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Informationsreglement vom 28. September 2011 für das Bundespatentgericht (IR-PatGer)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Patentgerichtsgesetzes

1 (PatGG), vom 20. März 2009 erlässt folgendes Reglement:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Bundespatentgerichts.

Art. 2 Grundsatz

1 Das Bundespatentgericht informiert offen und transparent.

2 Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts ist für die Information zuständig.

2. Abschnitt: Information von Amtes wegen

Art. 3 Verkündung und Veröffentlichung von Entscheiden

1 Das Bundespatentgericht veröffentlicht seine Endentscheide 10 Tage nach dem Versand an die Parteien im Internet. Prozessleitende Entscheide können veröffentlicht werden. Das Bundespatentgericht kann seine Entscheide auch in gedruckter Form öffentlich zugänglich machen.

2 Wichtigen Entscheiden werden Regesten in den drei Amtssprachen vorangestellt. Bei Entscheiden in rätoromanischer Sprache werden die Regesten zusätzlich in Rätoromanisch publiziert.

3 Die Veröffentlichung erfolgt in nicht anonymisierter Form, es sei denn, der Schutz privater oder öffentlicher Interessen erfordert eine Anonymisierung. Bei privaten Interessen wird die Anonymisierung vorgenommen, wenn sie beantragt wird und begründet erscheint.

3. Abschnitt: Information auf Anfrage

Art. 4

Wünscht eine Person eine Auskunft, so kann sie eine Anfrage an die Präsidentin oder den Präsidenten richten. Diese oder dieser erteilt die gewünschte Auskunft oder leitet die Anfrage an die zuständige Stelle weiter.

4. Abschnitt: Gerichtsberichterstattung

Art. 5 Grundsatz

Wer über die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Bericht erstattet, hat auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten Rücksicht zu nehmen.

Art. 6 Akkreditierung

1 Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Bericht erstatten wollen, können bei der Präsidentin oder beim Präsidenten ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen.

2 Die Akkreditierung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

3 Die Akkreditierung kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.

Art. 7 Dauer und Aufhebung der Akkreditierung

1 Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest. Die Journalistinnen und Journalisten haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 8 Ausweis

1 Die akkreditierten Journalistinnen und Journalisten erhalten einen Ausweis.

2 Der Ausweis ist unmittelbar nach dem Ablauf der Akkreditierung oder nach deren Aufhebung zurückzugeben.

Art. 9 Dienstleistungen des Bundespatentgerichts

1 Die akkreditierten Journalistinnen und Journalisten erhalten vom Bundespatentgericht die folgenden Dienstleistungen:

2 Die Zustellung der Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe c erfolgt vor der Veröffentlichung im Internet; gegebenenfalls ist eine Sperrfrist anzusetzen.

3 Die Zustellung der Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgt in der Regel zusammen mit dem Versand an die Parteien und unter Ansetzung einer Sperrfrist.

Art. 10 Sperrfrist

1 Das Bundespatentgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.

2 Die Sperrfrist endet bei Entscheiden in der Regel um 12 Uhr des siebten Tages nach dem Versand an die Parteien; der Versandtag wird nicht mitgezählt.

3 Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch eine andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt erhalten hat.

Art. 11 Sanktionen

1 Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die schuldhaft gegen Vorschriften dieses Reglements verstossen, können verwarnt werden.

2 In schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder für immer entzogen werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 12

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 173.41