Verordnung des EJPD vom 19. November 2011 über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 2007[^1] über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV),

verordnet:

1. Abschnitt: Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen

(Art. 11–18 LSMV)

Art. 1 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise

Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden wie folgt festgelegt:

| Bereich | Bereich | | Anrechenbare Fläche pro Platz (in m2) | Bereichspreis pro m2 (Indexstand 1. Oktober 2010)[^2] / Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | | | 2 | Verwaltung | Verwaltung | 4,4 | 4400 | | 3 | Personal | Personal | 2,2 | 4400 | | 4 | Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport | Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport | 10,4 | 4400 | | 5 | Aufnahme und Austritt | Aufnahme und Austritt | 1,9 | 4400 | | 6 | Wohnen | Wohnen | 29,6 | 4400 | | 7 | Ausbildung/Beschäftigung | Ausbildung/Beschäftigung | 14,8 | 3700 | | 8 | Hauswirtschaft, Entsorgung, Garagen | Hauswirtschaft, Entsorgung, Garagen | 9,5 | 4400 | | | | | | | | | | | | | | Gesamtfläche pro Platz | Gesamtfläche pro Platz | | 72,8 | |

Art. 2 Zuschlag für Personalunterkünfte

Der Zuschlag für eine betrieblich unerlässliche Personalunterkunft beträgt 400 000 Franken.

Art. 3 Zuschlag für Turnhallen

Der Zuschlag für den Bau einer Turnhalle beträgt 1 000 000 Franken.

Art. 4 Zuschlag für Schulanlagen

Der Zuschlag für den Bau einer Schulanlage beträgt 25 Prozent der Summe aus BKP[^3] 1–3 und 5 des Bereichs 7.

Art. 5 Zuschlag für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf

1 Für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf wird zusätzlich zur Modellanstalt ein Flächenzuschlag gewährt, welcher mit dem Bereichspreis multipliziert wird. Es gelten die folgenden beiden Zuschläge:

2 Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.

Art. 6 Zuschlag für Kleinheime

Der Zuschlag für Kleinheime beträgt 10 Prozent der Baukosten von BKP 1–3 und 5.

Art. 7 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten

Der Zuschlag für die Kosten der Umgebungsarbeiten bei Neubauten beträgt 6,2 Prozent der anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5.

Art. 8 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9)bei Neubauten

Der Zuschlag für die Kosten der beweglichen Ausstattung bei Neubauten beträgt 6,2 Prozent der anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5.

Art. 9 Sicherheitszuschlag für geschlossene Einrichtungen

Der Zuschlag für die Sicherheit bei geschlossenen Einrichtungen beträgt 55 000 Franken pro Platz.

Art. 10 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten

Bei Umbauten wird ein Zuschlag für die Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des BG vom 5. Okt. 1984[^4] über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug; LSMG) ausgerichtet.

Art. 11 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten

1 Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:

Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:

Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:

2 Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG).

Art. 12 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten

1 Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:

Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:

Diese Basis wird addiert durch:

2 Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG[^5]).

Art. 13 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall

eines Nichterreichens der Bereichsflächen

1 Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modelleinrichtung festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.

2 Die im Bereich 6 (Wohnen) fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich 4 (Betreuung) kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor 1,15 erhöht werden.

2. Abschnitt: Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene

(Art. 11–15 sowie 19 und 20 LSMV)

Art. 14 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise

nach Modellanstalt

Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden für die drei Modellanstalten wie folgt festgelegt:

| | Bereich | Anrechenbare Fläche pro Platz (in m2) | Anrechenbare Fläche pro Platz (in m2) für Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB[^6] / Strafgesetzbuch; SR 311.0 | Bereichspreis pro m2 (Indexstand

1.

