 Anteile am Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt. 2bis Das Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) wird in zwei Tranchen zeitlich gestaffelt und zeitlich beschränkt freigegeben. Die Tranchen werden wie folgt freigegeben:
28 1. Januar bis 31. Dezember (1. Tranche): 3000 Tiere zuzüglich der gemäss a. einer allfälligen Erhöhung des Zollkontingents nach Anhang 3 Ziffer 1 festgelegten Anzahl Tiere;
29 b. 1. Oktober bis 31. Dezember (2. Tranche): 822 Tiere.
3 Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können zum KZA eingeführt werden, ohne dass die Einfuhr dem Zollkontingent angerechnet wird, wenn:
- a. die Mutter des Fohlens tragend im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ausgeführt worden ist; oder
- b. der mitgeführte Equidenpass nach Artikel 15 c der Tierseuchenverordnung
30 vom 27. Juni 1995 belegt, dass das Fohlen bei Fuss seine Mutter begleitet. 2. Abschnitt: Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh sowie von Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen
Art. 28 Festlegung der Zollansätze
1 Das BLW berechnet die Zollansätze für die in Anhang 2 bezeichneten Erzeugnisse wie folgt:
- a. Für Waren mit Schwellenpreisen ist die Differenz zwischen dem Schwellenpreis oder dem Importrichtwert einerseits und der Summe des Warenpreises
31 franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und des Garantiefondsbeitrags (Art. 16
32 LVG ) andererseits massgebend.
- b. Für Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, ist der Zollansatz von Buchstabe a mit dem bei der Verarbeitung anfallenden prozentualen Futtermittelanteil zu multiplizieren.
2 Die Oberzolldirektion passt gleichzeitig mit der Anpassung der Zollansätze nach Absatz 1 die Zollansätze nach Artikel 14 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März
33 2005 an.
3 34 Das Departement für Bildung und Forschung (WBF ) kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte aufgrund von deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen.
4 Das WBF kann für Mischfutter der Tarifnummern 2309.9011, 2309.9081, 2309.9082 und 2309.9089 vorsehen, dass die Zollansätze aufgrund von Standardrezepturen bestimmt werden.
5 Das BLW legt die Zollansätze für Mischungen von Getreide zu Futterzwecken so fest, dass sie dem höchsten aller Zollansätze für Getreide zu Futterzwecken entsprechen.
Art. 29 Einfuhr von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung
1 Beim Zollkontingent Nr. 28 (Grobgetreide zur menschlichen Ernährung) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
2 Aus dem zum KZA eingeführten Grobgetreide müssen im Durchschnitt eines Kalenderjahrs bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Speisemais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung verwendet wer-
35 den.
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