Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
1 (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2020)
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 8, 9 Absatz 1, 11, 15 Absatz 2, 16, 19 Absatz 3, 20, 21 Absatz 2, 25 Absätze 2 und 3, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6, 31 Absatz 1,
32 Absatz 6, 36 Absätze 1 und 2, 42 Absätze 5 und 6, 43 Absatz 2, 58 Absätze 1
3 4 (FMV), und 2 und 69 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 verordnet:
1. Abschnitt: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel
Art. 1 Technische Anforderungen an Futtermittel
Die Futtermittel müssen den technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften nach Anhang 1.1 entsprechen.
5 Art. 1 a Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen Die Liste der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen, richtet sich nach Anhang 1.4.
Art. 2 In der Tierernährung verbotene oder eingeschränkte Stoffe
Die in Anhang 4.1 aufgeführten Stoffe sind für das Inverkehrbringen und die Verwendung als Futtermittel verboten oder eingeschränkt.
Art. 3 Verstärkte Kontrollen
1 Anhang 4.2 Teil 1 enthält die Liste der Futtermittel, deren Einfuhr verstärkten Kontrollen nach Artikel 58 FMV unterliegt. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind.
2 Die Futtermittel, die in Anhang 4.2 Teil 1 aufgeführt sind, dürfen nur auf Voranmeldung über die Flughäfen Genf und Zürich eingeführt werden, wenn sie aus Ländern ausserhalb der EU in die Schweiz eingeführt werden.
3 Bei der Freigabe der kontrollierten Ware wird ein Begleitpapier nach Anhang 4.2 Teil 2 von der Kontrollstelle ausgefüllt, das die Ware bis zur Endverbraucherin oder zum Endverbraucher begleiten muss.
Art. 4 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen
1 Unter Vorbehalt der in der Bewilligung festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.
2 Das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln darf nur überschritten werden, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nach Artikel 11 FMV erfüllt. Die Verwendungsbedingungen solcher Futtermittel werden in der Liste der Verwendungszwecke für Diätfuttermit-
6 tel in Anhang 3.1 näher bestimmt.
7 Diätfuttermittel Art. 5
1 Das Verzeichnis der zugelassenen Verwendungszwecken von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermitteln) und von deren besonderen Ernährungsmerkmalen, findet sich im Anhang 3.1.
2 Die Anforderungen an Futtermittel, die in Form eines Bolus in Verkehr gebracht werden, sind in Anhang 3.2 festgelegt. 2. Abschnitt: Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln
Art. 6 Angaben
1 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln oder Diätfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a. Die Angabe ist objektiv, durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nachprüfbar und für die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels verständlich.
- b. Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb legt auf Anfrage des BLW eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käuferinnen und Käufer können dem BLW ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitteilen. Kommt das BLW zum Schluss, dass die wissenschaftliche Begründung für eine Angabe irreführend ist, so verlangt es die Entfernung der betreffenden Angabe.
2 Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse sind zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.
3 Durch die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung darf nicht behauptet werden, dass das Einzelfuttermittel oder das Mischfuttermittel:
- a. eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt, mit Ausnahme von Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;
- b. einem besonderen Ernährungszweck dient, der in der Liste der Verwendungszwecke in Anhang 3.1 aufgeführt ist, es sei denn, es erfüllt die darin festgelegten Bedingungen.
Art. 7 Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln
1 Die Angabe der Liste der Futtermittelzusatzstoffe muss den Anforderungen von Anhang 8.2 Kapitel I beziehungsweise Anhang 8.3 Kapitel I entsprechen, es sei denn, die Kennzeichnungsvorschriften zur Bewilligung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes sehen etwas anders vor.
2 Der Wassergehalt ist nach Anhang 1.1 Ziffer 6 anzugeben.
3 Ergänzende Bestimmungen über die Kennzeichnung finden sich in Anhang 8.1.
Art. 8 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel
1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln folgende Angaben umfassen:
- a. die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäss dem Verzeichnis in Anhang 1.2; oder
- b. die Angaben, die der Katalog nach Artikel 9 FMV für das betreffende Einzelfuttermittel vorsieht.
