Abkommen vom 21. September 2009 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme (mit Anhängen und Durchführungsprot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-09-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Russischen Föderation,

im folgenden «die Parteien»,

entschlossen, Ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im Bestreben, mit diesem Abkommen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation die Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich der internationalen Menschenrechtsbestimmungen ergeben und die insbesondere bekräftigt werden in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966[^1], dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Protokoll vom 31. Januar 1967[^3] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950[^4] und dem diesbezüglichen Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 sowie dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984[^5],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^6],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme, unterzeichnet am 25. Mai 2006,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Definitionen

Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Abschnitt I: Rückübernahmeverpflichtungen der Russischen Föderation

Art. 2 Rückübernahme von russischen Staatsangehörigen

1) Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist.

Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die russische Staatsangehörigkeit besassen, diese aber später gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Staates zu erlangen.

2) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Russische Föderation stellt deren zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person bei Bedarf und unverzüglich das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Russischen Föderation unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Art. 3 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1) Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person:

2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

3) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Russische Föderation stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft der rückzuübernehmenden Person ein von der Russischen Föderation anerkanntes Reisedokument aus.

Abschnitt II: Rückübernahmeverpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 4 Rückübernahme von Schweizer Staatsangehörigen

1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person ein Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist.

Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die Staatsangehörigkeit der Schweizer Eidgenossenschaft besassen, diese aber später gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung der Russischen Föderation oder eines anderen Staates zu erlangen.

2) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt deren zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person bei Bedarf und unverzüglich das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Art. 5 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person:

2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

3) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die Russische Föderation der rückzuübernehmenden Person ein von der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkanntes Reisedokument aus.

Abschnitt III: Rückübernahmeverfahren

Art. 6 Rückübernahmegesuch

1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückführung einer Person, die aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2‒5 dieses Abkommens rückübernommen werden muss, direkt bei der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

2) Abweichend von den Artikeln 2‒5 dieses Abkommens bedarf es keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass und, falls es sich um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, zusätzlich ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des Staates besitzt, der sie zu übernehmen hat.

Art. 7 Inhalt der Rückübernahmegesuche

Jedes Rückübernahmegesuch muss folgende Angaben enthalten:

Art. 8 Beantwortung des Rückübernahmegesuchs

Das Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu beantworten.

Art. 9 Nachweis der Staatsangehörigkeit

1) Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 dieses Abkommens kann mit mindestens einem der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so anerkennen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

2) Kann keines der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so kann die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 dieses Abkommens mit mindestens einem der in Anhang 2 aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeit abgelaufen ist.

3) Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

4) Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates trifft mit der zentralen zuständigen Behörde des ersuchenden Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung der Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen:

5) Das Verfahren für Befragungen wird in dem in Artikel 21 dieses Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokoll festgelegt.

Art. 10 Nachweis bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1) Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation anerkannt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf.

2) Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente indirekt nachgewiesen werden.

Wird eines der in Anhang 4 aufgeführten Dokumente vorgelegt, so halten die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation eine angemessene Überprüfung für gerechtfertigt.

3) Das Vorliegen der Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

4) Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Art. 11 Rückführung von fälschlicherweise rückübernommenen Personen

Der ersuchende Staat nimmt die durch den ersuchten Staat rückübernommene Person unverzüglich wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 und 4 sowie 3 und 5 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Die Rückführung der betroffenen Person hat innert einem Monat nach ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zu erfolgen. In diesem Fall übermittelt die zentrale zuständige Behörde des ersuchten Staates der zentralen zuständigen Behörde des ersuchenden Staates sämtliche im Laufe des Rückübernahmeverfahrens weitergeleiteten Unterlagen über die rückübernommene Person.

Art. 12 Fristen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.