Oktober 2010)[^7] / Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt. |

--- --- --- --- ---
1 Sicherheit 2,0 2,0 6300
2 Verwaltung 2,1 2,1 6300
3 Personal 2,1 2,1 6300
4 Insassenwesen 5,9 5,9 6300
4a zusätzlich für Sport bis 1,3 bis 3,8 6300
4b zusätzlich für
Therapie/Behandlung bis 3,2 bis 5,2 6300
4c zusätzlich für Bildung bis 0,7 bis 0,7 6300
5 Aufnahme/Austritt 2,1 2,1 6300
6 Wohnen 17,7 26,2 8200
7 Arbeit 22,7 9,7 4400
7a zusätzlich für Werkstätten
mit erhöhtem Flächenbedarf bis 5,0
8 Hauswirtschaft 5,4 5,4 8200
Gesamtfläche pro Platz bis 70,2 bis 65,2

| | Bereich | Anrechenbare Fläche pro Platz (in m2) | Bereichspreis pro m2 (Indexstand

1.

Oktober 2010)[^8] / Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt. |

--- --- --- ---
1 Sicherheit 0,8 4900
2 Verwaltung 2,9 4900
3 Personal 2,1 4900
4 Insassenwesen 11,2 4900
4a zusätzlich für Sport bis 2,9 4900
4b zusätzlich für Bildung bis 0,7 4900
5 Aufnahme/Austritt 2,3 4900
6 Wohnen 19,6 6400
7 Arbeit 17,2 3500
7a zusätzlich für Werkstätten mit erhöhtem
Flächenbedarf bis 6,0 3500
8 Hauswirtschaft 7,0 6400
Gesamtfläche pro Platz bis 72,7

| | Bereich | Anrechenbare Fläche pro Platz (in m2) | Bereichspreis pro m2 (Indexstand

1.

Oktober 2010)[^9] / Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt. |

--- --- --- ---
1 Sicherheit 1,7 5300
2 Verwaltung 1,9 5300
3 Personal 1,1 5300
4 Insassenwesen 3,6 5300
4a zusätzlich für Sport bis 0,6 5300
4b zusätzlich für Bildung bis 0,7 5300
5 Aufnahme/Austritt 1,9 5300
6 Wohnen 13,2 7000
7 Arbeit 4,3 3700
8 Hauswirtschaft 4,5 7000
Gesamtfläche pro Platz bis 33,5
Art. 15 Sicherheitszuschlag

1 Der Sicherheitszuschlag beträgt 85 000 Franken pro Platz in den Gefängnissen, den geschlossenen Anstalten sowie für geschlossene Plätze in den offenen Anstalten.

2 Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Zuschlag in der Höhe von 42 500 Franken pro Platz gewährt.

Art. 16 Zuschlag für kleine Anstalten

Der Zuschlag für kleine Anstalten beträgt 10 Prozent der Bereichspreise.

Art. 17 Reduktion bei grossen Anstalten

Bei grossen Anstalten werden die Bereichspreise um 10 Prozent reduziert.

Art. 18 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten

Der Zuschlag für die Umgebungsarbeiten wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modelltypen gelten die folgenden Prozentsätze:

Art. 19 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9)bei Neubauten

Der Zuschlag für die bewegliche Ausstattung wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modellanstalten gelten die folgenden Prozentsätze:

Art. 20 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten

Bei Umbauten wird ein Zuschlag in der Höhe der Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 LSMG[^10]) ausgerichtet.

Art. 21 Zuschlag für Sportbauten

Für die dem Sport dienenden Bauten wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:

Art. 22 Zuschlag für Therapieräume

Für Therapieräume wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:

Art. 23 Zuschlag für Räume für die Bildung

Für die zusätzlichen, der Bildung dienenden Räume wird ein Flächenzuschlag in der Höhe von 0,7 m2 pro Haftplatz gewährt.

Art. 24 Erhöhung des Modellflächenwertes für den Bereich 7 «Arbeit»

Der Modellflächenwert für den Bereich 7 «Arbeit» wird für Werkstätten mit höherem Flächenbedarf, wie folgt erhöht:

Art. 25 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten

1 Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:

Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:

Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:

2 Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG[^11]).

Art. 26 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten

1 Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:

Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen:

Diese Basis wird addiert durch:

2 Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG[^12]).

Art. 27 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall

eines Nichterreichens der Bereichsflächen

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