Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2009-12-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 67 a Absätze 1 und 3, 69 Absatz 2 und 70 Absatz 3

1 2 , der Bundesverfassung nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrats vom 8. Juni 2007 zum

3 4 Kulturförderungsgesetz und zum Pro-Helvetia-Gesetz , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Kulturförderung des Bundes nach den folgenden Spezialgesetzen bleibt vorbehalten:

5 a. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 1992 ;

6 ; b. Museumsund Sammlungsgesetz vom 12. Juni 2009

7 über Finanzhilfen für die Erhaltung und c. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur;

8 ; d. Filmgesetz vom 14. Dezember 2001

9 ; e. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003

10 f. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz;

11 12 Schweizerschulengesetz vom 21. März 2014 . g.

2 Von diesem Vorbehalt ausgenommen sind die Finanzierungsbestimmungen nach Artikel 27 dieses Gesetzes.

Art. 3 Ziele

Die Kulturförderung des Bundes hat zum Ziel:

Art. 4 Subsidiarität

Der Bund ergänzt in seinem Zuständigkeitsbereich die kulturpolitischen Aktivitäten der Kantone, Städte und Gemeinden.

Art. 5 Koordination und Zusammenarbeit

1 Der Bund nimmt bei der Festlegung seiner kulturpolitischen Schwerpunkte Rücksicht auf die Kulturpolitik der Kantone, Städte und Gemeinden und arbeitet soweit erforderlich mit ihnen zusammen.

2 Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Akteuren der Kulturförderung zusammenarbeiten sowie privatrechtlichen Körperschaften beitreten.

2. Kapitel: Kulturförderung

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 6 Gesamtschweizerisches Interesse

1 Der Bund unterstützt unter Vorbehalt von Artikel 12 nur Projekte, Institutionen

13 und Organisationen, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.

2 Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt insbesondere vor, wenn:

Art. 7 Öffentlich zugängliche Projekte

Der Bund unterstützt nur Projekte, die öffentlich zugänglich sind.

Art. 8 Priorisierung

Der Bund unterstützt bevorzugt Projekte, die:

2. Abschnitt: Förderungsund Unterstützungsmassnahmen

14 Art. 9 Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden

1 Der Bund und die Stiftung Pro Helvetia überweisen einen prozentualen Anteil ihrer Finanzhilfen für Kulturschaffende an:

15 vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge dieser Person.

2 Der Bundesrat legt den prozentualen Anteil fest.

16 Kulturelle Teilhabe Art. 9 a Der Bund kann Vorhaben zur Stärkung der Teilhabe der Bevölkerung am kulturellen Leben unterstützen.

Art. 10 Massnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes

1 Der Bund kann Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Betriebsund Projektkosten. Er kann bei Ausstellungen von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge an die Versicherungsprämien für Leihgaben leisten.

2 Der Bund unterstützt nur Museen und Sammlungen, die über ein Sammlungskonzept verfügen.

Art. 11 Nachwuchsförderung

Der Bund kann den kulturellen und künstlerischen Nachwuchs durch Massnahmen fördern, die dem Erwerb und der Vertiefung der erforderlichen Erfahrungen dienen.

Art. 12 Förderung der musikalischen Bildung

1 Der Bund fördert in Ergänzung zu kantonalen und kommunalen Bildungsmassnahmen die musikalische Bildung.

2 Er fördert die Ausund Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern sowie das Angebot an Musiklagern und Musikkursen für Kinder und Jugendliche. Dazu führt

17 er das Programm «Jugend und Musik».

3 18 Er kann den Vollzug des Programms «Jugend und Musik» auf Dritte übertragen.

19 Art. 12 a Tarife an Musikschulen

1 Musikschulen, die von Kantonen oder Gemeinden unterstützt werden, sehen für alle Kinder und Jugendlichen bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Tarife vor, die deutlich unter den Tarifen für Erwachsene liegen.

2 Sie berücksichtigen bei der Festlegung der Tarife die wirtschaftliche Situation der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf musikalisch Begabter.

Art. 13 Preise , Auszeichnungen und Ankäufe

Der Bund kann:

Art. 14 Unterstützung kultureller Organisationen

Der Bund kann Organisationen von Kulturschaffenden und von kulturell tätigen Laien unterstützen.

20 Art. 15 Leseund Literaturförderung

1 Der Bund kann Massnahmen treffen, die der Bekämpfung des Illettrismus und der Förderung des Lesens dienen.

2 21 Er kann Massnahmen zur Förderung der Literatur treffen.

Art. 16 Kulturelle Anlässe und Projekte

1 Der Bund kann kulturelle Anlässe durchführen oder sich an deren Organisation und Finanzierung beteiligen.

2 Er kann Projekte unterstützen, die:

Art. 17 Unterstützung der Fahrenden

Der Bund kann Massnahmen treffen, um den Fahrenden eine ihrer Kultur entsprechende Lebensweise zu ermöglichen.

Art. 18 Beitrag für die Stadt Bern

Der Bund kann der Stadt Bern für ihre besonderen kulturellen Leistungen, die sie als Sitz der Bundesversammlung und des Bundesrates erbringt, einen Beitrag entrichten.

Art. 19 Förderung der Kunstvermittlung

Der Bund kann Massnahmen treffen, um dem Publikum ein Werk oder eine künstlerische Darbietung näherzubringen.

Art. 20 Künstlerisches Schaffen

Der Bund fördert das künstlerische Schaffen, namentlich durch:

Art. 21 Unterstützung des Kulturaustauschs

1 Der Bund kann den Kulturaustausch im Inland unterstützen.

2 Er kann die Schweizer Kulturen im Ausland vorstellen und den Austausch mit anderen Kulturen unterstützen.

3 Er kann in wichtigen Kulturzentren der Welt und in Ländern, mit denen die Schweiz besonderen Austausch pflegt, eigene Kultureinrichtungen führen.

