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Verordnung vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

1 über die gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG), verordnet: 1. Abschnitt: UID-Einheiten, UID-Stellen und Meldung von UID-Daten

Art. 1 Nähere Umschreibung der UID-Einheiten

(Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3, 5 und 6 UIDG)

1 Als UID-Einheiten gelten nur die natürlichen Personen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 UIDG, die bei mindestens einer UID-Stelle registriert sind.

2 Nicht als UID-Einheiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 5 UIDG gelten die institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom

2 22. Juni 2007 .

3 Nicht als UID-Einheiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 6 UIDG gelten die natürlichen Personen, die Tiere halten und nicht unter die Artikel 7, 18 a und 21

3 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 fallen.

Art. 2 Registrierung von UID-Stellen

Zur Registrierung melden sich die UID-Stellen beim Bundesamt für Statistik (BFS) an.

Art. 3 Meldung von UID-Daten

(Art. 9 UIDG)

1 Für die Meldung von UID-Einheiten und deren UID-Daten an das BFS sind die Register der UID-Stellen nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 9 Absatz 1 UIDG in folgender Reihenfolge massgebend:

5 b. Branchenregister: kantonale Landwirtschaftsregister, Datensammlungen von kantonalen Veterinärämtern, Datensammlungen von Kantonschemikern oder kantonalen Labors, Register des Bundesamtes für Landwirtschaft, Medizinalberuferegister, Gesundheitsberuferegister NAREG, kantonale Anwaltsregister, kantonale Notariatsregister;

6 d. übrige Register: Betriebsund Unternehmensregister des BFS, Datensammlungen der Eidgenössischen Zollverwaltung über im Import und Export registrierte Unternehmen, Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS), Register der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und der

7 Versicherer nach Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, Unternehmensregister des Fürstentums Liechtenstein.

2 Weitere UID-Stellen können UID-Einheiten melden. Ihre Meldung wird berücksichtigt, soweit nicht bereits eine Meldung aus dem Register einer UID-Stelle nach Absatz 1 vorliegt.

3 Das BFS leitet die von einer nachrangigen UID-Stelle neu gemeldeten Daten weiter an die massgebende UID-Stelle. Es informiert die meldende Stelle über die Weiterleitung.

4 Eine UID-Einheit kann sich nicht selber beim BFS anmelden.

Art. 4 Richtigkeit der UID-Daten

(Art. 9 Abs. 3 und 4 UIDG)

1 Die Daten aus den Registern nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b werden unverändert in das UID-Register übernommen.

2 Bestehen Widersprüche zwischen Daten von UID-Stellen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gleichermassen massgebend sind, so klärt das BFS mit den betroffenen UID-Stellen ab, welche Daten in das UID-Register übernommen werden.

3 Das BFS prüft, ob die Daten vollständig sind und ob keine Dublette vorliegt. Liegt eine Dublette vor, so meldet es den betroffenen UID-Stellen die bestehende UID.

2. Abschnitt: UID und UID-Ergänzung

Art. 5 Aufbau der UID

(Art. 3 Abs. 1 Bst. a UIDG) Die UID besteht aus:

Art. 6 Zuweisung der UID

(Art. 4 Abs. 1 UIDG)

1 Das BFS weist die UID unverzüglich der neuen UID-Einheit zu.

2 Das BFS oder eine von ihm bezeichnete UID-Stelle teilt der UID-Einheit die ihr zugewiesene UID mit und informiert sie über deren Bedeutung und die damit zu-

8 sammenhängenden Rechte und Pflichten.

Art. 7 Weiterführung der UID

(Art. 4 Abs. 2 UIDG)

1 Nimmt eine aus dem UID-Register gelöschte UID-Einheit ihre frühere Tätigkeit wieder auf, so wird die Löschung ihrer UID rückgängig gemacht.

2 Wird die UID im Handelsregister zur Identifizierung einer anderen Rechtseinheit bereits verwendet, so wird der UID-Einheit eine neue UID zugewiesen.

3 Bei Geschäftsübergabe eines Einzelunternehmens entsteht eine neue UID-Einheit, die eine neue UID erhält.

Art. 8 UID-Ergänzung

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b UIDG)

1 Die UID-Ergänzung für das Handelsregister lautet:

2 Die UID-Ergänzung für das Mehrwertsteuerregister lautet:

3 Die UID-Ergänzung wird der UID nachgestellt.

4 Die Führung der UID-Ergänzung in den Datensammlungen der UID-Stellen ist freiwillig.

5 Unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Vorschriften ist die Verwendung der UID- Ergänzung durch die UID-Einheiten freiwillig.

