Abkommen vom 4. März 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 2011-03-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Montenegro,

(nachstehend die Schweiz und Montenegro genannt);

entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Montenegros oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter Bekräftigung ihres Willens, die bestehende gute Zusammenarbeit auszubauen,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Montenegros unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950[^1] zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^3],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen Montenegros

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Montenegro rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige Montenegros ist.

2. Montenegro rückübernimmt ferner:

3. Montenegro rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz die Staatsangehörigkeit Montenegros verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Schweiz zumindest zugesichert wurde.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Montenegro stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Montenegros unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Montenegros innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Montenegro innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche und von der zuständigen Schweizer Behörde ausgestellte Dokument (Laissez-passer des EJPD) anerkennt.

5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Montenegros die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Schweiz den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Montenegro rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäss Artikel 9 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:

die Schweiz dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

3. Montenegro rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweiz ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 27. April 1992 sich im Gebiet Montenegros befanden, vorausgesetzt, dass die montenegrinischen Behörden Letzteres zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmegesuchs bestätigen können.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Montenegro stellt die Schweiz der Person, deren Rückübernahme akzeptiert wurde, das für die Rückkehr nach Montenegro erforderliche Reisedokument (Laissez-passer des EJPD) aus.

Abschnitt II Rückübernahmeverpflichtungen der Schweiz

Art. 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Die Schweiz rückübernimmt auf Ersuchen Montenegros und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet Montenegros die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Schweiz ist.

2. Die Schweiz rückübernimmt ferner:

3. Die Schweiz rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Montenegros die Staatsangehörigkeit der Schweiz verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch Montenegro zumindest zugesichert wurde.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweiz stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweiz unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweiz innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Schweiz innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person in die Schweiz erforderliche und von den zuständigen Behörden Montenegros ausgestellte Dokument (Reisedokument für Ausländerinnen und Ausländer) anerkennt.

5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Schweiz die eines Drittstaats, so berücksichtigt Montenegro den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Art. 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Die Schweiz rückübernimmt auf Ersuchen Montenegros und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet Montenegros die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäss Artikel 9 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:

Montenegro dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

3. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweiz stellt Montenegro der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr in die Schweiz erforderliche Reisedokument aus.

Abschnitt III Rückübernahmeverfahren

Art. 6 Grundsätze

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückkehr einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2–5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

2. Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.

Art. 7 Rückübernahmegesuch

1. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit insbesondere Folgendes enthalten:

2. Ein gemeinsames Formular für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 1 beigefügt.

Art. 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

1. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit einem der in Artikel 1 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl die Schweiz als auch Montenegro die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

2. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Schweiz und Montenegro die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

3. Kann keines der in den Artikeln 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen und dadurch bei der Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit behilflich zu sein.

4. Bei Bedarf kann der ersuchte Staat auf Ersuchen des ersuchenden Staates fachkundige Personen der Behörde, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist, in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates senden, um die Staatsangehörigkeit der Personen festzustellen, bei denen es sich vermutlich um Staatsangehörige des ersuchten Staates handelt. In diesem Fall werden sämtliche Kosten vom ersuchenden Staat getragen.

Art. 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismittel nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Schweiz und Montenegro anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

2. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Artikel 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Schweiz und Montenegro die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

3. Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

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