2 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss folgende zusätzliche Angaben umfassen:
- a. die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe nicht für alle Tierarten oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten bewilligt sind;
- b. Hinweise für die sachgemässe Verwendung nach Anhang 8.1 Ziffer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe festgelegt ist;
- c. die Mindesthaltbarkeitsdauer für Futtermittelzusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind.
Art. 9 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen
an Mischfuttermittel
1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln folgende Angaben umfassen:
- a. die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
8 b. die Hinweise für die ordnungsgemässe Verwendung und die Hinweise nach Anhang 8.1 Ziffer 4, wenn das Futtermittel einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweist als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte;
- c. falls der Hersteller nicht der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb ist: 1. Name oder Firma und Adresse des Herstellers, oder 2. die Zulassungsoder Registrierungsnummer des Herstellers;
- d. die Mindesthaltbarkeitsdauer nach den folgenden Bestimmungen: 1. «spätestens zu verbrauchen bis …» gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln, 2. «mindestens haltbar bis …» gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln, oder 3. «… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung», wenn das Herstellungsdatum in der Kennzeichnung ausgewiesen wird;
- e. das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, unter der Überschrift «Zusammensetzung», wobei die Bezeichnungen der einzelnen Einzelfuttermittel gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Wassergehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozenten umfassen;
- f. die obligatorischen Angaben nach Anhang 8.2 Kapitel II beziehungsweise Anhang 8.3 Kapitel II.
2 Das Verzeichnis nach Absatz 1 Buchstabe e muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels sind anzugeben, sofern das Vorhandensein des Einzelfuttermittels durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.
- b. Werden die Gewichtsprozentsätze der Einzelfuttermittel, die in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sind, in der Kennzeichnung nicht angegeben, so liefert der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb der Käuferin oder dem Käufer, unbeschadet von Bestimmungen über das geistige Eigentum, auf Anfrage Informationen über die mengenmässige Zusammensetzung im Bereich von +/– 15 Prozent des Wertes gemäss der Futtermittelformulierung.
- c. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, mit Ausnahme von Pelztieren, kann die Angabe der spezifischen Bezeichnung des Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie gemäss Anhang 1.3 ersetzt werden, zu der das Ausgangsprodukt zählt.
3 Für Mischfuttermittel nach Absatz 2 Buchstabe c enthält Anhang 1.3 eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere, mit Ausnahme von Pelztieren, anstatt der einzelnen Einzelfuttermittel angegeben werden können.
Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittel
für besondere Ernährungszwecke Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV und den Artikeln 8 und 9 muss die Kennzeichnung von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Angaben umfassen:
- a. das Bestimmungswort «Diät-», das ausschliesslich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten ist, in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV;
- b. die Angaben, die für den jeweiligen Verwendungszweck in den Spalten 1–6 der Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke in Anhang 3.1 vorgeschrieben sind;
- c. die Angabe, dass vor Verwendung des Futtermittels oder vor Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes eingeholt werden sollte.
Art. 11 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV und Artikel 9 ist auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, durch das die Käuferin oder der Käufer zusätzliche Informationen verlangen kann über:
- a. die im Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe; und
- b. die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.
Art. 12 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen
für nicht konforme Futtermittel Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV und nach den Artikeln 8 und 9 ist ein Futtermittel, das den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Futtermittel, mit den besonderen Kennzeichnungsangaben nach Anhang 8.4 zu versehen.
Art. 13 Ausnahmen für die Kennzeichnung
1 Bei abgepackten Futtermitteln können die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c, d und e FMV und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e auf der Verpackung ausserhalb des Etiketts gemäss Artikel 14 Absatz 1 FMV gemacht werden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, wo diese Angaben zu finden sind.
2 Die obligatorischen Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f sind bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten nicht erforderlich.
3 Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Einzelfuttermitteln sind die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, welche Einzelfuttermittel verwendet worden sind.
4 Bei Mengen von höchstens 20 kg Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die für die Endverwenderin oder den Endverwender bestimmt sind und lose verkauft werden, können die Angaben nach Artikel 15 FMV und nach den Artikeln 8 und 9 der Käuferin oder dem Käufer mittels eines geeigneten Hinweises an der Verkaufsstelle zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Fall werden die Angaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV und Artikel 8 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Käuferin oder dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt.