2 a . Abschnitt: Einheitliche internationale Identifikationsnummer 9

Art. 8 a Aufbau der einheitlichen internationalen Identifikationsnummer

(Art. 2 Bst. d UIDG) Die einheitliche internationale Identifikationsnummer ( Legal Entity Identifyer , LEI) besteht aus 20 Zeichen und setzt sich wie folgt zusammen:

Art. 8 b Zuweisung und Meldung

(Art. 10 a und 10 b UIDG)

1 Das BFS weist der UID-Einheit die LEI auf Verlangen zu.

2 Es meldet die zugewiesene LEI:

Art. 8 c Kosten

(Art. 10 c UIDG)

1 Die Kosten für die Zuweisung und die Erneuerung der LEI berechnet das BFS jährlich in Abhängigkeit des vom BFS zu bezahlenden Jahresbeitrags an die GLEIF, der Anzahl LEI-Zuweisungsund Erneuerungsgesuche und der Betriebskosten des Systems.

2 Die Summe der jährlich vom BFS erhobenen Einnahmen ohne Mehrwertsteuer für die Zuweisung und die Erneuerung der LEI muss der Summe der jährlichen Beitragszahlung an die GLEIF und der Betriebskosten des Systems des BFS entsprechen.

3 Das BFS publiziert die Ansätze auf seiner Internetseite.

3. Abschnitt: UID-Register

Art. 9 Zusatzund Systemmerkmale des UID-Registers

(Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c UIDG)

1 Als Zusatzmerkmale werden im UID-Register geführt:

10 d. die folgenden Identifikationsnummern: 1. Authorised Economic Operator (AEO), 2. Data Universal Numbering System (D-U-N-S-Nummer), 3. Global Location Number (GLN), 4. Unternehmensnummer gemäss dem Unternehmensregister des Fürstentums Liechtenstein;

2 Als Systemmerkmale werden im UID-Register geführt:

Art. 10 Betrieb und Kosten

1 Das BFS stellt den Betrieb des UID-Registers sicher.

2 Es trägt die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung des UID-Registers.

3 Die UID-Stellen tragen die Kosten für die Anpassungen an die standardisierten Schnittstellen des UID-Registers.

4. Abschnitt: Administrativnummer

Art. 11 Aufbau der Administrativnummer

(Art. 3 Abs. 1 Bst. e UIDG)

1 Die Administrativnummer besteht aus:

2 Der numerische Teil der Administrativnummer wird nur einmal zugewiesen. Er darf nicht mit dem numerischen Teil einer bereits zugewiesenen UID übereinstimmen.

Art. 12 Zuweisung der Administrativnummer

(Art. 10 Abs. 2 UIDG)

1 Folgende UID-Stellen können dem BFS Administrativeinheiten für die Aufnahme in das UID-Register melden:

2 Weitere UID-Stellen können beim BFS die Zuweisung von Administrativnummern an die in ihren Registern geführten Einheiten beantragen, wenn sie diese Nummern für die Registerführung benötigen.

3 Die UID-Stellen geben dem BFS mindestens Name, Firma oder Bezeichnung und Adresse der Administrativeinheit an.

Art. 13 Umwandlung einer Administrativeinheit in eine UID-Einheit

(Art. 4 Abs. 1 UIDG)

1 Eine Administrativeinheit kann in eine UID-Einheit umgewandelt werden.

2 Dabei wird ihr eine aus dem Präfix «CHE» und dem numerischen Teil der bisherigen Administrativnummer gebildete UID zugewiesen.

Art. 14 Merkmale der Administrativeinheiten im UID-Register

(Art. 6 Abs. 3 und 10 Abs. 3 UIDG) Das UID-Register enthält zu den Administrativeinheiten die Administrativnummer und die Merkmale, die zur Identifizierung der Administrativeinheiten erforderlich sind, höchstens jedoch die Merkmale, die zu UID-Einheiten aufgenommen werden.

Art. 15 Bearbeitung der Daten von Administrativeinheiten im UID-Register

(Art. 10 Abs. 3 UIDG) Das BFS erfasst, ändert oder löscht Daten von Administrativeinheiten nur auf Gesuch der UID-Stellen, die diese Einheiten in ihren Registern führen.

Art. 16 Einsicht in die Daten der Administrativeinheiten im UID-Register

(Art. 10 Abs. 3 UIDG)

1 UID-Stellen, die Administrativeinheiten in ihren Registern führen, können für andere UID-Stellen beim BFS das Einsichtsrecht in die Kernund Zusatzmerkmale dieser Administrativeinheiten beantragen, sofern spezialgesetzliche Bestimmungen dies zulassen.

2 Das BFS prüft die Anträge und erteilt die entsprechenden Einsichtsrechte.

5. Abschnitt: Datenbekanntgabe und Datenschutz

Art. 17 Auskunftsund Berichtigungsrecht der UID-Einheiten und

Administrativeinheiten

1 Die UID-Einheiten können beim BFS Auskunft über ihre UID-Daten und deren Berichtigung verlangen.

2 Sie können die Berichtigung auch bei der massgebenden UID-Stelle nach Artikel 3 Absatz 1 verlangen.

3 Im Handelsregister eingetragene UID-Einheiten müssen die Berichtigung beim zuständigen kantonalen Handelsregister anmelden.

