Verordnung vom 23. November 2011 über die Gottfried-Keller-Stiftung
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005[^1] (FHG),
verordnet:
1. Abschnitt: Spezialfonds
Art. 1 Bildung und Rechtsform
Das am 6. September 1890 von Frau Lydia Welti-Escher der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschenkte Vermögen bildet einen Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 FHG. Der Spezialfonds trägt den Namen «Gottfried-Keller-Stiftung».
Art. 2 Verwaltung des Fondskapitals, der Erträge und der Erwerbungen
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet das Fondskapital.
2 Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung erfüllt mit den Erträgen aus dem Fondskapital die ihr gemäss Stiftungsurkunde übertragenen Aufgaben. Sie entscheidet namentlich über die Anschaffung von Werken.
3 Die Werke stehen im Eigentum des Bundes. Das Bundesamt für Kultur verwaltet sie.
Art. 3 Verwendung der Erträge
1 Die Erträge müssen verwendet werden für:
- a. die Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Auslands, wobei zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen;
- b. die Erstellung von neuen und die Erhaltung von bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Land dauernd gesichert ist.
2 Die Erträge dürfen nur dann nach Buchstabe b verwendet werden, wenn sich zu den Anschaffungen nach Buchstabe a keine Gelegenheit bietet. Es darf höchstens die Hälfte des Jahresertrags nach Buchstabe b eingesetzt werden.
3 Wird die Eidgenossenschaft mit dem Ausland in Krieg verwickelt, so sind die verfügbaren Mittel in Abweichung der Absätze 1 und 2 für die Pflege der verwundeten und kranken Wehrmänner zu verwenden.
2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung
Art. 4 Rechtsform
Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung (Kommission) ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[^2] (RVOV). Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeteilt.
Art. 5 Aufgaben
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- a. Sie verfügt gemäss dem Willen der Schenkerin über die Erträge des Fonds und über entsprechende Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter.
- b. Sie kommuniziert ihre Vergabepolitik und -strategie und sorgt für eine Übereinstimmung mit der Vergabetätigkeit.
- c. Sie legt dem EDI jährlich den Geschäftsbericht vor und veröffentlicht diesen.
Art. 6 Wahl und Zusammensetzung
1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und drei weiteren Mitgliedern.
3 Sie organisiert sich selbst. Sie legt die für ihre Tätigkeit zweckmässigen Abläufe in einem Geschäftsreglement fest.
Art. 7 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
Die Kommissionsmitglieder werden nach Artikel 8n Absatz 1 Buchstabe c der RVOV[^3] entschädigt.
Art. 8 Unterschriftenregelung
Entscheide der Kommission werden unterschrieben:
- a. vom Präsidenten oder der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
- b. von einem weiteren Mitglied oder vom Sekretariat.
Art. 9 Sekretariat
1 Das Sekretariat nimmt die operativen Geschäfte wahr.
2 Das Bundesamt für Kultur stellt den Sekretär oder die Sekretärin nach Anhörung der Kommission.
3 Der Sekretär oder die Sekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionsitzungen teil.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom 1. Juni 1948[^4] wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 611.0
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: SR 172.010.1
[^4]: [AS 1948 547; 1972 1683; 2005 499; 2007 3989 Anhang Ziff. II 5]
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