Verordnung vom 23. November 2011 über die Gottfried-Keller-Stiftung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005[^1] (FHG),

verordnet:

1. Abschnitt: Spezialfonds

Art. 1 Bildung und Rechtsform

Das am 6. September 1890 von Frau Lydia Welti-Escher der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschenkte Vermögen bildet einen Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 FHG. Der Spezialfonds trägt den Namen «Gottfried-Keller-Stiftung».

Art. 2 Verwaltung des Fondskapitals, der Erträge und der Erwerbungen

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet das Fondskapital.

2 Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung erfüllt mit den Erträgen aus dem Fondskapital die ihr gemäss Stiftungsurkunde übertragenen Aufgaben. Sie entscheidet namentlich über die Anschaffung von Werken.

3 Die Werke stehen im Eigentum des Bundes. Das Bundesamt für Kultur verwaltet sie.

Art. 3 Verwendung der Erträge

1 Die Erträge müssen verwendet werden für:

2 Die Erträge dürfen nur dann nach Buchstabe b verwendet werden, wenn sich zu den Anschaffungen nach Buchstabe a keine Gelegenheit bietet. Es darf höchstens die Hälfte des Jahresertrags nach Buchstabe b eingesetzt werden.

3 Wird die Eidgenossenschaft mit dem Ausland in Krieg verwickelt, so sind die verfügbaren Mittel in Abweichung der Absätze 1 und 2 für die Pflege der verwundeten und kranken Wehrmänner zu verwenden.

2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung

Art. 4 Rechtsform

Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung (Kommission) ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[^2] (RVOV). Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeteilt.

Art. 5 Aufgaben

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

Art. 6 Wahl und Zusammensetzung

1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

2 Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und drei weiteren Mitgliedern.

3 Sie organisiert sich selbst. Sie legt die für ihre Tätigkeit zweckmässigen Abläufe in einem Geschäftsreglement fest.

Art. 7 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Die Kommissionsmitglieder werden nach Artikel 8n Absatz 1 Buchstabe c der RVOV[^3] entschädigt.

Art. 8 Unterschriftenregelung

Entscheide der Kommission werden unterschrieben:

Art. 9 Sekretariat

1 Das Sekretariat nimmt die operativen Geschäfte wahr.

2 Das Bundesamt für Kultur stellt den Sekretär oder die Sekretärin nach Anhörung der Kommission.

3 Der Sekretär oder die Sekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionsitzungen teil.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom 1. Juni 1948[^4] wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 611.0

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: SR 172.010.1

[^4]: [AS 1948 547; 1972 1683; 2005 499; 2007 3989 Anhang Ziff. II 5]

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