4 Die Administrativeinheiten können Auskunft über ihre Daten und deren Berichtigung bei der UID-Stelle verlangen, deren Register ihre Daten enthält.

Art. 18 Einsichtsrecht der UID-Einheiten

1 Die UID-Einheiten können ihre eigenen UID-Daten sowie die Kernmerkmale von UID-Einheiten nach Artikel 11 Absatz 3 UIDG einsehen.

2 Sie können ihre eigenen UID-Daten über einen gesicherten Internetzugang einsehen.

Art. 19 Einsichtsrecht der UID-Stellen

1 Die UID-Stellen können die Kernund Zusatzmerkmale aller UID-Einheiten einsehen.

2 Die UID-Stelle des Fürstentums Liechtenstein hat lediglich Zugriff auf die Daten

11 der UID-Einheiten auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet.

Art. 20 Bekanntgabe der UID bei Sammelabfragen

(Art. 11 Abs. 2 UIDG)

1 Für eine Sammelabfrage der UID müssen ein schriftlicher Antrag und mindestens Name, Firma oder Bezeichnung und Adresse der UID-Einheiten in elektronischer Form beim BFS eingereicht werden.

2 Bei der Sammelabfrage sind die technischen Vorgaben des BFS einzuhalten.

3 Sammelabfragen von UID durch Private sind nur möglich, wenn diese die UID- Einheiten bereits in ihren Datensammlungen führen.

4 Bei Sammelabfragen von UID durch Private werden nur UID bekannt gegeben, die öffentlich zugänglich sind.

5 Von Privaten wird für Sammelabfragen eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich

12 nach Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

Art. 21 Datenschutz

(Art. 13 UIDG)

1 Die UID-Daten und die Daten von Administrativeinheiten dürfen nur zum gesetzlich vorgesehenen Zweck verwendet werden.

2 Das BFS stellt für Meldungen und Abfragen von Daten standardisierte Schnittstellen zur Verfügung.

3 Es überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

4 Die Daten werden nach den technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundes übermittelt.

Art. 22 Aufbewahrung von Daten zu gelöschten UID-Einheiten und

Administrativeinheiten (Art. 12 UIDG)

1 Daten von als gelöscht gekennzeichneten UID-Einheiten und Administrativeinheiten werden vom Zeitpunkt der Löschung an höchstens 30 Jahre aufbewahrt. Das Einsichtsrecht der UID-Stellen bleibt während der Aufbewahrungsdauer bestehen.

2 Das BFS bietet die zur Vernichtung vorgesehenen Daten dem Bundesarchiv zur Archivierung an und vernichtet die Daten anschliessend.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 24 Übergangsbestimmung zur Einführung der UID

(Art. 17 Abs. 2 UIDG)

1 Die zuständigen UID-Stellen schliessen die Einführung der UID bis zum 31. Dezember 2013 für die nachfolgenden Register ab:

2 Die übrigen UID-Stellen schliessen die Einführung der UID bis zum 31. Dezember 2015 ab.

3 Bis zum Abschluss der Einführung können die jeweiligen UID-Stellen die Begriffe nach bisherigem Recht weiterverwenden.

Art. 25 Übergangsbestimmung zur Koordinationsstelle

(Art. 18 UIDG) Die kantonale Koordinationsstelle nach Artikel 18 UIDG nimmt Informations-, Koordinationsund Planungsaufgaben wahr und berichtet dem BFS über den Stand der Einführung.

Art. 26 Übergangsbestimmungen zur Änderung der Handelsregisternummer

(Art. 19 UIDG)

1 Das BFS weist den im Handelsregister elektronisch eingetragenen Rechtseinheiten die UID aufgrund der im Betriebsund Unternehmensregister registrierten Daten zu.

2 Es meldet die UID den zuständigen kantonalen Handelsregisterämtern, dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister und dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.

3 Das Schweizerische Handelsamtsblatt publiziert die UID der aktiven im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten ausschliesslich in elektronischer Form. Es bestimmt den Zeitpunkt der Publikation in Absprache mit den kantonalen Handelsregisterämtern.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 431.03

[^2]: SR 192.12

[^3]: SR 916.401

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 15. Dez. 2014 (AS 2014 3675).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 15. Dez. 2014 (AS 2014 3675).

[^7]: SR 832.20

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6651).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6651).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 15. Dez. 2014 (AS 2014 3675).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 15. Dez. 2014 (AS 2014 3675).

[^12]: SR 431.09