5 Bei Heimtierfuttermitteln, die in Verpackungen mit mehreren Behältnissen verkauft werden, können die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, c, f und g FMV und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f nur auf der äusseren Verpackung anstatt auf jedem einzelnen Behältnis gemacht werden, sofern das kombinierte Gesamtgewicht der Packung 10 kg nicht überschreitet.
6 Einzelfuttermittel, die von Betrieben der Primärproduktion an Unternehmen des Tierproduktionssektors geliefert werden, unterstehen nicht den Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 15 FMV und Artikel 8.
7 Das BLW kann für Futtermittel für Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, abweichende Bestimmungen anwenden, sofern dieser Zweck auf dem Etikett angegeben wird.
8 Die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und g FMV und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht erforderlich, wenn die Käuferin oder der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. Ein Geschäftsvorgang kann mehrere Sendungen umfassen.
9 Die Kennzeichnungsangaben können zusätzlich zu den Amtssprachen auch in anderen Sprachen gemacht werden.
Art. 14 Freiwillige Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen können bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln die folgenden freiwilligen Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in diesem Kapitel enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden:
- a. der Nährwert von Mischfuttermitteln für Nutztiere
- b. der Nährwert von Mischfuttermitteln für Heimtiere.
2 Der Nährwert von Mischfuttermitteln für Nutztiere berechnet sich nach den Methoden nach Anhang 8.6.
3 Der Nährwert von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann nach den Methoden nach Anhang 8.6 oder nach anderen offiziell geltenden Methoden, die in der EU verwendet werden, berechnet werden. Die angewandte Methode muss jeweils auf der Kennzeichnung erkennbar sein.
3. Abschnitt: Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen
Art. 15 Voraussetzungen für die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen
und Vormischungen Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen müssen die Voraussetzungen nach Anhang 6.2 und die in der Bewilligung für den Futtermittelzusatzstoff festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung erfüllen, es sei denn die Bewilligung sehe etwas anderes vor.
Art. 16 Begehren und Gesuche
1 Begehren um Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen und Gesuche um Bewilligung müssen nach den Angaben nach Anhang 5 zusammengestellt werden.
2 Gesuche für Versuche mit Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 21 FMV müssen den Anforderungen nach Anhang 5 Absatz 2 genügen.
Art. 17 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe
1 Die Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 20 Absatz 1 FMV findet sich in Anhang 2.
2 Die Nomenklatur der Futtermittelzusatzstoff-Funktionsgruppen findet sich in Anhang 6.1.
Art. 18 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für
Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen Zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 32 Absatz 1 FMV müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis eines Futtermittelzusatzstoffes aus einer Funktionsgruppe nach Anhang 8.5 oder einer Vormischung, die eine solche enthält, die Informationen nach Anhang 8.5 sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sein.
4. Abschnitt: Unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
Art. 19
1 Die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 1 aufgeführt.
2 Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe und die spezifischen Massnahmen, die im Fall einer Überschreitung der Auslösewerte in Futtermitteln getroffen werden müssen, sind in Anhang 10 Teil 2 aufgeführt.
3 Die Höchstgehalte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 3 aufgeführt.
5. Abschnitt: Vorschriften für die Futtermittelhygiene
Art. 20
1 Die Futtermittelunternehmen müssen die Bestimmungen von Anhang 11 erfüllen, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.
2 Die Futtermittelunternehmen der Primärproduktion, die nach Artikel 48 FMV eine Zulassung brauchen, müssen die Bestimmungen von Anhang 11 erfüllen, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.
3 Futtermittelunternehmen müssen, wenn vorhanden:
- a. spezifische mikrobiologische Kriterien einhalten; und
- b. Massnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Zielvorgaben zu erfüllen.
4 Die Kriterien und spezifischen Zielvorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b können vom BLW festgelegt werden, im Einvernehmen mit der Futtermittelbranche. 6. Abschnitt: Toleranzen, Probenahmen, Analysenmethoden und Transport
Art. 21
1 In Anhang 7 sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen ermittelten Werten festgelegt.
2 Das Verfahren für die Probenahme und die Analysemethoden bei der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln richten sich nach den Vorschriften von Anhang 9.
3 Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport von tierischen Nebenprodukten im Sinne von
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