Verordnung des UVEK vom 28. November 2011 über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien
bis gestützt auf Artikel 32 a Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes
1 vom 7. Oktober 1983 , verordnet:
Art. 1 Höhe der Gebühr
1 Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) nach Anhang 2.15 Ziffer 6.2
2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) beträgt:
- a.[^3] .20 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Gerätebatterien, mindestens aber 0.03 Franken pro Gerätebatterie;
- b.[^0] .50 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete bleihaltige Fahrzeugund Industriebatterien;
- c.[^2] .00 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Industriebatterien für Hybridsysteme;
- d.[^3] .20 Franken je Kilogramm für die übrigen gebührenbelasteten Fahrzeug-
3 und Industriebatterien.
2 Die vom Bund mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation nach Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV veröffentlicht die aus den Vorgaben nach Absatz 1 errechnete Höhe der Gebühr für die einzelnen Batterietypen in einem Gebührentarif.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Verordnung vom 29. November 1999 über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien und Akkumulatoren wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.01
[^2]: SR 814.81
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5097).
[^4]: [AS 1999 3600, 2005 3417 Ziff. II 5747]
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