Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)
gestützt auf die Artikel 27 a Absatz 2, 148 a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159 a , bis des Landwirtschaftsgesetzes 160 Absätze 1–5, 161, 164, 177 und 181 Absatz 1
1 vom 29. April 1998 (LwG),
2 auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG),
3 auf die Artikel 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG) und auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes
4 vom 24. Januar 1991 (GSchG),
5 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.
2 Die Primärproduktion von Futtermitteln richtet sich nach der Verordnung vom
6 23. November 2005 über die Primärproduktion, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
3 Die Verordnung gilt nicht für:
- a. Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;
- b. die Einfuhr von Futtermitteln, die zur Wiederausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;
- c. die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch.
4 Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung.
Art. 2 Regelungsbereiche
Geregelt werden:
- a. im 2. Kapitel: 1. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, 2. die Anforderungen an die Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung;
- b. im 3. Kapitel: 1. das Zulassungsverfahren, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, 2. die Kontrolle und die Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen;
- c. im 4. Kapitel: die Höchstwerte und die spezifischen Bestimmungen für unerwünschte Stoffe in der Tierernährung;
- d. im 5. Kapitel: 1. die Anforderungen an die Futtermittelhygiene, 2. die Anforderungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, 3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung und Zulassung von Betrieben;
- e. im 6. Kapitel: 1. die Bewilligung und die Kontrolle von gentechnisch veränderten Futtermitteln, 2. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Futtermitteln.
Art. 3 Begriffe
1 Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.
2 In Bezug auf Futtermittel bedeuten:
- a. Futtermittel-Ausgangsprodukte (Einzelfuttermittel): Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind,
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 814.91
[^4]: SR 814.20
[^5]: SR 946.51
[^6]: SR 916.020
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