Reglement vom 28. September 2011 über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht (KR-PatGer)
gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und 33 des Patentgerichtsgesetzes
1 (PatGG), vom 20. März 2009 erlässt folgendes Reglement:
1. Abschnitt: Gerichtsgebühren
Art. 1 Gerichtsgebühr nach Streitwert
1 Für die Bemessung der Gerichtsgebühr dienen folgende Beträge als Richtlinie: Streitwert in Franken Gerichtsgebühr in Franken bis 50 000 1000–12 000
50 000–100 000 8000–16 000 100 000–200 000 12 000–24 000 200 000–1 000 000 20 000–66 000
1 000 000–3 000 000 60 000–120 000
3 000 000–5 000 000 80 000–150 000 über 5 000 000 100 000–150 000
2 Innerhalb der Beträge nach Absatz 1 richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien.
3 Abweichungen von den Beträgen nach Absatz 1 bleiben vorbehalten, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
Art. 2 Summarisches Verfahren
1 Im summarischen Verfahren kann die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden.
2 Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr 1000–2000 Franken.
2. Abschnitt: Parteientschädigung
Art. 3 Parteientschädigung
Die nach Artikel 32 PatGG der obsiegenden Partei zustehende Parteientschädigung umfasst:
- a. den Ersatz notwendiger Auslagen;
- b. die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung;
- c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
Art. 4 Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung
Die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung richtet sich in der Regel nach dem Streitwert. Sie wird innerhalb der Beträge nach Artikel 5 nach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie nach dem Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts bemessen.
Art. 5 Tarif
Streitwert in Franken Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in Franken bis 50 000 2000–16 000
50 000–100 000 10 000–24 000 100 000–200 000 16 000–32 000 200 000–1 000 000 24 000–70 000
1 000 000–3 000 000 40 000–110 000
3 000 000–5 000 000 70 000–150 000 über 5 000 000 100 000–300 000
Art. 6 Summarisches Verfahren
Im summarischen Verfahren wird die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in der Regel auf 30–50 Prozent reduziert.
Art. 7 Revision und Erläuterung
Für Revisionsoder Erläuterungsverfahren beträgt die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in der Regel 2000–20 000 Franken.
Art. 8 Besondere Fälle
Besteht zwischen dem Streitwert und dem Zeitaufwand der berufsmässigen rechtsanwaltlichen Vertretung ein offenbares Missverhältnis, so kann die Entschädigung nach Artikel 5 überschritten beziehungsweise unterschritten werden.
Art. 9 Rechtsvertretung durch Patentanwältinnen oder Patentanwälte
1 Treten Patentanwältinnen oder Patentanwälte nach Artikel 29 Absatz 1 PatGG als Parteivertreterinnen beziehungsweise Parteivertreter auf, so wird ihre Entschädigung sinngemäss nach Artikel 3 Buchstabe b bemessen.
2 Sind Patentanwältinnen oder Patentanwälte lediglich beratend tätig, so sind deren Aufwendungen als notwendige Auslagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a geltend zu machen.
Art. 10 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte
Die Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte richtet sich nach Artikel 5.
Art. 11 Festsetzung der Entschädigung
1 Das Gericht legt die Entschädigung aufgrund der Akten als Gesamtbetrag fest. Im Gesamtbetrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.
2 Die Parteien und die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte können eine Kostennote einreichen.
3. Abschnitt: Entschädigung an Zeuginnen und Zeugen
Art. 12 Grundsatz
Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen.
Art. 13 Zeugengeld
1 Zeuginnen und Zeugen erhalten ein Zeugengeld von:
- a.[^50] –150 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich der notwendigen Reisezeit nicht länger als einen halben Tag dauert;
- b.[^100] –200 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger dauert.
2 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.
Art. 14 Entschädigung an Auskunftspersonen
Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeuginnen und Zeugen entschädigt. 4. Abschnitt: Entschädigung an Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer
Art. 15 Entschädigung an Sachverständige
1 Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Zeitaufwand entschädigt. Notwendige Auslagen werden zusätzlich erstattet.
2 Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.
3 Die Entschädigung wird aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten Kostennote festgesetzt.
4 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet.
5 Das Gericht kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
Art. 16 Entschädigung an Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie
Übersetzerinnen und Übersetzer
1 Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 60–120 Franken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung. Notwendige Auslagen werden zusätzlich erstattet.
2 Den Parteien steht es frei, zu Verhandlungen auf eigene Kosten eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beizuziehen. Der Gang der Verhandlungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3 Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt.
4 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet.
5. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 17
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 173.41
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