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Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen

Geltender Text a fecha 2012-01-01

1 gestützt auf die Artikel 2 und 3 Ziffer 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 ,

2 Artikel 41 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 und

3 Artikel 32 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Aus-, Weiterund Fortbildung folgender Personen, die Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen wahrnehmen:

Art. 2 Grundsätze

1 Wer eine Funktion nach Artikel 1 wahrnimmt, muss über das dafür erforderliche Fähigkeitszeugnis verfügen. Personen nach Artikel 1 Buchstaben b–f müssen spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Funktion über das Fähigkeitszeugnis verfügen.

2 Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen mindestens über das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen.

3 Das Fähigkeitszeugnis wird nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung und bestandener Prüfung erteilt.

4 Wer eine Funktion nach Artikel 1 übernimmt, darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die zu einem Interessenkonflikt führen können.

5 Der Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 1 Buchstaben b und c muss mindestens 30 Prozent betragen.

Art. 3 Aufgaben

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst.

2 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben alle Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen aus. Die leitenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben zusätzlich Führungsaufgaben aus.

3 Die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen aus, die nicht zwingend von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ausgeübt werden müssen.

4 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttierund Fleischuntersuchung üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen im Bereich Schlachttier-

4 und Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle aus. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.

5 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen aus, die weder amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten noch amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten oder amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttierund Fleischuntersuchung vorbehalten sind. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.

Art. 4 Stellvertretung

1 Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe a, c, e oder f vertritt, muss die gleichen Anforderungen an die Weiterund Fortbildung erfüllen wie diese.

2 Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe b oder d vertritt, muss ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.

Art. 5 Übertragung von Aufgaben auf nichtamtliche Tierärztinnen

und Tierärzte Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit der Schlachttierund Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer

5 Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle sowie in begründeten Fällen ausnahmsweise mit anderen Aufgaben betrauen, wenn diese Tierärztinnen und Tierärzte ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.

2. Abschnitt: Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung

Art. 6 Ausbildung

1 Wer eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben a–c übernehmen will, muss verfügen über:

6 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 .

2 Wer die Funktion als amtliche Fachexpertin oder amtlicher Fachexperte übernehmen will, muss über ein Diplom in einem Medizinalberuf nach dem Medizinalberufegesetz verfügen oder ein Hochschuloder Fachhochschulstudium auf Masterstufe abgeschlossen haben, das von der Prüfungskommission für das Veterinärwesen (Prüfungskommission) (Art. 15) anerkannt ist.

3 Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent Schlachttierund Fleischuntersuchung übernehmen will, muss eine berufliche Grundbildung im Landwirtschaftsoder Lebensmittelsektor abgeschlossen haben. Die Prüfungskommission kann weitere berufliche Grundbildungen anerkennen.

4 Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben übernehmen will, muss eine berufliche Grundbildung abgeschlossen haben.

Art. 7 Weiterbildung

1 Die Weiterbildung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Inhalte und Anforderungen werden in Anhang 1 geregelt.

2 Weist eine Person nach, dass sie die Lernziele bereits erreicht hat, so kann sie von der Prüfungskommission ganz oder teilweise dispensiert werden:

Art. 8 Weiterbildungsstätten

1 Die praktischen und die theoretischen Kenntnisse sind an Weiterbildungsstätten zu erwerben, die von der Prüfungskommission anerkannt sind.

2 Die Weiterbildungsstätten sind verpflichtet, die Lernziele der Prüfungskommission zu vermitteln.

3 Sie müssen eine hinreichende Betreuung der sich weiterbildenden Personen sicherstellen.

Art. 9 Fortbildung

Die Personen im öffentlichen Veterinärwesen müssen ihre Kenntnisse durch regelmässige Fortbildung aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Sie sind verpflichtet, jedes Jahr an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, welche die von der Prüfungskommission festgelegten Kriterien erfüllt.

3. Abschnitt: Prüfungen

Art. 10 Anmeldung, Zulassung und Prüfungsstoff

Die Anmeldung und die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen sowie der Prüfungsstoff werden in Anhang 1 geregelt.

Art. 11 Abnahme der Einzelfachprüfungen

Die Einzelfachprüfungen werden von der Prüfungskommission oder von Expertinnen und Experten, die von ihr bezeichnet werden, abgenommen.

Art. 12 Benotung

1 Für jede Einzelfachprüfung wird eine Note erteilt. Die Noten werden nach Beendigung aller Einzelfachprüfungen schriftlich eröffnet.

2 Die Leistungen werden wie folgt bewertet:

6 = sehr gut

5 = gut

4 = genügend

3 = ungenügend

2 = schlecht

1 = sehr schlecht.

3 Halbe Noten sind zulässig.

4 Aus den einzelnen Noten wird die Durchschnittsnote errechnet.

5 Bei einem Notendurchschnitt von mindestens 4,0 ist die Prüfung bestanden, sofern keine Note unter 3 oder nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt worden ist.

Art. 13 Wiederholung

Eine nicht bestandene Einzelfachprüfung kann zweimal wiederholt werden.

Art. 14 Unzulässige Mittel

1 Die Prüfungskommission kann die Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn für die Zulassung zu einer Einzelfachprüfung oder bei einer Einzelfachprüfung unzulässige Mittel verwendet wurden.

2 Im Fall nach Absatz 1 kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Eine bei der Wiederholung der Prüfung nicht bestandene Einzelfachprüfung kann einmal wiederholt werden.

4. Abschnitt: Prüfungskommission

Art. 15 Organisation

1 Der Bundesrat setzt eine Prüfungskommission ein.

2 Die Prüfungskommission setzt sich aus maximal 15 Mitgliedern zusammen. Mit mindestens einer Person vertreten sind das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sowie die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.

3 Das BVET stellt den Vorsitz und besorgt das Sekretariat.

4 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 16 Aufgaben und Befugnisse

1 Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:

2 Sie kann Weiterund Fortbildungsveranstaltungen durchführen.

Art. 17 Entschädigungen

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der

7 Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 .

2 Die Entschädigung der Expertinnen und Experten richtet sich analog nach der Entschädigungskategorie G3 nach Anhang 2 Ziffer 1.1 der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998.

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 18

1 Die Prüfungsgebühren und die Gebühr für die Weiterbildung richten sich nach

8 Artikel 24 a der Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober 1985 .

2 Ungedeckte Kosten der Weiterund Fortbildung werden von Bund und Kantonen je zur Hälfte getragen.

3 Der Kostenanteil der einzelnen Kantone bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl der Bevölkerung und nach der Zahl der Grossvieheinheiten.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1 9 Fähigkeitszeugnisse, die nach der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiterund Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst ausgestellt wurden, bleiben gültig.

2 Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit der Weiterbildung begonnen haben, gilt Artikel 6 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiterund Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst.

3 Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung höchstens drei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters stehen, müssen keine Weiterbildung absolvieren.

4 Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, die am 1. April 2007 bereits im Amt waren, müssen keine Weiterbildung absolvieren.

5 Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben b–f wahrnehmen, müssen die Weiterbildung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Prüfung abschliessen.

6 Das BVET sowie die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können bis zum 31. März 2012 Anerkennungen nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiterund Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vornehmen.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 817.0

[^3]: SR 455

[^4]: SR 817.190

[^5]: SR 817.190

[^6]: SR 811.11

[^7]: SR 172.010.1

[^8]: SR 916.472

[^9]: AS 2007 561