3. Abschnitt: Zuständigkeit und Koordination

Art. 22 Internationale Zusammenarbeit

Der Bundesrat kann zur Förderung der internationalen Beziehungen völkerrechtliche oder privatrechtliche Verträge abschliessen über:

Art. 23 Unterstützungsmassnahmen

1 Für die Massnahmen nach den Artikeln 9 a , 10, 12–15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ver-

22 mittlungsmassnahmen ist das Bundesamt für Kultur zuständig.

2 Für die Massnahmen nach den Artikeln 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b, 19, 20 und

21 ist die Stiftung Pro Helvetia zuständig (Art. 31–45).

Art. 24 Koordination der Massnahmen im Ausland

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sprechen ihre kulturellen Aktivitäten im Ausland ab und regeln die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit.

4. Abschnitt: Formen der Unterstützung und Verfahren

Art. 25 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

1 Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Bürgschaften, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

2 Eine Unterstützung kann auch durch Beratung oder Abgabe von Empfehlungen sowie durch die Übernahme von Patronaten oder durch andere nicht geldwerte Leistungen erfolgen.

3 Finanzhilfen können auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16

23 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 gewährt werden.

Art. 26 Verfahrensrechtliche Bestimmungen

1 Das Verfahren für Finanzhilfen von über 100 000 Franken richtet sich, unter Vorbehalt von Absatz 2, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Bei Beschwerden gegen Finanzhilfen bis und mit 100 000 Franken kommt ein vereinfachtes und verkürztes Verfahren zur Anwendung, mit dem der Verwaltungsaufwand und die Kosten deutlich niedriger ausfallen.

2 In Beschwerdeverfahren ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

5. Abschnitt: Finanzierung und Steuerung

Art. 27 Schwerpunkte der Kulturförderung und Finanzierung

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für jeweils vier Jahre eine Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes; darin bestimmt er seine Schwerpunkte für diesen Zeitraum.

2 Der Bund hört die Kantone, Städte und Gemeinden sowie die interessierten Kreise vorgängig an.

3 Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite:

24 a. je einen Zahlungsrahmen für die Massnahmen nach den Artikeln 9 a , 10, 12–15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie für die Massnahmen nach den Artikeln 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b und 19–21;

25 1966 über den Naturund Heimatschutz für den Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege.

Art. 28 Förderungskonzepte

1 Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kulturförderung

26 nach den Artikeln 9 a , 10, 12–15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18.

2 Die Förderungskonzepte legen die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Förderung fest.

3 Sie werden in Form einer Verordnung und in der Regel für die Geltungsdauer der Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 27 Absatz 3 erlassen.

Art. 29 Fachbehörde und Koordination

1 Das Bundesamt für Kultur setzt als Fachbehörde die Kulturpolitik des Bundes um und koordiniert die Aktivitäten der zuständigen Bundesstellen.

2 Das EDI und das EDA koordinieren ihre Aktivitäten im Rahmen der internationalen Kulturpolitik.

Art. 30 Statistik und Evaluation

1 Das Bundesamt für Statistik führt eine Kulturstatistik. Diese gibt insbesondere Auskunft über die Subventionen der öffentlichen Hand und die Beiträge von Privaten an die Kultur.

2 Der Bund überprüft periodisch die Wirksamkeit seiner Kulturpolitik und der getroffenen Förderungsmassnahmen.

3 Die Ergebnisse der Überprüfung werden veröffentlicht. Das Bundesamt für Kultur gibt den interessierten Kreisen Gelegenheit, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.

3. Kapitel: Stiftung Pro Helvetia

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 31 Rechtsform und Sitz

1 Die Stiftung Pro Helvetia (Stiftung) ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.

3 Sie hat ihren Sitz in Bern.

Art. 32 Aufgaben

1 Die Stiftung fördert die Vielfalt des künstlerischen Schaffens, macht das Schweizer Kunstund Kulturschaffen bekannt, fördert die Volkskultur und pflegt den kulturellen Austausch.

2 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben autonom.

2. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 33 Organe

Die Organe der Stiftung sind:

Art. 34 Stiftungsrat

1 Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.

2 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er strebt eine angemessene Vertretung der vier Sprachregionen an. Jedes Mitglied kann einmal wieder gewählt werden.

3 Der Bundesrat kann die Mitglieder des Stiftungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

4 Die Mitglieder des Stiftungsrats wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.

5 Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:

6 Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes

27 vom 24. März 2000 (BPG) sinngemäss.

Art. 35 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.

3 Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor. Sie oder er:

4 Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

Art. 36 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt.

2 Der Prüfauftrag, die Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich, unter Vorbehalt von Absatz 3, sinn-

28 gemäss nach den Artikeln 727–731 a des Obligationenrechts .

3 Die Revisionsstelle erstattet dem Stiftungsrat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

4 Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 37 Fachkommission

1 Die Fachkommission besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern.

2 Die Mitglieder der Fachkommission werden für vier Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden.

3 Die Fachkommission begutachtet Gesuche um Gewährung erheblicher Finanzhilfen und wichtige stiftungseigene Programme.

4 Organisation und Arbeitsweise der Fachkommission werden in der Geschäftsordnung der Stiftung geregelt.

Art. 38 Geschäftsstelle

1 Die Stiftung verfügt über eine Geschäftsstelle in der Schweiz und Aussenstellen im Ausland.

2 Die Geschäftsstelle entscheidet ohne Antrag der Fachkommission über nicht erhebliche Finanzhilfen und über stiftungseigene Programme von geringer Bedeutung.

Art. 39 Personal

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.